Patientenrechte und Patientenverfügung in Österreich 2026

In Österreich sind die Rechte von Patientinnen und Patienten gesetzlich geschützt. Sie gelten nicht nur im Krankenhaus, sondern auch in Apotheken, bei Hausärztinnen und Hausärzten sowie in vielen weiteren Gesundheitseinrichtungen. Mit einer Patientenverfügung können Sie außerdem im Voraus festhalten, welche medizinischen Behandlungen Sie ablehnen, falls Sie später nicht mehr selbst entscheiden können.
Im Folgenden erfahren Sie, welche Unterschiede zwischen einer verbindlichen und einer nicht verbindlichen Patientenverfügung bestehen, wie lange sie gilt und an wen Sie sich bei einer Verletzung Ihrer Patientenrechte wenden können.
Welche Rechte haben Patientinnen und Patienten in Österreich?
Patientenrechte bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen der Gesundheitsberufe. Dazu gehören unter anderem Krankenhäuser, Ambulanzen, Rehabilitationszentren, Rettungsdienste, Apotheken, Ordinationen, Pflegekräfte, Hebammen und Physiotherapeutinnen beziehungsweise Physiotherapeuten.
Zu den wichtigsten Bereichen gehören:
- Recht auf Behandlung und Pflege: unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion sowie Art und Ursache der Erkrankung. Die Behandlung muss dem Stand der Wissenschaft entsprechen und eine möglichst gute Schmerzbehandlung berücksichtigen.
- Wahrung der Würde: Dazu zählen der Schutz der Intim- und Privatsphäre, religiöse Betreuung im stationären Bereich, der Schutz von Gesundheitsdaten, das Empfangen oder Ablehnen von Besuchen, die Benennung einer Vertrauensperson und ein würdevolles Sterben.
- Selbstbestimmung: Vor Untersuchungen und Behandlungen müssen Sie über Möglichkeiten, Risiken und Folgen informiert werden. Eine Behandlung darf grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie nicht ansprechbar sind und durch eine Verzögerung Gefahr droht.
- Information und Dokumentation: Sie müssen vorab über die Kosten informiert werden. Außerdem dürfen Sie Ihre medizinische Dokumentation, zum Beispiel Röntgenbilder, einsehen und ohne Begründung Kopien verlangen. Die Kosten dafür können Ihnen gegebenenfalls verrechnet werden.
Bei Kindern muss die Information an den jeweiligen Entwicklungsstand angepasst werden. Bis zum Alter von zehn Jahren muss bei einem Krankenhausaufenthalt grundsätzlich auch eine Begleitperson aufgenommen werden können. Ist das nicht möglich, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährleistet werden.
Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der Sie eine medizinische Behandlung im Voraus ablehnen, etwa lebensverlängernde Maßnahmen. Sie wird relevant, wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig sind, beispielsweise weil Sie bewusstlos sind.
Eine Patientenverfügung ist kein Testament, da sie nicht die Zeit nach dem Tod regelt.
Daneben gibt es weitere vorsorgliche Willenserklärungen, insbesondere die Vorsorgevollmacht und den Widerspruch gegen eine Organspende.
Verbindliche oder nicht verbindliche Patientenverfügung?
Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) unterscheidet zwei Formen:
Verbindliche Patientenverfügung
- Ärztinnen und Ärzte müssen sie grundsätzlich beachten.
- Die abgelehnten Behandlungen müssen konkret beschrieben sein oder sich eindeutig aus dem gesamten Text ergeben.
- Aus der Verfügung muss außerdem hervorgehen, dass Sie die Folgen Ihrer Entscheidung richtig einschätzen können.
- Erforderlich sind eine umfassende ärztliche Aufklärung, eine schriftliche Erklärung mit Datum und die Errichtung vor einer rechtlich qualifizierten Person.
- Sie gilt acht Jahre, sofern Sie keine kürzere Frist festlegen.
Nicht verbindliche Patientenverfügung
- Sie bindet Ärztinnen und Ärzte nicht unmittelbar.
- Sie muss jedoch bei der Ermittlung Ihres tatsächlichen Willens berücksichtigt werden.
- Für sie gelten keine besonderen Formvorschriften.
Wie wird eine verbindliche Patientenverfügung errichtet?
- Ärztliche Aufklärung: Lassen Sie sich umfassend über die Patientenverfügung und ihre Folgen für mögliche Behandlungen aufklären.
- Schriftliche Erklärung mit Datum: Die Erklärung muss vor einer der folgenden Personen errichtet werden:
- einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (ÖRAK),
- einer Notarin oder einem Notar (ÖNK),
- einer rechtlich qualifizierten Mitarbeiterin oder einem rechtlich qualifizierten Mitarbeiter der Patientenvertretung,
- einer rechtlich qualifizierten Mitarbeiterin oder einem rechtlich qualifizierten Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins.
