Pflegefreistellung für kranke Kinder in Österreich 2026

Wenn ein Kind krank wird und nicht in den Kindergarten oder die Schule gehen kann, müssen Arbeitnehmer:innen in Österreich nicht automatisch Urlaub nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Hier erfahren Sie, wer anspruchsberechtigt ist, wie viel Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr zusteht und was nach dem Verbrauch des Anspruchs möglich ist.
Wer hat Anspruch auf Pflegefreistellung?
Anspruch haben Arbeitnehmer:innen mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Eine Wartezeit gibt es nicht: Die Pflegefreistellung kann bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.
Geregelt ist die Pflegefreistellung in § 16 Urlaubsgesetz (UrlG). Sie gilt nicht als Urlaub, sondern als eine wichtige persönliche Dienstverhinderung. Das Entgelt wird während der Pflegefreistellung weiterbezahlt.
In welchen Fällen ist Pflegefreistellung möglich?
Die Pflegefreistellung kann unter anderem in folgenden Situationen verwendet werden:
- Pflege eines kranken Kindes: Das gilt für das eigene Kind, ein Wahlkind und ein Pflegekind. Das Kind muss nicht im selben Haushalt leben.
- Ausfall der Betreuungsperson: Fällt die Person aus, die das Kind normalerweise betreut, kann die Pflegefreistellung für die Betreuung verwendet werden. Gründe können etwa eine Erkrankung, ein Aufenthalt in einer Krankenanstalt, eine Freiheitsstrafe oder der Tod der Betreuungsperson sein.
- Begleitung im Krankenhaus: Ein Kind, das noch nicht zehn Jahre alt ist, kann während eines stationären Krankenhausaufenthalts begleitet werden. Dafür besteht eine Begleitungsfreistellung.
Auch für das leibliche Kind des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin beziehungsweise des Lebensgefährten kann Pflegefreistellung möglich sein. In diesem Fall muss das Kind jedoch mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Pflegefreistellung ist nicht auf Kinder beschränkt. Sie kann auch für die Pflege naher Angehöriger wie Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Ehepartner oder Lebensgefährt:innen beansprucht werden. Der gemeinsame Haushalt ist bei diesen nahen Angehörigen nicht erforderlich. Für eine andere erkrankte Person, die mit Ihnen im selben Haushalt lebt, etwa eine Tante oder einen Freund, kann ebenfalls Pflegefreistellung möglich sein.
Die Pflege muss notwendig sein
Voraussetzung ist, dass die Pflege oder Betreuung tatsächlich notwendig ist. Gibt es eine andere geeignete Person, die die Pflege übernehmen kann, besteht grundsätzlich kein Anspruch. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, auf eigene Kosten eine professionelle Betreuung oder Pflege zu organisieren.
Wie viel Pflegefreistellung steht pro Arbeitsjahr zu?
Die Dauer wird nicht pauschal in Kalendertagen berechnet, sondern entspricht der wöchentlichen Arbeitszeit. Der Anspruch gilt jeweils für ein Arbeitsjahr.
- Allgemeine Pflegefreistellung: höchstens eine Wochenarbeitszeit pro Arbeitsjahr, wenn eine notwendige Pflege oder Betreuung erforderlich ist.
- Erweiterte Pflegefreistellung: zusätzlich höchstens eine weitere Wochenarbeitszeit pro Arbeitsjahr, wenn die erste Woche vollständig verbraucht ist und ein noch nicht zwölfjähriges Kind erkrankt.
- Einseitiger Urlaubsantritt: Ist auch die erweiterte Pflegefreistellung verbraucht und muss ein noch nicht zwölfjähriges Kind erneut gepflegt werden, kann Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen einseitig angetreten werden.
Die Pflegefreistellung kann tageweise und, wenn erforderlich, auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Was ist die erweiterte Pflegefreistellung?
Wenn die erste Woche der allgemeinen Pflegefreistellung vollständig verbraucht wurde und anschließend ein noch nicht zwölfjähriges Kind erkrankt, kann eine weitere Woche Pflegefreistellung zustehen.
Das gilt für das eigene, adoptierte oder Pflegekind sowie für das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners, wenn dieses mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt.
Eine zusätzliche Voraussetzung ist, dass für denselben Fall nicht bereits aufgrund eines anderen Gesetzes, eines Kollektivvertrags oder des Arbeitsvertrags eine Entgeltfortzahlung vorgesehen ist.
