Pflegekarenz und Pflegeteilzeit in Österreich: Voraussetzungen und Pflegekarenzgeld

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich Pflege benötigt, können Sie in Österreich vorübergehend vollständig aus dem Beruf ausscheiden oder Ihre Arbeitszeit reduzieren. Für diese Zeit gibt es unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung: das Pflegekarenzgeld.
Was sind Pflegekarenz und Pflegeteilzeit?
Beide Modelle sind vorübergehende Lösungen, um eine neue oder sich verändernde Pflegesituation zu organisieren – etwa bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf oder um eine andere betreuende Person zu entlasten.
- Pflegekarenz: Die Arbeit wird vollständig unterbrochen. Währenddessen erhalten Sie kein Gehalt.
- Pflegeteilzeit: Die Arbeitszeit wird reduziert und das Gehalt sinkt entsprechend. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf höchstens 10 Stunden reduziert werden.
Während dieser Zeit besteht ein Motivkündigungsschutz. Außerdem gibt es eine beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung; die Beiträge übernimmt der Bund. Auch ein Abfertigungsanspruch wird erworben.
Wer kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nutzen?
Anspruchsberechtigt können sein:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,
- Bedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden,
- Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen – allerdings nur für eine Pflegekarenz. Sie können sich dafür beim AMS vom Leistungsbezug abmelden.
Für welche Angehörigen ist die Regelung möglich?
Als nahe Angehörige gelten unter anderem Ehepartner, Lebensgefährten und eingetragene Partner sowie deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, Kinder, Enkel, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister sowie Schwiegereltern, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich.
Weitere Voraussetzungen
- Die pflegebedürftige Person bezieht Pflegegeld zumindest der Stufe 3. Bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten Angehörigen genügt Pflegegeld der Stufe 1.
- Unmittelbar davor bestand mindestens drei Monate lang ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis.
- Mit dem Arbeitgeber wurde eine schriftliche Vereinbarung getroffen oder die Pflegekarenz beziehungsweise Pflegeteilzeit wird aufgrund des gesetzlichen Anspruchs in Anspruch genommen.
Achtung bei geringfügiger Beschäftigung: Wenn vor der Pflegekarenz ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung bestand, gibt es kein Pflegekarenzgeld und auch keine dadurch vorgesehene Kranken- und Pensionsversicherung.
Wie lange dauert die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit?
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit werden für mindestens einen und höchstens drei Monate vereinbart. Die Zeit kann nicht in einzelne Abschnitte aufgeteilt werden.
Für dieselbe pflegebedürftige Person ist die Vereinbarung pro Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur einmal möglich. Steigt die Pflegegeldstufe um mindestens eine Stufe, kann sie einmal erneut vereinbart werden.
- Eine pflegebedürftige Person: 1 bis 3 Monate pro Person und Vereinbarung
- Mehrere Angehörige: Mehrere Personen können dieselbe Person in unterschiedlichen Zeiträumen unterstützen; beispielsweise können zwei Geschwister jeweils bis zu drei Monate für denselben Elternteil nehmen.
- Pflegekarenzgeld: Für eine pflegebedürftige Person wird es insgesamt höchstens 12 Monate gewährt.
Gesetzlicher Anspruch ohne Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
In Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten besteht ein gesetzlicher Anspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Den Beginn müssen Sie dem Arbeitgeber mitteilen. Auf Verlangen sind innerhalb einer Woche der Pflegebedarf und die wahrscheinliche Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
Kommt innerhalb dieser Zeit keine Vereinbarung über eine Verlängerung zustande, besteht Anspruch auf weitere höchstens zwei Wochen, also insgesamt höchstens vier Wochen. Diese Zeiten werden auf die maximale Dauer einer vereinbarten Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit angerechnet.
Bei akutem Pflegebedarf wird das Verfahren zur Feststellung des Pflegegeldes grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen, wenn Sie Ihre Absicht zur Pflegekarenz mitteilen. Es handelt sich um ein beschleunigtes Verfahren.
Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld?
- Pflegekarenz: Die Höhe entspricht dem Arbeitslosengeld, also 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
- Pflegeteilzeit: Es wird ein Betrag entsprechend dem Ausmaß der Arbeitszeitreduzierung gewährt, mindestens der entsprechende Anteil der Geringfügigkeitsgrenze.
