Krankenversicherung in Österreich: ÖGK, BVAEB und SVS

In Österreich kann man sich den gesetzlichen Krankenversicherungsträger grundsätzlich nicht frei aussuchen. Entscheidend ist, welche berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Pflichtversicherung entsteht automatisch, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – auch dann, wenn man davon nichts weiß.
Für die Krankenversicherung sind vor allem drei Institutionen zuständig: die ÖGK, die BVAEB und die SVS.
Welche Versicherung ist für wen zuständig?
Die Pflichtversicherung ist in erster Linie mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit verbunden. Die Art der Tätigkeit bestimmt daher, welches Gesetz und welcher Versicherungsträger gelten.
- ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse): Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge und Heimarbeiter; maßgeblich ist vor allem das ASVG.
- BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau): öffentlich Bedienstete, Beschäftigte bei Eisenbahnen und Bergbaubetrieben sowie politische Amtsträger; maßgeblich ist das B-KUVG.
- SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen): Gewerbetreibende, neue Selbständige und Betriebsführer in der Land- und Forstwirtschaft; maßgeblich sind GSVG, BSVG und FSVG.
Die Sozialversicherung umfasst drei Bereiche: Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Besteht in allen drei Bereichen eine Pflichtversicherung, spricht man von Vollversicherung. Besteht die Versicherung nur in höchstens zwei Bereichen, handelt es sich um Teilversicherung.
ÖGK: Arbeitnehmer und weitere Versicherte
Unter das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) fallen unter anderem:
- Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und freie Dienstnehmer,
- Lehrlinge,
- Bezieher einer Pension nach dem ASVG, solange sie sich in Österreich aufhalten,
- Bezieher von Kinderbetreuungsgeld,
- Personen, die Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.
BVAEB: öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau
Nach dem B-KUVG sind beispielsweise folgende Personen kranken- und unfallversichert:
- öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden,
- Bundes-Vertragsbedienstete, wenn ihr Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 1999 begonnen hat,
- Vertragsbedienstete der Länder und Gemeinden, wenn ihr Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 begonnen hat,
- Beschäftigte öffentlicher Eisenbahnen und von Bergbaubetrieben (knappschaftliche Betriebe),
- Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder der Bundesregierung.
Auch Personen, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Pension beziehen, können diesem Bereich angehören.
SVS: Selbständige, Gewerbetreibende und Landwirte
Nach dem GSVG sind unter anderem folgende Personen kranken- und pensionsversichert:
- Gewerbetreibende, die Mitglied der Wirtschaftskammer (WKO) sind; eine Gewerbeberechtigung führt grundsätzlich auch zur Kammermitgliedschaft,
- Gesellschafter einer OG und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG,
- geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, wenn die Gesellschaft Kammermitglied ist,
- neue Selbständige, deren Einkommen über der Versicherungsgrenze liegt.
Betriebsführer in der Land- und Forstwirtschaft sind nach dem BSVG pflichtversichert, wenn der Einheitswert des Betriebs mindestens 1.500 Euro beträgt. Für die Unfallversicherung liegt diese Grenze bei 150 Euro.
Wann beginnt die Pflichtversicherung?
Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Arbeitnehmern ist dies beispielsweise der Fall, wenn das monatliche Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Es spielt keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder die Versicherung ausdrücklich beantragt hat.
- Geringfügigkeitsgrenze 2026: 551,10 Euro monatlich
- Höchstbeitragsgrundlage 2026: 6.930 Euro monatlich
Bleibt das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, besteht grundsätzlich nur eine Unfallversicherung. Eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung ist in diesem Fall möglich.
Welche Leistungen übernimmt die Versicherung?
Der Versicherungsträger übernimmt Leistungen, wenn sie zweckmäßig und notwendig sind. Die Kostenübernahme darf jedoch nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Ein Selbstbehalt oder ein Kostenbeitrag kann vorgesehen sein. Für teure Untersuchungen und Medikamente kann eine chefärztliche Bewilligung erforderlich sein.
Bei Medikamenten gelten unterschiedliche Erstattungsbedingungen. Medikamente der grünen Kategorie können grundsätzlich frei verschrieben werden. Für Medikamente der gelben Kategorie gelten besondere Voraussetzungen oder es ist eine chefärztliche Bewilligung erforderlich.
Gesetzliche Pflichtleistungen
- ärztliche Behandlung und Krankenhauspflege,
- Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld nach längerer Krankheit,
- Wochengeld,
- Zahnregulierung, Zahnbehandlung und Zahnersatz,
- Heilbehelfe und Hilfsmittel, zum Beispiel Brillen oder orthopädische Einlagen,
- Kosten für Beförderung und Transporte.
Auf freiwillige Leistungen, beispielsweise eine Kur, besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Beim Arzt wird die Versicherung in der Regel mit der e-card nachgewiesen.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Versicherungsträger frei wählen?
Nein. Die Pflichtversicherung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit. Dadurch wird bestimmt, ob ÖGK, BVAEB oder SVS zuständig ist.
Was kann ich tun, wenn eine Pflichtleistung abgelehnt wird?
Du kannst einen schriftlichen Bescheid verlangen. Dafür genügt ein formloses, datiertes und unterschriebenes Schreiben, in dem die abgelehnte Leistung genannt wird. Der Versicherungsträger hat zwei Wochen Zeit, die Ablehnung zu begründen. Gegen den Bescheid kann kostenlos beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden; in Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.
Kann ich jede Servicestelle der Sozialversicherung aufsuchen?
Ja. Über das sogenannte Allspartenservice kann man sich unabhängig vom konkreten Anliegen an die nächstgelegene Servicestelle der Sozialversicherung wenden.
Gibt es eine kostenlose Untersuchung für Jugendliche?
Ja. Versicherte im Alter von 15 bis 17 Jahren – bis zum 18. Geburtstag – können einmal jährlich kostenlos an einer Jugendlichenuntersuchung teilnehmen. Das gilt für Versicherte der ÖGK, SVS und BVAEB.
Praktische Schritte
- Prüfe, welche Tätigkeit du tatsächlich ausübst und ob daraus eine Versicherung bei ÖGK, BVAEB oder SVS folgt.
- Vergleiche dein monatliches Entgelt mit der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Jahr 2026.
- Bewahre Dienstvertrag, Gewerbeberechtigung, Gehaltsabrechnungen und Schreiben des Versicherungsträgers auf.
- Verwende deine e-card beim Arzt und frage vor kostenintensiven Untersuchungen oder Medikamenten nach einer erforderlichen chefärztlichen Bewilligung.
- Fordere bei einer Ablehnung einer Pflichtleistung einen schriftlichen Bescheid an und beachte die Möglichkeit einer kostenlosen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Sozialversicherungs- oder Gesundheitsberatung.