Vaterschaftsurlaub in Österreich 2026: der Familienzeitbonus

Nach der Geburt eines Kindes können Väter in Österreich bis zu einen Monat mit ihrer Familie verbringen und dafür eine finanzielle Unterstützung erhalten. Diese Leistung heißt Familienzeitbonus (FZB). Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie hoch der Bonus 2026 ist und wie der Antrag funktioniert.
Das Wichtigste zum Familienzeitbonus
- Der Familienzeitbonus richtet sich an Väter, die nach der Geburt jede Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen und sich ausschließlich der Familie widmen.
- Für Kinder, die am oder nach dem 1. Jänner 2025 geboren wurden, beträgt der Bonus 54,87 Euro pro Tag, insgesamt ungefähr 1.700 Euro.
- Die Familienzeit dauert wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage.
- Der Antrag muss innerhalb von 121 Tagen ab dem Tag der Geburt beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden.
Wie hoch ist der Familienzeitbonus und wie lange wird er bezahlt?
Für Kinder, die am oder nach dem 1. Jänner 2025 geboren wurden, beträgt der Familienzeitbonus 54,87 Euro täglich. Insgesamt ergibt das ungefähr 1.700 Euro.
Die Dauer der Familienzeit kann gewählt werden. Die Auszahlung des Bonus muss jedoch genau mit dem Zeitraum übereinstimmen, in dem die Familienzeit tatsächlich in Anspruch genommen wird.
- Tagessatz: 54,87 Euro
- Gesamthöhe: ungefähr 1.700 Euro
- Mögliche Dauer: 28, 29, 30 oder 31 Tage
Was bedeutet Familienzeit?
Der Familienzeitbonus ist kein bezahlter Urlaub durch den Arbeitgeber, sondern eine staatliche Geldleistung. Voraussetzung ist, dass der Vater wegen der Geburt die gesamte Erwerbstätigkeit vorübergehend beendet und sich in dieser Zeit intensiv und ausschließlich um die Familie kümmert. Dieser Zeitraum wird auch als Familienmonat bezeichnet.
Als Familienzeit kommen beispielsweise folgende Situationen infrage:
- eine Arbeitsfreistellung anlässlich der Geburt, der sogenannte Papamonat,
- ein mit dem Arbeitgeber vereinbarter unbezahlter Sonderurlaub (Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge),
- die frühe Karenz für Väter im öffentlichen Dienst (Väterfrühkarenz),
- bei Selbstständigen die Unterbrechung der Tätigkeit einschließlich der Abmeldung von der Sozialversicherung,
- die Meldung des Ruhens eines Gewerbes (Ruhendmeldung des Gewerbes).
Wichtig: Krankenstand und regulärer bezahlter Urlaub (Erholungsurlaub) gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für diese Zeiträume besteht daher kein Anspruch auf Familienzeitbonus.
Wer hat Anspruch?
Alle folgenden Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- Für das Kind besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, die tatsächlich bezogen wird.
- Der Antragsteller, das Kind und der andere Elternteil haben ihren Lebensmittelpunkt in Österreich.
- Der Vater lebt dauerhaft mit dem Kind und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt. Alle drei Personen haben denselben gemeldeten Hauptwohnsitz.
- Die Familienzeit wird tatsächlich in Anspruch genommen.
- Die Voraussetzung hinsichtlich der vorherigen Erwerbstätigkeit ist erfüllt.
Wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, benötigt zusätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf Grundlage des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder des Asylgesetzes.
Welche vorherige Erwerbstätigkeit ist erforderlich?
In den letzten 182 Kalendertagen vor Beginn der Familienzeit muss durchgehend und tatsächlich eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt worden sein, die eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung begründet.
- Vorherige Erwerbstätigkeit: 182 Kalendertage durchgehend
- Zulässige Unterbrechung: insgesamt höchstens 14 Tage
- Arbeitslosenleistungen: In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld bezogen worden sein.
