Österreichische Pension und „Mindestpension“ 2026: Ausgleichszulage, Pensionsalter und Erhöhung

Aktualisiert: 2026-10-26
Österreichische Pension und „Mindestpension“ 2026: Ausgleichszulage, Pensionsalter und Erhöhung

In Österreich gibt es keine allgemeine gesetzliche „Mindestpension“, die allen Pensionistinnen und Pensionisten einen bestimmten Betrag garantiert. Bei einer besonders niedrigen Pension und sozialer Bedürftigkeit kann jedoch die Ausgleichszulage gewährt werden. Hier finden Sie die wichtigsten Werte für 2026, die Voraussetzungen für eine österreichische Pension, das Pensionsalter und die gesetzlichen Erhöhungen für 2026 und 2027.

Ausgleichszulage statt allgemeiner Mindestpension

Die Ausgleichszulage ist keine fixe Pension, sondern eine Ergänzung. Sie gleicht die Differenz zwischen dem anrechenbaren Gesamteinkommen und dem jeweils geltenden Richtsatz aus. Voraussetzung ist unter anderem, dass die betreffende Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und eine soziale Bedürftigkeit vorliegt.

Richtsätze der Ausgleichszulage 2026

Bei der Berechnung wird nicht nur die Pension berücksichtigt, sondern auch anderes Einkommen. Sinkt beispielsweise ein zusätzliches Einkommen weg und liegt das anrechenbare Gesamteinkommen dadurch unter dem geltenden Richtsatz, kann ein Anspruch auf Ausgleichszulage entstehen.

Beispiele zur Berechnung

Beim erstmaligen Pensionsantritt gilt der Pensionsantrag zugleich als Antrag auf Ausgleichszulage. Ein gesonderter Antrag ist dann grundsätzlich nicht erforderlich. Entsteht der Anspruch erst später oder ergibt er sich wegen einer Einkommensminderung, muss die Ausgleichszulage jedoch gesondert beantragt werden.

Ausgleichszulagenbonus

Der Ausgleichszulagenbonus ist eine zusätzliche Leistung für Personen, die über viele Jahre Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet haben. Die Anspruchsvoraussetzungen werden von der Pensionsversicherungsanstalt geprüft.

Österreichische Pensionen werden grundsätzlich 14-mal pro Jahr ausbezahlt. Das gilt auch für eine allfällige Ausgleichszulage und den Ausgleichszulagenbonus.

Voraussetzungen für eine österreichische Alterspension

Für Personen, die am oder nach dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:

Als Erwerbstätigkeit können auch bestimmte Zeiten angerechnet werden. Dazu zählen unter anderem die Pflege eines behinderten Kindes, die Pflege naher Angehöriger ab Pflegegeldstufe 3 sowie die Familienhospizkarenz.

Regelpensionsalter in Österreich

Eine Alterspension kann grundsätzlich nicht vor dem jeweils geltenden Regelpensionsalter beansprucht werden. Das Regelpensionsalter für Männer beträgt 65 Jahre. Das Regelpensionsalter für Frauen wird seit 1. Jänner 2024 schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben und erreicht 2033 das Niveau der Männer.

Pensionsalter für Frauen nach Geburtsdatum

Die detaillierte Übersicht einschließlich des frühestmöglichen Pensionsantritts finden Sie auf der Website der Pensionsversicherung.

Pensionserhöhung 2026 und 2027

Erhöhung ab 1. Jänner 2026

Ab 1. Jänner 2026 wurden monatliche Pensionen bis einschließlich 2.500 Euro um 2,7 Prozent erhöht. Bei höheren Pensionen beträgt die Erhöhung einheitlich 67,50 Euro monatlich. Für die Berechnung werden die gesamten österreichischen Pensionen einer Person gemeinsam berücksichtigt.

Für neu zuerkannte Pensionen gilt ab 2026 bei der ersten Erhöhung unabhängig vom Beginnmonat einheitlich die Hälfte des Anpassungsfaktors.

Gesetzliche Erhöhung ab 2027

Ab 2027 wird das gesamte monatliche Pensionseinkommen bis 6.930 Euro laut Gesetz um 2,95 Prozent erhöht. Bei einem höheren Pensionseinkommen beträgt die Erhöhung einheitlich 204,44 Euro monatlich.

Praktische Schritte

  1. Prüfen Sie Ihr Pensionskonto und kontrollieren Sie die gespeicherten Versicherungs- und Beitragszeiten.
  2. Vergleichen Sie Ihre voraussichtliche Pension mit dem für 2026 geltenden Richtsatz der Ausgleichszulage.
  3. Berücksichtigen Sie bei der Prüfung auch weiteres Einkommen und das Einkommen einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnerin, eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin beziehungsweise eines eingetragenen Partners.
  4. Stellen Sie den Pensionsantrag rechtzeitig. Beim Pensionsantritt gilt dieser grundsätzlich zugleich als Antrag auf Ausgleichszulage.
  5. Wenn der Anspruch erst später entsteht oder das Einkommen sinkt, beantragen Sie die Ausgleichszulage gesondert bei der zuständigen Stelle.
  6. Bei Fragen zu Versicherungszeiten, Pensionsantritt oder Ausgleichszulagenbonus wenden Sie sich an die Pensionsversicherungsanstalt.

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