Erwachsenenvertretung in Österreich: Vorsorgevollmacht und Vertretungsformen

Wenn eine erwachsene Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer ähnlichen Einschränkung nicht mehr alle Angelegenheiten selbst regeln kann, kommt in Österreich die Erwachsenenvertretung infrage. Sie ersetzt, was umgangssprachlich oft als „Sachwalterschaft“ bezeichnet wird. Die größte Selbstbestimmung bietet eine rechtzeitig erteilte Vorsorgevollmacht.
Kurz zusammengefasst:
- Es gibt vier Formen: Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung.
- Die Vertretung ist nur eine Ausnahme: Ab dem 18. Geburtstag entscheidet grundsätzlich jede Person selbst.
- Eine Vertretung schränkt die Geschäftsfähigkeit nicht automatisch ein. Wer entscheidungsfähig ist, kann weiterhin wirksam Verträge abschließen.
- Die gesetzliche Vertretung endet nach drei Jahren, die gerichtliche nach fünf Jahren automatisch, wenn sie nicht erneuert wird.
- Das gerichtliche Verfahren ist kostenlos. Für bestimmte finanzielle Genehmigungen fällt jedoch eine Gerichtsgebühr von mindestens 119 Euro an.
Wann kommt eine Erwachsenenvertretung infrage?
Eine Erwachsenenvertretung kann notwendig sein, wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Einschränkung ihrer Entscheidungsfähigkeit ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann oder Gefahr läuft, dadurch einen Schaden zu erleiden.
Zuerst müssen jedoch andere Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Helfen können etwa Familienangehörige, andere nahestehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Behindertenorganisationen, soziale Dienste, Beratungsstellen oder ein betreutes Konto. Erst wenn diese Unterstützung nicht ausreicht, kommt eine Vertretung in Betracht.
Über soziale Leistungen informieren die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat. Unterstützungsmöglichkeiten können auch bei einem Erwachsenenschutzverein erfragt werden.
Die vier Formen im Überblick
Die Reihenfolge entspricht der Priorität: Die mildere und stärker selbstbestimmte Lösung geht immer vor.
- Vorsorgevollmacht: Die betroffene Person bestimmt die Vertretung noch bei voller Entscheidungsfähigkeit. Sie gilt grundsätzlich unbefristet.
- Gewählte Erwachsenenvertretung: Die betroffene Person wählt eine Vertrauensperson, obwohl ihre Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist. Sie gilt grundsätzlich unbefristet.
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Nahe Angehörige übernehmen die Vertretung im Einvernehmen. Sie gilt drei Jahre und kann erneuert werden.
- Gerichtliche Erwachsenenvertretung: Das Gericht bestellt eine Vertretung. Sie gilt fünf Jahre und kann erneuert werden.
Alle Formen werden im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erfasst, mit Ausnahme der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Diese wird mit der Zustellung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses wirksam.
Vorsorgevollmacht: Wer kann sie erteilen?
Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn die betroffene Person in den darin genannten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist. Für ihre Erteilung muss die Person geschäftsfähig sein. Die Vollmacht muss schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder – bei einfachen Fällen und vorhandenen Kapazitäten – vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.
Geht es um besonderes Vermögen oder juristische Fachkenntnisse, kann die Vorsorgevollmacht nur vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden.
Als Bevollmächtigte Person kommt grundsätzlich fast jede volljährige Person infrage. Ausgeschlossen sind Personen, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen können, sowie Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jener Einrichtung, die die betroffene Person betreut, etwa eine Pflegekraft im Heim.
Damit die Vollmacht wirksam wird, muss der Eintritt des sogenannten Vorsorgefalls mit einem ärztlichen Attest im ÖZVV eingetragen werden. Erlangt die betroffene Person ihre Entscheidungsfähigkeit wieder, muss auch dies eingetragen werden; die Vollmacht ruht dann. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
Gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung
Gewählte Erwachsenenvertretung
Die gewählte Erwachsenenvertretung ist für Personen gedacht, die nicht rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet haben. Die betroffene Person muss noch grob verstehen können, was die Wahl einer Vertretung bedeutet.
Als Vertretung kann jede volljährige Vertrauensperson infrage kommen, etwa ein Angehöriger, Freund oder Nachbar. Eine schriftliche Vereinbarung muss vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Es kann auch vereinbart werden, dass die Vertretung nur mit Zustimmung der betroffenen Person handelt. Das wird als Mitentscheidung bezeichnet.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt infrage, wenn die betroffene Person keine Vertretung mehr wählen kann oder will. Vertretungsbefugt sind nur bestimmte nahe Angehörige:
- Eltern oder Großeltern,
- volljährige Kinder oder Enkelkinder,
- Geschwister, Nichten oder Neffen,
- Ehepartner oder eingetragene Partner,
- Lebensgefährten, die seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben,
- eine Person, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt wurde.