Zusätzlich gelten folgende Regeln:
- Krankenstand oder bezahlter Urlaub während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und bei laufender Entgeltzahlung gelten nicht als Unterbrechung.
- Väterkarenz sowie vergleichbare Zeiten bei Selbstständigen und Landwirten gelten bis zum zweiten Geburtstag des älteren Kindes als gleichwertig mit einer Erwerbstätigkeit.
- Nach dem Ende der Familienzeit muss die tatsächliche Rückkehr zur Arbeit erfolgen. Auch die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Rückkehr in die Erwerbstätigkeit.
Wann kann die Familienzeit beginnen?
Bei einer Geburt im Krankenhaus kann der Bonus frühestens ab dem Tag beginnen, an dem die Mutter und das Kind das Krankenhaus verlassen. Das gilt auch dann, wenn beide in einem Familienzimmer untergebracht waren.
Wird das Kind aus gesundheitlichen Gründen allein im Krankenhaus aufgenommen oder bleibt es dort, etwa wegen einer Frühgeburt, oder muss die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus bleiben, kann der zuständige Krankenversicherungsträger über die möglichen Regelungen informieren.
Wie und wann wird der Antrag gestellt?
Der Familienzeitbonus wird nicht automatisch ausgezahlt. Er muss mit einem eigenen Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit aufgrund seiner Erwerbstätigkeit versichert war.
Wichtige Fristen
- Der Antrag kann frühestens am Tag der Geburt des Kindes gestellt werden.
- Er muss spätestens innerhalb von 121 Tagen ab der Geburt eingebracht werden.
- Die gewählte Dauer kann unter bestimmten Voraussetzungen einmal innerhalb von 182 Tagen ab der Geburt geändert werden.
Für den Antrag gibt es das Formular Familienzeitbonus Antrag. Die erforderlichen Nachweise sind entsprechend der Auflistung in Anlage 1 beizulegen. Im Antrag muss angegeben werden, ob der Bonus für 28, 29, 30 oder 31 Tage beantragt wird.
Häufige Fragen
Kann ich den Familienzeitbonus während eines Urlaubs beziehen?
Nein. Erholungsurlaub und Krankenstand gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für diese Tage wird daher kein Familienzeitbonus gewährt.
Was gilt, wenn ich vor der Geburt Arbeitslosenleistungen bezogen habe?
In den 182 Tagen vor Beginn des Bonus dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein, etwa Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Kann die Dauer nachträglich geändert werden?
Eine Änderung ist unter bestimmten Voraussetzungen einmal möglich, sofern sie innerhalb von 182 Tagen ab der Geburt erfolgt.
Wie unterscheidet sich der Familienzeitbonus vom Kinderbetreuungsgeld?
Der Familienzeitbonus und das Kinderbetreuungsgeld sind zwei unterschiedliche Leistungen. Für das Kinderbetreuungsgeld gelten eigene Voraussetzungen, Bezugszeiträume und Regeln.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, ob Sie, das Kind und der andere Elternteil den Lebensmittelpunkt in Österreich haben und denselben Hauptwohnsitz führen.
- Klären Sie mit dem Arbeitgeber, in welcher Form die Familienzeit genommen wird, etwa als Papamonat oder Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge.
- Prüfen Sie die 182 Kalendertage vorheriger Erwerbstätigkeit und die höchstens 14 zulässigen Unterbrechungstage.
- Ermitteln Sie den zuständigen Krankenversicherungsträger anhand Ihrer Versicherung am letzten Arbeitstag vor der Familienzeit.
- Füllen Sie den Familienzeitbonus Antrag aus und legen Sie die in Anlage 1 genannten Nachweise bei.
- Reichen Sie den Antrag spätestens innerhalb von 121 Tagen ab der Geburt ein und bewahren Sie eine Kopie der Unterlagen auf.
Diese Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen und stellen keine Rechts- oder Sozialberatung dar. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an den zuständigen Krankenversicherungsträger oder eine fachkundige Beratungsstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at