Erwachsenenvertretung in Österreich: Vorsorgevollmacht und Vertretungsformen

Aktualisiert: 2026-10-26
Erwachsenenvertretung in Österreich: Vorsorgevollmacht und Vertretungsformen

Wenn eine erwachsene Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer ähnlichen Einschränkung nicht mehr alle Angelegenheiten selbst regeln kann, kommt in Österreich die Erwachsenenvertretung infrage. Sie ersetzt, was umgangssprachlich oft als „Sachwalterschaft“ bezeichnet wird. Die größte Selbstbestimmung bietet eine rechtzeitig erteilte Vorsorgevollmacht.

Kurz zusammengefasst:

Wann kommt eine Erwachsenenvertretung infrage?

Eine Erwachsenenvertretung kann notwendig sein, wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Einschränkung ihrer Entscheidungsfähigkeit ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann oder Gefahr läuft, dadurch einen Schaden zu erleiden.

Zuerst müssen jedoch andere Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Helfen können etwa Familienangehörige, andere nahestehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Behindertenorganisationen, soziale Dienste, Beratungsstellen oder ein betreutes Konto. Erst wenn diese Unterstützung nicht ausreicht, kommt eine Vertretung in Betracht.

Über soziale Leistungen informieren die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat. Unterstützungsmöglichkeiten können auch bei einem Erwachsenenschutzverein erfragt werden.

Die vier Formen im Überblick

Die Reihenfolge entspricht der Priorität: Die mildere und stärker selbstbestimmte Lösung geht immer vor.

Alle Formen werden im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erfasst, mit Ausnahme der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Diese wird mit der Zustellung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses wirksam.

Vorsorgevollmacht: Wer kann sie erteilen?

Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn die betroffene Person in den darin genannten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist. Für ihre Erteilung muss die Person geschäftsfähig sein. Die Vollmacht muss schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder – bei einfachen Fällen und vorhandenen Kapazitäten – vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.

Geht es um besonderes Vermögen oder juristische Fachkenntnisse, kann die Vorsorgevollmacht nur vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden.

Als Bevollmächtigte Person kommt grundsätzlich fast jede volljährige Person infrage. Ausgeschlossen sind Personen, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen können, sowie Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jener Einrichtung, die die betroffene Person betreut, etwa eine Pflegekraft im Heim.

Damit die Vollmacht wirksam wird, muss der Eintritt des sogenannten Vorsorgefalls mit einem ärztlichen Attest im ÖZVV eingetragen werden. Erlangt die betroffene Person ihre Entscheidungsfähigkeit wieder, muss auch dies eingetragen werden; die Vollmacht ruht dann. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung

Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist für Personen gedacht, die nicht rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet haben. Die betroffene Person muss noch grob verstehen können, was die Wahl einer Vertretung bedeutet.

Als Vertretung kann jede volljährige Vertrauensperson infrage kommen, etwa ein Angehöriger, Freund oder Nachbar. Eine schriftliche Vereinbarung muss vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Es kann auch vereinbart werden, dass die Vertretung nur mit Zustimmung der betroffenen Person handelt. Das wird als Mitentscheidung bezeichnet.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt infrage, wenn die betroffene Person keine Vertretung mehr wählen kann oder will. Vertretungsbefugt sind nur bestimmte nahe Angehörige:

Wenn sich die Angehörigen nicht einigen können, kommt eine gerichtliche Erwachsenenvertretung infrage. Widerspricht die betroffene Person, kann die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht eingetragen werden. Ein Widerspruch kann auch im Voraus erklärt und im ÖZVV eingetragen werden.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung und Kosten

Das Gericht bestellt eine Vertretung nur als letzte Möglichkeit und nur für jene Angelegenheiten, die tatsächlich geregelt werden müssen. Zum Verfahren gehören ein Clearing durch den Erwachsenenschutzverein, eine persönliche Anhörung und – falls erforderlich – ein Gutachten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Kosten für eine Vorsorgevollmacht sowie für eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung hängen davon ab, ob sie bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet wird.

Welche Befugnisse hat die Vertretung?

Die Vertretung darf nur in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich handeln und muss sich an den Wünschen der betroffenen Person orientieren. Es besteht eine Pflicht zur Wunschermittlung.

Eine Erwachsenenvertretung muss zu Beginn innerhalb von vier Wochen und danach jährlich einen Lebenssituationsbericht an das Gericht übermitteln, sofern sie nicht ausschließlich rechtliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten erledigt. Bei einer Vorsorgevollmacht besteht diese Pflicht nicht.

Häufige Fragen

Verliert eine Person mit Vertretung automatisch ihre Geschäftsfähigkeit?

Nein. Wer entscheidungsfähig ist, kann weiterhin wirksam Rechtsgeschäfte abschließen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt angeordnet hat.

Kann ein Freund oder Nachbar die Vertretung übernehmen?

Bei einer Vorsorgevollmacht und einer gewählten Erwachsenenvertretung ist das möglich. Bei einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung kommen nur die gesetzlich genannten Angehörigen infrage.

Wann endet die Erwachsenenvertretung?

Sie endet durch den Tod der betroffenen Person oder der Vertretung, durch einen gerichtlichen Beschluss oder durch die Eintragung eines Widerrufs beziehungsweise einer Kündigung. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet nach drei Jahren, die gerichtliche nach fünf Jahren automatisch, wenn sie nicht erneuert wird.

Wie oft muss die Vertretung die betroffene Person treffen?

Wenn nicht ausschließlich rechtliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten erledigt werden, ist grundsätzlich mindestens einmal im Monat ein persönliches Treffen erforderlich.

Praktische Schritte

  1. Prüfen Sie zuerst, ob Unterstützung durch Angehörige, soziale Dienste, Beratungsstellen oder ein betreutes Konto ausreicht.
  2. Wenn die betroffene Person noch voll geschäftsfähig ist, lassen Sie eine Vorsorgevollmacht bei einem Notar, Rechtsanwalt oder – bei einfachen Fällen – bei einem Erwachsenenschutzverein errichten.
  3. Wenn die Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist, prüfen Sie eine gewählte Erwachsenenvertretung und vereinbaren Sie den Umfang der Befugnisse schriftlich.
  4. Bei einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung müssen die zuständigen Angehörigen übereinstimmen; der Eintrag erfolgt im ÖZVV.
  5. Wenn keine andere Form möglich ist, wenden Sie sich an das zuständige Gericht. Im Verfahren erfolgen ein Clearing, eine persönliche Anhörung und gegebenenfalls eine Begutachtung.
  6. Lassen Sie sich bei konkreten Fragen von einem Notar, Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein, Gericht oder einer medizinischen Fachperson beraten.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Quelle: oesterreich.gv.at.

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