Familienbeihilfe 2026 in Österreich: Höhe, Voraussetzungen und Antrag

Aktualisiert: 2026-10-26
Familienbeihilfe 2026 in Österreich: Höhe, Voraussetzungen und Antrag

Die Familienbeihilfe unterstützt Familien mit Kindern in Österreich. Die Höhe hängt vom Alter und von der Anzahl der Kinder ab. Zusätzlich wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt.

Wie lange wird Familienbeihilfe bezahlt?

Bis zur Volljährigkeit, also bis zum 18. Geburtstag, wird die Familienbeihilfe grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen gewährt. Danach kann sie weiterbezahlt werden, wenn das Kind weiterhin eine Ausbildung absolviert, etwa ein Studium, eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung. In der Regel ist die Auszahlung längstens bis zum 24. Geburtstag möglich.

Bis zu dem Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt wird, wird sein Einkommen nicht berücksichtigt. Ab dem Kalenderjahr, in dem es das 20. Lebensjahr vollendet, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen 2026 und 2027 höchstens 17.212 Euro betragen. Wird diese Grenze überschritten, muss grundsätzlich nur der übersteigende Betrag zurückgezahlt werden. Welche Einkünfte dabei als steuerpflichtiges Einkommen gelten, ist durch besondere Regeln festgelegt.

Bei einer Behinderung kann die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zustehen. Wenn das Kind aufgrund der Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten, kann sie in bestimmten Fällen auch ohne Altersgrenze gewährt werden.

Eine Auszahlung in bar ist nicht möglich. Die Familienbeihilfe wird auf ein Bankkonto überwiesen.

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

Anspruch kann grundsätzlich bestehen, wenn die Eltern:

Grundsätzlich wird die Familienbeihilfe der Mutter zuerkannt. Der Vater kann beantragen, dass sie an ihn ausgezahlt wird. Nach dem 18. Geburtstag ist eine weitere Auszahlung grundsätzlich nur bei einer fortgesetzten Ausbildung oder in bestimmten Sonderfällen möglich.

Wie wird die Familienbeihilfe beantragt?

Die zuständige Behörde ist das Finanzamt Österreich. Ein Antrag kann jederzeit gestellt werden. Eine rückwirkende Gewährung ist jedoch nur für höchstens fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung möglich.

Automatische Auszahlung bei in Österreich geborenen Kindern

Seit dem 1. Mai 2015 wird die Familienbeihilfe für in Österreich geborene Kinder grundsätzlich automatisch geprüft. Das Standesamt erfasst die Daten des Kindes und der Eltern im Zentrales Personenstandsregister (ZPR). Diese Informationen werden an das Bundesministerium für Inneres (BMI), den Betreiber des ZPR, und anschließend an die Finanzverwaltung übermittelt.

Die Finanzverwaltung prüft anhand der elektronischen Daten, ob die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe erfüllt sind. Wenn alle Informationen vorliegen, müssen die Eltern keinen eigenen Antrag stellen und das Finanzamt nicht kontaktieren. Sie erhalten ein Informationsschreiben über den Anspruch; anschließend wird die Leistung auf das angegebene Bankkonto überwiesen.

Fehlen beispielsweise die Kontodaten wie IBAN oder BIC, fordert das Finanzamt die fehlenden Angaben oder Nachweise an. In diesem Fall genügt es, das Informationsschreiben mit den Antworten und Unterlagen zurückzusenden. Bei weiteren Fragen steht das Finanzamt Infocenter zur Verfügung.

Antrag über FinanzOnline

In allen anderen Fällen, etwa nach einem Zuzug nach Österreich oder bei der Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich, ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle erforderlich. Der Antrag kann elektronisch über FinanzOnline beim Finanzamt des Wohnsitzes eingereicht werden. Die erforderlichen Formulare sind online erhältlich.

Auch bei volljährigen Kindern wird die Familienbeihilfe grundsätzlich von den Eltern beantragt, weil sie in erster Linie anspruchsberechtigt sind. Das Kind kann nur selbst anspruchsberechtigt sein, wenn es nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebt und die Eltern ihre Unterhaltspflicht nachweislich nicht erfüllen.

Wenn das Kind in einem anderen EU-Land lebt

In grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU, beispielsweise wenn ein Elternteil in Österreich arbeitet und das Kind in einem anderen EU-Land lebt, bestimmen die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welcher Staat vorrangig zahlt.

Grundsätzlich ist jener Staat vorrangig zuständig, in dem der Elternteil arbeitet und versichert ist. Ist die Leistung des anderen beteiligten Staates höher, kann dieser Staat die Differenz als Ausgleichszahlung beziehungsweise Differenzbetrag leisten. In Österreich kann der Differenzbetrag mit dem Formular Beih38 beim Finanzamt Österreich beantragt werden.

Die zwischen 2019 und Juni 2022 angewandte Indexierung mit gekürzten Beträgen für Kinder mit ständigem Aufenthalt in bestimmten anderen Ländern ist nicht mehr gültig. Der Europäische Gerichtshof erklärte sie am 16. Juni 2022 für unionsrechtswidrig. Österreich schaffte die Regelung ab und zahlte die Differenz im August 2022 automatisch nach. Wer diese Nachzahlung wegen fehlender Daten nicht erhalten hat, kann sie beim Finanzamt Österreich beantragen. Weitere Informationen bietet das Bundeskanzleramt.

Höhe der Familienbeihilfe 2026 und 2027

Die Beträge bleiben 2026 und 2027 unverändert. Eine Erhöhung entsprechend der Inflation erfolgt in diesen beiden Jahren nicht. Das betrifft die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag, das Schulstartgeld und den Mehrkindzuschlag.

Der Kinderabsetzbetrag beträgt 2026 und 2027 monatlich 70,90 Euro pro Kind. Zusammen mit der Familienbeihilfe erhalten Familien daher je nach Alter des Kindes monatlich zwischen 209,30 Euro und 271,30 Euro.

Geschwisterstaffelung

Bei mehreren Kindern erhöht sich die Familienbeihilfe durch die Geschwisterstaffelung. Der Zuschlag wird für jedes Kind berücksichtigt. Bei zwei Kindern beträgt er 8,60 Euro pro Kind. Bei sieben oder mehr Kindern beträgt er 63,10 Euro pro Kind.

Mehrkindzuschlag

Für Familien mit drei oder mehr Kindern kann zusätzlich der Mehrkindzuschlag zustehen. Die Leistung wird gesondert beantragt; die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden weiterhin gemeinsam ausgezahlt.

Praktische Schritte

  1. Prüfen Sie, ob Sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben oder überwiegend für seinen Unterhalt aufkommen.
  2. Kontrollieren Sie das Alter des Kindes und bei volljährigen Kindern zusätzlich die Ausbildungs- und Einkommensvoraussetzungen.
  3. Warten Sie bei einem in Österreich geborenen Kind zunächst das Schreiben der Finanzverwaltung ab.
  4. Reichen Sie fehlende Angaben wie IBAN, BIC oder verlangte Nachweise fristgerecht ein.
  5. Stellen Sie in allen anderen Fällen den Antrag über FinanzOnline beim zuständigen Finanzamt Österreich.
  6. Prüfen Sie bei einem grenzüberschreitenden EU-Fall, welcher Staat vorrangig zuständig ist und ob ein Antrag auf Ausgleichszahlung mit dem Formular Beih38 erforderlich ist.
  7. Bewahren Sie Bescheide, Ausbildungsnachweise und Schriftverkehr mit dem Finanzamt auf.

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