Nichteheliche Lebensgemeinschaft in Österreich: Wohnung, Vermögen und Erbrecht 2026

Viele Paare leben in Österreich ohne Trauschein zusammen. Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist rechtlich jedoch weitgehend eine formlose Lebensgemeinschaft. Bei Wohnung, gemeinsamem Vermögen und Erbschaft gibt es daher deutlich weniger automatische Schutzrechte als für Ehegatten.
Kurz zusammengefasst:
- Zwischen Lebensgefährten besteht grundsätzlich keine gesetzliche Unterhalts- und keine besondere familienrechtliche Vermögensaufteilungspflicht.
- Seit dem 1. Januar 2017 kann ein Lebensgefährte erben, hat aber keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
- Wer mindestens drei Jahre mit dem verstorbenen Partner im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, darf grundsätzlich ein Jahr in dessen Wohnung bleiben.
- Bei einer Mietwohnung kann der Lebensgefährte unter bestimmten Voraussetzungen in den Mietvertrag eintreten.
- Mit einem schriftlichen Partnerschaftsvertrag lassen sich viele Fragen im Voraus regeln.
Was gilt in Österreich als Lebensgemeinschaft?
Von einer Lebensgemeinschaft spricht man, wenn zwei unverheiratete Personen über längere Zeit in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft leben. Eine gemeinsame Wohnung ist nicht zwingend erforderlich. Die Lebensgemeinschaft kann auch bestehen, wenn die Partner aus beruflichen Gründen unterschiedliche Wohnsitze haben.
Lebensgefährten trifft grundsätzlich nicht dieselbe gesetzliche Verpflichtung wie Ehegatten, etwa zur Treue oder zum Unterhalt. Die Rechtswirkungen einer eingetragenen Partnerschaft, zum Beispiel bei Erbrecht, Unterhalt und Sozialversicherung, gelten nicht automatisch für Lebensgefährten. Ein Meldezettel kann als Nachweis des gemeinsamen Haushalts dienen.
Mietwohnung: Wer darf nach der Trennung bleiben?
Die rechtliche Situation hängt davon ab, auf welcher Grundlage die Person in der Wohnung lebt:
- Beide sind Hauptmieter: Beide haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Zivilgericht. Dabei werden insbesondere die Dringlichkeit des Wohnbedarfs und die Interessen gemeinsamer Kinder berücksichtigt.
- Eine Person ist Untermieter oder lebt beim Partner: Sie ist vom Hauptmieter abhängig. Kündigt dieser die Wohnung, kann die andere Person grundsätzlich nicht bleiben. Der Hauptmieter kann sich dabei auf günstigere Kündigungsgründe berufen.
- Wohnen ohne Kostenbeitrag: Das kann als unentgeltliche Wohnungsüberlassung, also als Bittleihe oder Prekarium, gelten.
Ein Lebensgefährte kann ohne Zustimmung des Vermieters nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden. Anders als bei Ehegatten gibt es für Lebensgefährten keine Möglichkeit einer gerichtlichen Zuweisung der Wohnung. Bei einem Konflikt kann daher eine schwierige Pattsituation entstehen.
Gemeinsames Eigentum an Wohnung, Haus oder Grundstück
Lebensgefährten können gemeinsam eine Immobilie kaufen und in beliebigen Anteilen im Grundbuch eingetragen werden.
- Eigentumswohnung: Eine gemeinsame Eigentumswohnung kann als Eigentümerpartnerschaft erworben werden. Beide Partner sind dabei je zur Hälfte Eigentümer. Keiner kann seinen Anteil ohne Zustimmung des anderen verkaufen.
- Haus oder Grundstück: Lebensgefährten können kein gegenseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot eintragen lassen. Daher kann jeder über seinen eigenen Anteil grundsätzlich ohne Zustimmung des anderen verfügen.
Bei einer Trennung kann ein Partner den anderen ausbezahlen, wenn beide zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer eine Teilungsklage einbringen. Die Immobilie wird dann geteilt oder versteigert; der Erlös wird entsprechend den Eigentumsanteilen verteilt.
Möbel, Ersparnisse, Geschenke und Schulden
Für das während der Lebensgemeinschaft erworbene Haushaltsvermögen gibt es keine besondere gesetzliche Aufteilungsregel. Für Rückforderungsansprüche gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Schuldrechts.
- Möbel und Haushaltsgegenstände: Eigentümer ist grundsätzlich die Person, die den Gegenstand gekauft hat. Das gilt auch dann, wenn der andere Partner den Haushalt führt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
- Haushaltsarbeit: Während der Lebensgemeinschaft besteht dafür kein Anspruch auf Bezahlung. Nach der Trennung kann ein Anspruch grundsätzlich nur aus einem Partnerschaftsvertrag entstehen.
- Bankkonto: Das Geld gehört grundsätzlich der Person, auf deren Namen das Konto lautet. Ein gemeinsames Konto ist möglich.