Was passiert, wenn auch die zweite Woche verbraucht ist?
Erkrankt das noch nicht zwölfjährige Kind im selben Arbeitsjahr erneut, kommen folgende Möglichkeiten infrage:
- Einseitiger Urlaubsantritt: Sie können wegen der notwendigen Pflege Urlaub antreten, ohne dass der Arbeitgeber vorher zustimmen muss.
- Dienstverhinderungsgrund: Sie können sich auf die Erkrankung und notwendige Pflege des Kindes als anerkannten Grund für eine Dienstverhinderung berufen.
- Unbezahlte Freistellung: Mit dem Arbeitgeber kann eine Karenzierung vereinbart werden. Für diesen Zeitraum besteht kein Anspruch auf Entgelt.
Wie muss die Pflegefreistellung gemeldet werden?
Der Arbeitgeber muss sofort informiert werden, wenn Sie Pflegefreistellung nehmen, Urlaub einseitig antreten oder sich auf eine Dienstverhinderung berufen.
Die notwendige Pflege kann grundsätzlich auf zwei Arten glaubhaft gemacht werden:
- durch eine mündliche oder schriftliche Mitteilung oder
- durch ein ärztliches Attest.
Grundsätzlich können Sie die Form selbst wählen. Es ist jedoch sinnvoll, vorab zu klären, ob der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangt.
Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung, muss er die Kosten für das Attest übernehmen. Diese Kosten werden üblicherweise nicht von der Sozialversicherung getragen. Bringen Sie ein Attest hingegen ohne Aufforderung des Arbeitgebers bei, müssen Sie die Kosten selbst tragen.
Kann wegen der Pflegefreistellung gekündigt werden?
Wird wegen der geplanten oder tatsächlichen Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gekündigt, kann die Kündigung bei Gericht angefochten werden.
Sie können vom Arbeitgeber innerhalb von fünf Kalendertagen ab Erhalt der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen. Der Arbeitgeber muss diese Begründung innerhalb von fünf Kalendertagen ab Erhalt des Verlangens ausstellen.
Wird die Begründung nicht ausgestellt, hat das allein keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung. Eine Klage kann unabhängig davon eingebracht werden, ob eine Begründung verlangt wurde und welchen Inhalt sie hat.
Häufige Fragen
Wird die Pflegefreistellung vom normalen Urlaub abgezogen?
Nein. Pflegefreistellung ist keine Urlaubnahme, sondern eine Dienstverhinderung. Das Entgelt wird weiterbezahlt. Der normale Urlaub wird erst dann verwendet, wenn beide Wochenkontingente ausgeschöpft sind und Sie einen einseitigen Urlaubsantritt wählen.
Kann ich Pflegefreistellung nur für einige Stunden nehmen?
Ja. Die Pflegefreistellung kann nicht nur tageweise, sondern bei Bedarf auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Besteht der Anspruch auch bei einem neuen Arbeitgeber?
Ja. Pflegefreistellung kann ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden.
Gilt die Pflegefreistellung, wenn das Kind nicht bei mir lebt?
Für das eigene, adoptierte oder Pflegekind ist ein gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich. Beim leiblichen Kind der Partnerin oder des Partners muss das Kind hingegen mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, ob eine notwendige Pflege oder Betreuung vorliegt und ob die betroffene Person unter die genannten Voraussetzungen fällt.
- Berechnen Sie, wie viel Pflegefreistellung im laufenden Arbeitsjahr bereits verbraucht wurde.
- Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich – möglichst nachweisbar, etwa schriftlich.
- Klären Sie, ob eine mündliche oder schriftliche Mitteilung genügt oder ein ärztliches Attest verlangt wird.
- Dokumentieren Sie die Meldung und bewahren Sie eine Kopie beziehungsweise eine Bestätigung auf.
- Ist der Anspruch ausgeschöpft, prüfen Sie einseitigen Urlaubsantritt, eine Dienstverhinderung oder eine unbezahlte Karenzierung.
- Bei einer Kündigung wegen der Pflegefreistellung beachten Sie insbesondere die Frist von fünf Kalendertagen für das Verlangen einer schriftlichen Begründung und holen Sie gegebenenfalls rechtliche Beratung ein.
Hinweis: Dieser Überblick basiert auf öffentlich zugänglichen Informationen, unter anderem von oesterreich.gv.at, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Arbeiterkammer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine andere geeignete Fachstelle.