Krankenversicherung in Österreich: ÖGK, BVAEB und SVS

Aktualisiert: 2026-10-26
Krankenversicherung in Österreich: ÖGK, BVAEB und SVS

In Österreich kann man sich den gesetzlichen Krankenversicherungsträger grundsätzlich nicht frei aussuchen. Entscheidend ist, welche berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Pflichtversicherung entsteht automatisch, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – auch dann, wenn man davon nichts weiß.

Für die Krankenversicherung sind vor allem drei Institutionen zuständig: die ÖGK, die BVAEB und die SVS.

Welche Versicherung ist für wen zuständig?

Die Pflichtversicherung ist in erster Linie mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit verbunden. Die Art der Tätigkeit bestimmt daher, welches Gesetz und welcher Versicherungsträger gelten.

Die Sozialversicherung umfasst drei Bereiche: Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Besteht in allen drei Bereichen eine Pflichtversicherung, spricht man von Vollversicherung. Besteht die Versicherung nur in höchstens zwei Bereichen, handelt es sich um Teilversicherung.

ÖGK: Arbeitnehmer und weitere Versicherte

Unter das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) fallen unter anderem:

BVAEB: öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau

Nach dem B-KUVG sind beispielsweise folgende Personen kranken- und unfallversichert:

Auch Personen, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Pension beziehen, können diesem Bereich angehören.

SVS: Selbständige, Gewerbetreibende und Landwirte

Nach dem GSVG sind unter anderem folgende Personen kranken- und pensionsversichert:

Betriebsführer in der Land- und Forstwirtschaft sind nach dem BSVG pflichtversichert, wenn der Einheitswert des Betriebs mindestens 1.500 Euro beträgt. Für die Unfallversicherung liegt diese Grenze bei 150 Euro.

Wann beginnt die Pflichtversicherung?

Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Arbeitnehmern ist dies beispielsweise der Fall, wenn das monatliche Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Es spielt keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder die Versicherung ausdrücklich beantragt hat.

Bleibt das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, besteht grundsätzlich nur eine Unfallversicherung. Eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung ist in diesem Fall möglich.

Welche Leistungen übernimmt die Versicherung?

Der Versicherungsträger übernimmt Leistungen, wenn sie zweckmäßig und notwendig sind. Die Kostenübernahme darf jedoch nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Ein Selbstbehalt oder ein Kostenbeitrag kann vorgesehen sein. Für teure Untersuchungen und Medikamente kann eine chefärztliche Bewilligung erforderlich sein.

Bei Medikamenten gelten unterschiedliche Erstattungsbedingungen. Medikamente der grünen Kategorie können grundsätzlich frei verschrieben werden. Für Medikamente der gelben Kategorie gelten besondere Voraussetzungen oder es ist eine chefärztliche Bewilligung erforderlich.

Gesetzliche Pflichtleistungen

Auf freiwillige Leistungen, beispielsweise eine Kur, besteht kein gesetzlicher Anspruch.

Beim Arzt wird die Versicherung in der Regel mit der e-card nachgewiesen.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Versicherungsträger frei wählen?

Nein. Die Pflichtversicherung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit. Dadurch wird bestimmt, ob ÖGK, BVAEB oder SVS zuständig ist.

Was kann ich tun, wenn eine Pflichtleistung abgelehnt wird?

Du kannst einen schriftlichen Bescheid verlangen. Dafür genügt ein formloses, datiertes und unterschriebenes Schreiben, in dem die abgelehnte Leistung genannt wird. Der Versicherungsträger hat zwei Wochen Zeit, die Ablehnung zu begründen. Gegen den Bescheid kann kostenlos beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden; in Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.

Kann ich jede Servicestelle der Sozialversicherung aufsuchen?

Ja. Über das sogenannte Allspartenservice kann man sich unabhängig vom konkreten Anliegen an die nächstgelegene Servicestelle der Sozialversicherung wenden.

Gibt es eine kostenlose Untersuchung für Jugendliche?

Ja. Versicherte im Alter von 15 bis 17 Jahren – bis zum 18. Geburtstag – können einmal jährlich kostenlos an einer Jugendlichenuntersuchung teilnehmen. Das gilt für Versicherte der ÖGK, SVS und BVAEB.

Praktische Schritte

  1. Prüfe, welche Tätigkeit du tatsächlich ausübst und ob daraus eine Versicherung bei ÖGK, BVAEB oder SVS folgt.
  2. Vergleiche dein monatliches Entgelt mit der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Jahr 2026.
  3. Bewahre Dienstvertrag, Gewerbeberechtigung, Gehaltsabrechnungen und Schreiben des Versicherungsträgers auf.
  4. Verwende deine e-card beim Arzt und frage vor kostenintensiven Untersuchungen oder Medikamenten nach einer erforderlichen chefärztlichen Bewilligung.
  5. Fordere bei einer Ablehnung einer Pflichtleistung einen schriftlichen Bescheid an und beachte die Möglichkeit einer kostenlosen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht.

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Sozialversicherungs- oder Gesundheitsberatung.

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