Auf Wunsch kann die Patientenverfügung in das Patientenverfügungsregister der Österreichischen Notariatskammer oder der österreichischen Rechtsanwaltschaft eingetragen werden. Österreichische Krankenhäuser können landesweit auf diese Register zugreifen. Das Patientenverfügungsregister der Österreichischen Notariatskammer wird in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Roten Kreuz betrieben.
Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?
Eine verbindliche Patientenverfügung gilt acht Jahre, sofern Sie keine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt haben. Danach muss sie erneuert werden; dafür ist erneut eine ärztliche Aufklärung erforderlich. Eine Änderung oder Ergänzung gilt als Erneuerung, wodurch die achtjährige Frist erneut beginnt.
Ist die Patientenverfügung in einem Register eingetragen, muss die Person, vor der die Erneuerung erfolgt, dies auch im Register vermerken.
Wenn Sie wegen einer fehlenden Entscheidungsfähigkeit nicht in der Lage sind, die Verfügung zu erneuern, bleibt sie auch nach Ablauf der Frist verbindlich.
Wann verliert sie ihre Wirksamkeit?
Die Patientenverfügung ist unwirksam, wenn:
- sie nicht frei oder nicht ernstlich errichtet wurde,
- ihr Inhalt strafrechtlich unzulässig ist oder
- sich der Stand der Medizin im Verhältnis zu ihrem Inhalt wesentlich geändert hat.
Kann eine Patientenverfügung widerrufen werden?
Ja. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss persönlich durch Sie selbst erfolgen.
Wo können Sie sich bei Verletzungen Ihrer Patientenrechte beschweren?
In jedem Bundesland gibt es eine Patientenanwaltschaft. Diese Ombudsstellen schützen Patientinnen und Patienten insbesondere gegenüber Krankenhäusern. In den meisten Bundesländern sind sie auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegeheime zuständig.
Einige Krankenhäuser haben zusätzlich eigene Beschwerdestellen. Auch manche Krankenversicherungsträger nehmen Beschwerden entgegen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Wichtige Kontaktstellen
- Wien: Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft, Telefon: +43 1 5871204
- Niederösterreich: Patienten- und Pflegeanwaltschaft, Telefon: +43 2742 900 515 575
- Burgenland: Patienten- und Behindertenanwaltschaft, Telefon: +43 57 600 21 53
- Oberösterreich: Patienten- und Pflegevertretung, Telefon: +43 732 772 014 2 15
- Steiermark: PatientInnen- und Pflegeombudsschaft, Telefon: +43 316 877 3350
Wenn Ihnen in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenhaus ein Schaden entstanden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds erhalten. Das Verfahren wird von der Patientenanwaltschaft geführt und ist kostenlos.
Weitere wichtige Fragen
Kann ich in der Patientenverfügung meine Bestattung festlegen?
Der Leichnam gehört nicht zum Nachlass; über die Bestattung entscheiden die nächsten Angehörigen. Sie können Wünsche für Ihre Bestattung äußern, diese dürfen jedoch nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.
Für eine Körperspende können Sie sich an die Medizinische Universität Wien, Graz oder Innsbruck wenden. Es ist sinnvoll, Ihre Angehörigen oder Ihre Hausärztin beziehungsweise Ihren Hausarzt darüber zu informieren.
Kann ich eine Kopie meiner medizinischen Dokumentation verlangen?
Ja. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Kosten müssen Sie gegebenenfalls selbst tragen.
Praktische Schritte
- Überlegen Sie, welche medizinischen Behandlungen Sie für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit ablehnen möchten.
- Lassen Sie sich umfassend ärztlich über die möglichen Folgen informieren.
- Wenn die Verfügung verbindlich sein soll, verfassen Sie sie schriftlich mit Datum und errichten Sie sie vor einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Notarin oder einem Notar, der Patientenvertretung oder einem Erwachsenenschutzverein.
- Prüfen Sie, ob eine Eintragung in das Patientenverfügungsregister sinnvoll ist, damit Krankenhäuser die Verfügung leichter auffinden können.
- Bewahren Sie die Verfügung zugänglich auf und informieren Sie Vertrauenspersonen sowie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.
- Wenden Sie sich bei Problemen mit einer Gesundheitseinrichtung an die zuständige Patientenanwaltschaft Ihres Bundeslandes.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar, eine Patientenvertretung oder eine medizinische Fachperson.
Quelle: oesterreich.gv.at