Geburt in Österreich: Behördengänge Schritt für Schritt

Aktualisiert: 2026-10-26
Geburt in Österreich: Behördengänge Schritt für Schritt

Nach der Geburt eines Kindes in Österreich stehen in den ersten Tagen einige behördliche Schritte an. Vieles wird bei einer Geburt im Krankenhaus automatisch oder mit Unterstützung des Krankenhauses erledigt und ist kostenlos. Trotzdem müssen die Eltern bestimmte Unterlagen rechtzeitig einreichen und einige Dokumente ausdrücklich beantragen.

Wer meldet die Geburt und welches Standesamt ist zuständig?

Die Geburt wird beim zuständigen Standesamt angezeigt. Zuständig ist grundsätzlich das Standesamt am Ort der Geburt, also meistens am Standort des Krankenhauses:

Bei einer Geburt im Krankenhaus übermittelt das Krankenhaus die Anzeige der Geburt normalerweise automatisch. Bei einer Hausgeburt übernimmt dies die anwesende Ärztin, der anwesende Arzt oder die Hebamme. Wenn keine dieser Personen die Meldung vornimmt, sind grundsätzlich die Mutter, der Vater oder der andere Elternteil dazu verpflichtet, sofern sie dazu in der Lage sind. Auch die mit der Untersuchung befasste Behörde oder eine andere Person, die von der Geburt Kenntnis hat, kann die Meldung erstatten.

Die Anzeige der Geburt ist nicht dasselbe wie die Ausstellung der Geburtsurkunde. Die Urkunden stellt das Standesamt auf Antrag der Eltern aus.

Welche Fristen gelten?

Die Geburt muss innerhalb von einer Woche angezeigt werden. Bei einer Geburt im Krankenhaus wird diese Frist normalerweise durch die automatische Meldung des Krankenhauses eingehalten.

Auch die erforderlichen Unterlagen müssen die Eltern spätestens eine Woche nach der Geburt beim Standesamt einreichen.

Welche Unterlagen brauchen die Eltern?

Für die Eintragung und die Ausstellung der Dokumente können unter anderem folgende Unterlagen erforderlich sein:

Ausländische Urkunden

Fremdsprachige ausländische Urkunden müssen mit einer Übersetzung eingereicht werden. In der Regel ist außerdem eine Apostille oder eine andere Beglaubigung erforderlich. Informationen zur konsularischen Beglaubigung bietet das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Die Beglaubigungsstelle ist unter 0501150-4425 und per E-Mail unter beglaubigungen(at)bmeia.gv.at erreichbar.

Welche Dokumente erhält das Kind?

Nach der Geburtsmeldung stellt das Standesamt auf Antrag der Eltern folgende Dokumente aus:

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, können zusätzliche Erklärungen erforderlich oder sinnvoll sein. Dazu gehören die Anerkennung der Vaterschaft, die kindesnamensrechtliche Erklärung und die Erklärung der gemeinsamen Obsorge. Dafür müssen beide Elternteile beim Standesamt häufig persönlich erscheinen.

Babypoint und Services im Krankenhaus

Manche Krankenhäuser arbeiten mit dem Standesamt zusammen und übermitteln gemeinsam mit der Geburtsmeldung auch die Unterlagen für die erste Geburtsurkunde. Das Verfahren ist je nach Krankenhaus unterschiedlich.

Zu einem Babypoint müssen die erforderlichen Unterlagen mitgebracht werden. In Wien gibt es derzeit nur im AKH einen solchen Service. Informiere dich beim Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt, welches Verfahren dort gilt.

Sozialversicherung und e-card

Das Kind ist gesetzlich normalerweise bei der Mutter und/oder beim Vater mitversichert. Bei einer Geburt in Österreich informiert das Standesamt nach der Geburtsmeldung automatisch die Sozialversicherung. Diese verarbeitet die Meldung noch am selben Arbeitstag und vergibt eine Sozialversicherungsnummer für das Baby.

Die automatische Verständigung erfolgt, wenn zumindest ein Elternteil bei der ÖGK, der BVAEB oder der SVS versichert ist. Bei einer anderen Versicherung muss die versicherte Person die Geburt selbst melden.

Die eigene e-card des Babys wird per Post zugestellt. Wenn sie 14 Tage nach der Geburt noch nicht angekommen ist, sollte die Versicherung kontaktiert werden. Bis dahin wird bei Ärztinnen und Ärzten in vielen Fällen auch der Eltern-Kind-Pass akzeptiert.

Familienleistungen nach der Geburt

Bei bestimmten Krankenhäusern verständigt das Standesamt bei der Beurkundung der Geburt automatisch das für die Familienbeihilfe zuständige Finanzamt. Ob dies in deinem Fall erfolgt, kannst du beim Krankenhaus oder beim Standesamt erfragen.

Für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe müssen die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die fünf Untersuchungen in den ersten 14 Lebensmonaten, die im Eltern-Kind-Pass vorgesehen sind, fristgerecht durchgeführt und nachgewiesen werden.

Häufige Fragen

Wie viel kostet die Anzeige der Geburt?

Die Anzeige der Geburt ist kostenlos. Es fallen dafür keine Gebühren an.

Welche Frist gilt für die Geburtsmeldung?

Die Geburt muss innerhalb einer Woche angezeigt werden. Die Eltern müssen die erforderlichen Unterlagen ebenfalls spätestens innerhalb einer Woche nach der Geburt einreichen.

Brauchen ausländische Urkunden eine Übersetzung?

Ja. Fremdsprachige ausländische Urkunden müssen mit einer Übersetzung vorgelegt werden. Meist ist zusätzlich eine Apostille oder Beglaubigung erforderlich.

Erhält jedes Kind einen Staatsbürgerschaftsnachweis?

Nein. Der Staatsbürgerschaftsnachweis wird nur ausgestellt, wenn das Kind österreichischer Staatsbürger ist.

Praktische Schritte nach der Geburt

  1. Beim Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt nachfragen, ob die Anzeige der Geburt automatisch übermittelt wird.
  2. Die erforderlichen Urkunden und Nachweise innerhalb einer Woche zusammentragen und einreichen.
  3. Bei ausländischen Dokumenten rechtzeitig Übersetzungen sowie Apostille oder Beglaubigung organisieren.
  4. Beim Standesamt die benötigten Dokumente, insbesondere die Geburtsurkunde, den Meldezettel und gegebenenfalls den Staatsbürgerschaftsnachweis, beantragen.
  5. Falls die Eltern nicht verheiratet sind, klären, ob eine Anerkennung der Vaterschaft, eine Namנסerklärung oder eine Erklärung zur gemeinsamen Obsorge erforderlich ist.
  6. Prüfen, ob die automatische Meldung an die Sozialversicherung erfolgt ist. Wenn die Versicherung nicht bei ÖGK, BVAEB oder SVS besteht, die Geburt selbst melden.
  7. Nach 14 Tagen kontrollieren, ob die e-card des Babys angekommen ist. Falls nicht, die zuständige Versicherung kontaktieren.
  8. Beim Krankenhaus oder Standesamt nachfragen, ob die Familienbeihilfe automatisch gemeldet wurde, und die Nachweise für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen aufbewahren.

Hinweis: Die Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen und ersetzen keine individuelle Rechts-, Behörden- oder Gesundheitsberatung. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an das zuständige Standesamt, die Sozialversicherung oder eine fachkundige Beratungsstelle.

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