Patientenrechte und Patientenverfügung in Österreich 2026

Aktualisiert: 2026-10-26
Patientenrechte und Patientenverfügung in Österreich 2026

In Österreich sind die Rechte von Patientinnen und Patienten gesetzlich geschützt. Sie gelten nicht nur im Krankenhaus, sondern auch in Apotheken, bei Hausärztinnen und Hausärzten sowie in vielen weiteren Gesundheitseinrichtungen. Mit einer Patientenverfügung können Sie außerdem im Voraus festhalten, welche medizinischen Behandlungen Sie ablehnen, falls Sie später nicht mehr selbst entscheiden können.

Im Folgenden erfahren Sie, welche Unterschiede zwischen einer verbindlichen und einer nicht verbindlichen Patientenverfügung bestehen, wie lange sie gilt und an wen Sie sich bei einer Verletzung Ihrer Patientenrechte wenden können.

Welche Rechte haben Patientinnen und Patienten in Österreich?

Patientenrechte bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen der Gesundheitsberufe. Dazu gehören unter anderem Krankenhäuser, Ambulanzen, Rehabilitationszentren, Rettungsdienste, Apotheken, Ordinationen, Pflegekräfte, Hebammen und Physiotherapeutinnen beziehungsweise Physiotherapeuten.

Zu den wichtigsten Bereichen gehören:

Bei Kindern muss die Information an den jeweiligen Entwicklungsstand angepasst werden. Bis zum Alter von zehn Jahren muss bei einem Krankenhausaufenthalt grundsätzlich auch eine Begleitperson aufgenommen werden können. Ist das nicht möglich, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährleistet werden.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der Sie eine medizinische Behandlung im Voraus ablehnen, etwa lebensverlängernde Maßnahmen. Sie wird relevant, wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig sind, beispielsweise weil Sie bewusstlos sind.

Eine Patientenverfügung ist kein Testament, da sie nicht die Zeit nach dem Tod regelt.

Daneben gibt es weitere vorsorgliche Willenserklärungen, insbesondere die Vorsorgevollmacht und den Widerspruch gegen eine Organspende.

Verbindliche oder nicht verbindliche Patientenverfügung?

Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) unterscheidet zwei Formen:

Verbindliche Patientenverfügung

Nicht verbindliche Patientenverfügung

Wie wird eine verbindliche Patientenverfügung errichtet?

  1. Ärztliche Aufklärung: Lassen Sie sich umfassend über die Patientenverfügung und ihre Folgen für mögliche Behandlungen aufklären.
  2. Schriftliche Erklärung mit Datum: Die Erklärung muss vor einer der folgenden Personen errichtet werden:
  3. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (ÖRAK),
  4. einer Notarin oder einem Notar (ÖNK),
  5. einer rechtlich qualifizierten Mitarbeiterin oder einem rechtlich qualifizierten Mitarbeiter der Patientenvertretung,
  6. einer rechtlich qualifizierten Mitarbeiterin oder einem rechtlich qualifizierten Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins.

Auf Wunsch kann die Patientenverfügung in das Patientenverfügungsregister der Österreichischen Notariatskammer oder der österreichischen Rechtsanwaltschaft eingetragen werden. Österreichische Krankenhäuser können landesweit auf diese Register zugreifen. Das Patientenverfügungsregister der Österreichischen Notariatskammer wird in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Roten Kreuz betrieben.

Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?

Eine verbindliche Patientenverfügung gilt acht Jahre, sofern Sie keine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt haben. Danach muss sie erneuert werden; dafür ist erneut eine ärztliche Aufklärung erforderlich. Eine Änderung oder Ergänzung gilt als Erneuerung, wodurch die achtjährige Frist erneut beginnt.

Ist die Patientenverfügung in einem Register eingetragen, muss die Person, vor der die Erneuerung erfolgt, dies auch im Register vermerken.

Wenn Sie wegen einer fehlenden Entscheidungsfähigkeit nicht in der Lage sind, die Verfügung zu erneuern, bleibt sie auch nach Ablauf der Frist verbindlich.

Wann verliert sie ihre Wirksamkeit?

Die Patientenverfügung ist unwirksam, wenn:

Kann eine Patientenverfügung widerrufen werden?

Ja. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss persönlich durch Sie selbst erfolgen.

Wo können Sie sich bei Verletzungen Ihrer Patientenrechte beschweren?

In jedem Bundesland gibt es eine Patientenanwaltschaft. Diese Ombudsstellen schützen Patientinnen und Patienten insbesondere gegenüber Krankenhäusern. In den meisten Bundesländern sind sie auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegeheime zuständig.

Einige Krankenhäuser haben zusätzlich eigene Beschwerdestellen. Auch manche Krankenversicherungsträger nehmen Beschwerden entgegen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Wichtige Kontaktstellen

Wenn Ihnen in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenhaus ein Schaden entstanden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds erhalten. Das Verfahren wird von der Patientenanwaltschaft geführt und ist kostenlos.

Weitere wichtige Fragen

Kann ich in der Patientenverfügung meine Bestattung festlegen?

Der Leichnam gehört nicht zum Nachlass; über die Bestattung entscheiden die nächsten Angehörigen. Sie können Wünsche für Ihre Bestattung äußern, diese dürfen jedoch nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.

Für eine Körperspende können Sie sich an die Medizinische Universität Wien, Graz oder Innsbruck wenden. Es ist sinnvoll, Ihre Angehörigen oder Ihre Hausärztin beziehungsweise Ihren Hausarzt darüber zu informieren.

Kann ich eine Kopie meiner medizinischen Dokumentation verlangen?

Ja. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Kosten müssen Sie gegebenenfalls selbst tragen.

Praktische Schritte

  1. Überlegen Sie, welche medizinischen Behandlungen Sie für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit ablehnen möchten.
  2. Lassen Sie sich umfassend ärztlich über die möglichen Folgen informieren.
  3. Wenn die Verfügung verbindlich sein soll, verfassen Sie sie schriftlich mit Datum und errichten Sie sie vor einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Notarin oder einem Notar, der Patientenvertretung oder einem Erwachsenenschutzverein.
  4. Prüfen Sie, ob eine Eintragung in das Patientenverfügungsregister sinnvoll ist, damit Krankenhäuser die Verfügung leichter auffinden können.
  5. Bewahren Sie die Verfügung zugänglich auf und informieren Sie Vertrauenspersonen sowie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.
  6. Wenden Sie sich bei Problemen mit einer Gesundheitseinrichtung an die zuständige Patientenanwaltschaft Ihres Bundeslandes.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar, eine Patientenvertretung oder eine medizinische Fachperson.

Quelle: oesterreich.gv.at

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