- Abmeldung vom AMS-Leistungsbezug: Es wird die zuletzt bezogene Leistung gewährt, mindestens jedoch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.
Für unterhaltsberechtigte Kinder kann zusätzlich ein Kinderzuschlag zustehen. Bei Pflegeteilzeit wird der Grundbetrag aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor der Arbeitszeitreduzierung und dem währenddessen bezogenen Entgelt berechnet; Sonderzahlungen werden nicht berücksichtigt. Wird die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert, beträgt die Leistung mindestens die Hälfte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Für die Bearbeitung des Pflegekarenzgeldes ist das Sozialministeriumservice zuständig. Die Bezugszeit führt bei späteren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu keinem Nachteil, weil sich der Rahmenzeitraum für den Erwerb von Ansprüchen verlängert.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
- Innerhalb von zwei Monaten ab Beginn: Das Pflegekarenzgeld wird rückwirkend ab dem ersten Tag gewährt.
- Nach zwei Monaten, aber noch vor dem Ende: Die Auszahlung beginnt erst am Tag der Antragstellung.
- Nach dem Ende: Der Antrag wird wegen Verspätung abgelehnt.
Wurde die Pflegekarenz nur aufgrund des gesetzlichen Anspruchs genommen und keine weitere Vereinbarung getroffen, kann der Antrag bis zum Ende, längstens jedoch innerhalb von zwei Monaten ab Beginn, gestellt werden. In diesem Fall wird die Leistung rückwirkend gewährt.
Familienhospizkarenz und Hospizteilzeit
Für die Begleitung eines sterbenden Angehörigen oder die Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes können Familienhospizkarenz oder Hospizteilzeit in Anspruch genommen werden. Das Pflegekarenzgeld wird dabei für die gesamte Dauer gewährt: Bei der Begleitung eines sterbenden Angehörigen jeweils höchstens sechs Monate, bei einem schwerst erkrankten Kind höchstens neun Monate.
Bei einer vollständigen Unterbrechung der Arbeit kann zusätzlich der Familienhospizkarenz-Härteausgleich beantragt werden, auch gemeinsam mit dem Pflegekarenzgeld. Die maßgebliche Einkommensgrenze beträgt 1.500 Euro. Für Anträge, die bis 31. August 2026 eingereicht wurden, lag sie bei 1.200 Euro. Dieser Betrag wird mit einem von der Haushaltsgröße abhängigen Faktor multipliziert.
Häufige Fragen
Muss ich mit der pflegebedürftigen Person zusammenwohnen?
Nein. Ein gemeinsamer Haushalt ist keine Voraussetzung.
Können mehrere Geschwister denselben Elternteil betreuen?
Ja. Die Zeiträume müssen getrennt sein; jede Person kann grundsätzlich höchstens drei Monate vereinbaren. Das Pflegekarenzgeld ist für eine pflegebedürftige Person insgesamt auf höchstens 12 Monate begrenzt.
Kann ich drei Monate auf mehrere Zeiträume aufteilen?
Nein. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit können nicht in mehrere einzelne Abschnitte aufgeteilt werden.
Besteht währenddessen Versicherungsschutz?
Ja. Es besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung, deren Beiträge der Bund übernimmt. Wer zuvor nur geringfügig beschäftigt war, erhält diese Absicherung jedoch nicht aufgrund der Pflegekarenz.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, ob die pflegebedürftige Person die erforderliche Pflegegeldstufe bezieht.
- Klären Sie, ob Sie die Voraussetzungen für Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit erfüllen, insbesondere die dreimonatige ununterbrochene Beschäftigungszeit.
- Besprechen Sie Beginn, Dauer und Modell mit Ihrem Arbeitgeber und schließen Sie die erforderliche schriftliche Vereinbarung ab – sofern Sie nicht den gesetzlichen Anspruch nutzen.
- Halten Sie Nachweise zum Pflegebedarf und zur Angehörigeneigenschaft bereit.
- Stellen Sie den Antrag auf Pflegekarenzgeld beim Sozialministeriumservice möglichst innerhalb von zwei Monaten ab Beginn, damit die Leistung ab dem ersten Tag gewährt werden kann.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine arbeitsrechtliche, sozialrechtliche, medizinische oder sonstige Fachberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Quelle: oesterreich.gv.at