Wenn sich die Angehörigen nicht einigen können, kommt eine gerichtliche Erwachsenenvertretung infrage. Widerspricht die betroffene Person, kann die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht eingetragen werden. Ein Widerspruch kann auch im Voraus erklärt und im ÖZVV eingetragen werden.
Gerichtliche Erwachsenenvertretung und Kosten
Das Gericht bestellt eine Vertretung nur als letzte Möglichkeit und nur für jene Angelegenheiten, die tatsächlich geregelt werden müssen. Zum Verfahren gehören ein Clearing durch den Erwachsenenschutzverein, eine persönliche Anhörung und – falls erforderlich – ein Gutachten.
- Gerichtliches Verfahren: kostenlos.
- Gutachten: grundsätzlich von der betroffenen Person zu bezahlen. Bei sehr niedrigem Einkommen oder bei Einstellung des Verfahrens übernimmt der Staat die Kosten.
- Genehmigung einer Pflegschaftsrechnung: Gerichtsgebühr von mindestens 119 Euro; eine Befreiung ist möglich.
- Vergütung der gerichtlichen Vertretung: grundsätzlich 5 Prozent des Nettoeinkommens. Bei einem Vermögen von mehr als 15.000 Euro kommen 2 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags hinzu.
- Entgegennahme einer Zahlung von mehr als 10.000 Euro: nur mit gerichtlicher Ermächtigung.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Kosten für eine Vorsorgevollmacht sowie für eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung hängen davon ab, ob sie bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet wird.
Welche Befugnisse hat die Vertretung?
Die Vertretung darf nur in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich handeln und muss sich an den Wünschen der betroffenen Person orientieren. Es besteht eine Pflicht zur Wunschermittlung.
- Eine entscheidungsfähige Person entscheidet über eine medizinische Behandlung immer selbst.
- Eine Ehe kann nur persönlich geschlossen werden; eine Vertretung ist nicht möglich.
- Wahlberechtigte Personen dürfen selbst wählen, auch wenn sie eine Vertretung haben.
- Für einen dauerhaften Umzug ins Ausland ist immer eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, auch bei einer Vorsorgevollmacht.
- Kleine Alltagsgeschäfte kann die betroffene Person weiterhin selbst abschließen, wenn sie das Geschäft tatsächlich erfüllt und es ihren Lebensverhältnissen entspricht.
Eine Erwachsenenvertretung muss zu Beginn innerhalb von vier Wochen und danach jährlich einen Lebenssituationsbericht an das Gericht übermitteln, sofern sie nicht ausschließlich rechtliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten erledigt. Bei einer Vorsorgevollmacht besteht diese Pflicht nicht.
Häufige Fragen
Verliert eine Person mit Vertretung automatisch ihre Geschäftsfähigkeit?
Nein. Wer entscheidungsfähig ist, kann weiterhin wirksam Rechtsgeschäfte abschließen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt angeordnet hat.
Kann ein Freund oder Nachbar die Vertretung übernehmen?
Bei einer Vorsorgevollmacht und einer gewählten Erwachsenenvertretung ist das möglich. Bei einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung kommen nur die gesetzlich genannten Angehörigen infrage.
Wann endet die Erwachsenenvertretung?
Sie endet durch den Tod der betroffenen Person oder der Vertretung, durch einen gerichtlichen Beschluss oder durch die Eintragung eines Widerrufs beziehungsweise einer Kündigung. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet nach drei Jahren, die gerichtliche nach fünf Jahren automatisch, wenn sie nicht erneuert wird.
Wie oft muss die Vertretung die betroffene Person treffen?
Wenn nicht ausschließlich rechtliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten erledigt werden, ist grundsätzlich mindestens einmal im Monat ein persönliches Treffen erforderlich.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie zuerst, ob Unterstützung durch Angehörige, soziale Dienste, Beratungsstellen oder ein betreutes Konto ausreicht.
- Wenn die betroffene Person noch voll geschäftsfähig ist, lassen Sie eine Vorsorgevollmacht bei einem Notar, Rechtsanwalt oder – bei einfachen Fällen – bei einem Erwachsenenschutzverein errichten.
- Wenn die Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist, prüfen Sie eine gewählte Erwachsenenvertretung und vereinbaren Sie den Umfang der Befugnisse schriftlich.
- Bei einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung müssen die zuständigen Angehörigen übereinstimmen; der Eintrag erfolgt im ÖZVV.
- Wenn keine andere Form möglich ist, wenden Sie sich an das zuständige Gericht. Im Verfahren erfolgen ein Clearing, eine persönliche Anhörung und gegebenenfalls eine Begutachtung.
- Lassen Sie sich bei konkreten Fragen von einem Notar, Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein, Gericht oder einer medizinischen Fachperson beraten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Quelle: oesterreich.gv.at.