Personenbetreuungsvertrag und Vermittlungsagenturen in Österreich

Wer eine Angehörige oder einen Angehörigen zu Hause rund um die Uhr betreuen lässt oder selbst als Personenbetreuerin beziehungsweise Personenbetreuer arbeiten möchte, begegnet in Österreich dem Personenbetreuungsvertrag. Dabei handelt es sich um einen Werkvertrag zwischen der selbstständigen Betreuungskraft und dem Auftraggeber.
Was ist ein Personenbetreuungsvertrag?
Eine selbstständige Personenbetreuerin oder ein selbstständiger Personenbetreuer steht grundsätzlich nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern arbeitet als Unternehmerin oder Unternehmer. Deshalb wird ein Werkvertrag abgeschlossen, der in diesem Bereich auch Personenbetreuungsvertrag genannt wird.
Der Abschluss eines solchen Vertrags ist verpflichtend. Auf oesterreich.gv.at steht dafür auch ein offizieller Musterwerkvertrag zur Verfügung.
Wer schließt den Vertrag ab?
Die Betreuungskraft schließt den Vertrag mit dem Auftraggeber. Auftraggeber können sein:
- die betreuungsbedürftige Person selbst,
- eine Erwachsenenvertretung, die im Namen der vertretenen Person handelt,
- eine dritte Person, zum Beispiel ein Angehöriger.
Damit kann auch ein Familienmitglied als Auftraggeber auftreten, wenn die betreuungsbedürftige Person den Vertragsabschluss nicht selbst erledigen kann oder möchte.
Voraussetzungen für die selbstständige Personenbetreuung
Neben dem Vertrag muss die Betreuungskraft das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ anmelden. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es darf kein Ausschlussgrund für die Gewerbeausübung vorliegen, etwa eine finanzstrafrechtliche Verfehlung oder eine gerichtliche Verurteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Nachsicht beantragt werden.
Wo wird das Gewerbe angemeldet?
Die Anmeldung erfolgt bei der Gewerbebehörde. Zuständig sind in der Regel die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat und in Wien das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63. Die Einreichung ist persönlich, schriftlich oder teilweise elektronisch möglich – entweder mit einem Formular oder formlos.
- Das gewerberechtliche Verfahren ist gebühren- und abgabenfrei.
- Bei vollständiger Anmeldung kann die Tätigkeit ab dem Tag der Einreichung ausgeübt werden.
- Bei ausländischem Wohnsitz oder einem österreichischen Wohnsitz von weniger als fünf Jahren ist eine höchstens drei Monate alte Strafregisterbescheinigung erforderlich.
- Fremdsprachige Dokumente müssen im Original mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Bei der ersten Gewerbeanmeldung ist außerdem eine von der Wirtschaftskammer bestätigte Erklärung über die Neugründung erforderlich. Die Meldebestätigung kann die Behörde bei Bedarf auch über das Zentrale Melderegister (ZMR) abfragen. Das Gründerservice der WKO bietet für die Gründung eines Betreuungsunternehmens eine zentrale Abwicklung an.
Welche Tätigkeiten sind erlaubt?
Der Vertragsinhalt sollte zu den rechtlich zulässigen Aufgaben der Personenbetreuung passen. Dazu gehören unter anderem:
- Haushaltsführung: Kochen, Einkaufen, Reinigung, Wäsche sowie die Betreuung von Pflanzen und Tieren,
- Unterstützung im Alltag: Gestaltung des Tagesablaufs und Hilfe bei alltäglichen Erledigungen,
- Gesellschaft und Begleitung: Gespräche, Kontaktpflege und Begleitung,
- sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen: Unterstützung beim Essen, Trinken, bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, Aufstehen und Gehen.
Übertragung pflegerischer und medizinischer Tätigkeiten
Bestimmte pflegerische oder medizinische Tätigkeiten dürfen übernommen werden, wenn sie von einer diplomierten Pflegeperson oder einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt übertragen wurden. Beispiele sind die Verabreichung von Medikamenten, der Verbandwechsel, subkutane Insulin- oder Blutverdünnungsinjektionen und Blutzuckermessungen.
Diese Aufgaben dürfen nur im Haushalt der betreuten Person und höchstens für die Dauer des Betreuungsverhältnisses ausgeführt werden. Voraussetzung sind die Zustimmung der betreuten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung sowie eine konkrete Anordnung und Einschulung. Die Übertragung muss schriftlich dokumentiert werden; außerdem ist über die Durchführung ein Protokoll zu führen.
Was bedeutet das ÖQZ-24-Zertifikat?
Viele Familien finden Betreuungskräfte über eine Vermittlungsagentur. Eine Orientierung bei der Qualitätsbeurteilung bietet das Österreichische Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung (ÖQZ-24).
- Freiwillig: Das Zertifikat ist für Agenturen nicht verpflichtend.
- Anspruch: Es richtet sich an Agenturen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Qualitätsstandards erfüllen.
- Gültigkeit: Das Zertifikat gilt drei Jahre; danach ist eine neuerliche Zertifizierung möglich.
- Kontrolle: Es findet jährlich eine Überprüfung statt.
- Entzug: Bei Verstößen kann das Zertifikat entzogen werden.
Das Zertifizierungsverfahren führt der unabhängige Verein zur Förderung der Qualität in der Betreuung älterer Menschen durch. Unabhängig vom ÖQZ-24-Zertifikat gelten für Vermittlungsagenturen die gesetzlich festgelegten Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung.
Häufige Fragen
Kann auch das Kind der betreuten Person den Vertrag abschließen?
Ja. Auch eine dritte Person, zum Beispiel ein Angehöriger, kann Auftraggeber sein.
Wie viel kostet die Gewerbeanmeldung?
Die gewerberechtliche Anmeldung sowie die Registerauszüge sind gebühren- und abgabenfrei.
Ist das ÖQZ-24-Zertifikat für Agenturen verpflichtend?
Nein. Es handelt sich um eine freiwillige Qualitätsauszeichnung, die über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgeht und drei Jahre gültig ist.
Darf eine Betreuungskraft Medikamente verabreichen?
Ja, sofern eine Ärztin, ein Arzt oder eine diplomierte Pflegeperson diese Aufgabe schriftlich übertragen hat und die betreute Person zugestimmt hat. Zusätzlich müssen Anordnung und Einschulung vorliegen.
Praktische Schritte
- Klären Sie, wer als Auftraggeber im Personenbetreuungsvertrag auftritt.
- Verwenden Sie einen vollständigen Werkvertrag beziehungsweise den verfügbaren Musterwerkvertrag.
- Wenn Sie selbstständig betreuen möchten, melden Sie das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ bei der zuständigen Gewerbebehörde an.
- Prüfen Sie vor der Tätigkeit, welche Aufgaben erlaubt sind und ob eine schriftliche Übertragung pflegerischer Tätigkeiten erforderlich ist.
- Wenn Sie eine Vermittlungsagentur beauftragen, fragen Sie nach dem ÖQZ-24-Zertifikat und seinen Kontrollen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder medizinische Beratung. Bei konkreten Fragen sollten Sie sich an eine zuständige Fachstelle wenden.
Quelle: oesterreich.gv.at