- Geschenke: Ein Geschenk kann der Lebensgefährte grundsätzlich nur zurückfordern, wenn der Beschenkte eine Straftat begangen hat oder das Geschenk wegen eines Irrtums angefochten werden kann.
- Kredit: Gegenüber dem Kreditgeber haftet jede Person, die als Schuldner oder Bürge verpflichtet ist. Wer Raten für eine vom anderen genutzte Sache bezahlt, kann grundsätzlich die nach der Trennung geleisteten Raten zurückfordern, nicht jedoch die früheren.
Erbrecht: Was erhält der Lebensgefährte?
Seit dem 1. Januar 2017 gilt der Lebensgefährte erbrechtlich nicht mehr als völlig außenstehende Person. Als gesetzlicher Erbe kommt er jedoch nur zum Zug, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe Anspruch auf den Nachlass hat. Ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht nicht. Anders als Ehegatten können Lebensgefährten außerdem keinen Erbvertrag abschließen.
In einem Testament kann der Lebensgefährte als Begünstigter eingesetzt werden. Die Pflichtteilsansprüche der Kinder und des Ehegatten des Verstorbenen bleiben dadurch jedoch bestehen. Eine zugunsten des Lebensgefährten abgeschlossene Lebensversicherung fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass.
Wohnrecht nach dem Tod des Partners
- Ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung: Dies gilt als gesetzliches Vermächtnis, wenn die Partner vor dem Tod mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
- Eintritt in den Mietvertrag: Bei Mietverhältnissen, die dem MRG unterliegen, ist dies bei dringendem Wohnbedarf und mindestens drei Jahren gemeinsamem Haushalt oder bei gemeinsamem Einzug möglich.
- Lebenslanges Wohnen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus: Das ist nur möglich, wenn ein unentgeltliches Fruchtgenuss- oder Wohnrecht in einem Testament festgelegt wurde.
Kinder unverheirateter Eltern sind erbrechtlich Kindern verheirateter Eltern gleichgestellt. Dafür muss die Vaterschaft durch ein Vaterschaftsanerkenntnis oder gerichtlich festgestellt sein.
Unterhalt und Sozialversicherung
Nach einer Trennung besteht für den Lebensgefährten grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Nach dem Tod des Partners besteht weder Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerpension noch auf eine Hinterbliebenenleistung aus der Unfallversicherung.
In der Krankenversicherung kann ein Lebensgefährte jedoch mitversichert werden, wenn er seit mindestens zehn Monaten mit der versicherten Person im gemeinsamen Haushalt lebt und entweder unentgeltlich den Haushalt führt oder ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind betreut. Die Lebensgemeinschaft muss dem Krankenversicherungsträger der versicherten Person gemeldet werden.
Häufige Fragen
Erbt der Lebensgefährte in Österreich automatisch?
Nur wenn kein anderer gesetzlicher Erbe zum Nachlass kommt. Durch ein Testament kann der Lebensgefährte als Begünstigter eingesetzt werden.
Muss ein Partnerschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Nein, das ist nicht verpflichtend. Für die spätere Beweisbarkeit ist eine schriftliche Vereinbarung jedoch empfehlenswert. Sie kann von einem Notar oder Rechtsanwalt erstellt werden. Verträge sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Was passiert mit einer gemeinsamen Immobilie, wenn keine Einigung möglich ist?
Bei einer gemeinsamen Mietwohnung entscheidet das Zivilgericht. Bei einem gemeinsamen Haus oder Grundstück kann jeder Miteigentümer eine Teilungsklage einbringen.
Gibt es für Lebensgefährten eine Witwen- oder Witwerpension?
Nein. Der Lebensgefährte hat keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung des verstorbenen Partners. Auch aus einem Vertrag über gegenseitigen Unterhalt zwischen Lebensgefährten entsteht keine Witwen- oder Witwerpension.
Praktische Schritte für Lebensgefährten
- Prüfen Sie, wer im Mietvertrag als Hauptmieter oder Untermieter eingetragen ist.
- Kontrollieren Sie bei einer Immobilie die Eigentumsanteile im Grundbuch.
- Halten Sie Regelungen zu Kosten, Eigentum, Krediten und Haushaltsgegenständen schriftlich in einem Partnerschaftsvertrag fest.
- Erstellen Sie ein Testament, wenn der Lebensgefährte im Todesfall abgesichert sein soll, und berücksichtigen Sie dabei bestehende Pflichtteilsansprüche.
- Prüfen Sie, ob ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht testamentarisch festgelegt werden sollte.
- Melden Sie die Lebensgemeinschaft beim zuständigen Krankenversicherungsträger, wenn eine Mitversicherung beantragt werden soll.
- Lassen Sie komplexe Vereinbarungen von einem Notar oder Rechtsanwalt prüfen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Gesundheitsberatung dar. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Notar oder eine andere zuständige Fachperson.
Quelle: oesterreich.gv.at