Namensänderung in Österreich: Regeln, Gebühren und Zuständigkeit 2026

Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens wird in Österreich durch das Namensänderungsgesetz (NÄG) geregelt. Nicht jede Person kann das österreichische Verfahren nutzen, und auch der Grund für die Änderung beeinflusst die Zuständigkeit und die Kosten. Dieser Überblick fasst die wichtigsten Regeln für 2026 zusammen.
Wer kann in Österreich eine Namensänderung beantragen?
Das Verfahren gilt grundsätzlich für folgende Personen:
- österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich liegt,
- Flüchtlinge im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie in Österreich wohnen oder sich gewöhnlich hier aufhalten,
- Personen, deren Verbindung zu ihrem Herkunftsstaat aus einem schwerwiegenden, flüchtlingsähnlichen Grund abgebrochen ist und die in Österreich leben.
Für ausländische Staatsangehörige gilt grundsätzlich das Namensrecht ihres Heimatstaates. Sie beantragen die Namensänderung daher nicht nach dem österreichischen Verfahren des NÄG.
Aus welchen Gründen ist eine Namensänderung möglich?
Ein gesetzlicher Grund kann unter anderem vorliegen, wenn der bisherige Name:
- lächerlich oder beleidigend wirkt,
- schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben ist,
- mit dem Namen und Geburtsdatum einer anderen Person so stark übereinstimmt, dass Verwechslungsgefahr besteht.
Weitere anerkannte Gründe sind:
- Ausländische Herkunft: Es wird ein Name gewünscht, der die Eingliederung erleichtert. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt werden.
- Doppelstaatsbürgerschaft: Ein nach dem Recht des anderen Staates rechtmäßig geführter Name soll auch in Österreich verwendet werden, damit der Name in beiden Rechtsordnungen übereinstimmt.
- Früherer Name: Ein Name, der früher rechtmäßig geführt oder gutgläubig verwendet wurde, soll wieder angenommen werden.
- Schwerwiegender Nachteil: Die Änderung ist erforderlich, um glaubhaft gemachte erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile abzuwenden.
- Opfer einer Straftat: Es kann glaubhaft gemacht werden, dass die betroffene Person Opfer von Gewalt, gefährlicher Drohung oder einer Sexualstraftat ist und die Namensänderung weitere Straftaten verhindern kann.
Bei einem Vornamen kommen zusätzlich ein Religionswechsel innerhalb von zwei Jahren, der neue Vorname eines minderjährig adoptierten Kindes innerhalb von zwei Jahren oder ein Vorname, der nicht dem Geschlecht der betroffenen Person entspricht, als Gründe infrage.
Wenn kein gesetzlicher Grund vorliegt, kann eine Änderung als Wunschname beantragt werden. Dieses Verfahren ist deutlich teurer.
Wie viel kostet die Namensänderung?
- Mündlicher Antrag: gebührenfrei – sowohl bei einem gesetzlichen Grund als auch bei einem Wunschname.
- Schriftlicher Antrag: 21 Euro.
- Beilagen: 6 Euro pro Bogen, sofern dem Antrag Unterlagen angeschlossen werden.
- Bundesgebühr für einen Wunschname: 567 Euro.
- Bundesverwaltungsabgabe für einen Wunschname: 163 Euro.
Wird als Wunschname die ursprüngliche deutsche Namensform wiederhergestellt, die bereits früher geführt wurde, beträgt die Bundesverwaltungsabgabe 54,50 Euro.
Welche Behörde ist zuständig?
Zuständig ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise am letzten Wohnsitz in Österreich:
- in der Regel die Bezirkshauptmannschaft,
- in Statutarstädten der Magistrat,
- in Wien die MA 63. Diese ist auch zuständig, wenn die antragstellende Person nie in Österreich gelebt hat.
Der Antrag kann auf einem amtlichen Formular oder formlos schriftlich eingebracht werden. Typischerweise werden eine Geburtsurkunde (Geburtsurkunde), eine Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein amtlicher Lichtbildausweis benötigt.
Namensänderung nach einer Scheidung
Nach einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kehrt der frühere Name nicht automatisch zurück. Die betreffende Person kann jedoch jeden Familiennamen wieder annehmen, den sie früher rechtmäßig geführt hat.
Zuständig ist das Standesamt am Ort der letzten Eheschließung. Der Antrag kann in Österreich aber bei jedem Standesamt gestellt werden. Eine Bestätigung der Meldung kann auf Wunsch aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abgefragt werden.
Ein von der früheren Ehepartnerin oder dem früheren Ehepartner übernommener Name darf auch in einer neuen Ehe beibehalten werden. Er kann außerdem als gemeinsamer Familienname in der neuen Ehe gewählt werden; die frühere Ehepartnerin oder der frühere Ehepartner muss dem nicht zustimmen.
Änderung des Namens eines Kindes
Der Name eines minderjährigen Kindes kann je nach Grund durch eine Namensbestimmung beim Standesamt oder in einem behördlichen Verfahren geändert werden. Ändert sich beispielsweise der Name eines Elternteils durch Heirat, Scheidung oder die Wiederannahme eines früheren Namens, kann der Name des Kindes beim Standesamt neu bestimmt werden.
- Üben beide Eltern die Obsorge aus, müssen sie gemeinsam und einvernehmlich vorgehen.
- Kinder zwischen 10 und 14 Jahren müssen angehört werden.
- Ab dem 14. Geburtstag entscheidet das Kind selbst und muss den Antrag persönlich stellen.
- Bei alleiniger Obsorge muss der andere Elternteil verständigt und angehört werden.
Wann kann der Antrag abgelehnt werden?
Eine Namensänderung kann beispielsweise abgelehnt werden, wenn:
- der neue Name lächerlich, beleidigend oder in Österreich nicht gebräuchlich ist,
- der Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt wäre, sofern keine gesetzliche Ausnahme gilt,
- Verwechslungsgefahr mit einer anderen Person besteht,
- die Änderung der Umgehung gesetzlicher Vorschriften dienen würde,
- der erste Vorname nicht dem Geschlecht der antragstellenden Person entspricht,
- die Person den Namen bereits aufgrund eines eigenen Antrags erhalten hat und die Änderung weniger als zehn Jahre zurückliegt, sofern keine gesetzliche Ausnahme gilt.
Was ist nach der Namensänderung zu erledigen?
Nach der Änderung müssen die neuen Daten bei mehreren Stellen bekanntgegeben und Dokumente gegebenenfalls neu beantragt werden. Dazu gehört insbesondere der Reisepass. Der Umtausch des Führerscheins ist hingegen freiwillig.
Praktische Schritte
- Prüfen, ob das österreichische Verfahren nach dem NÄG für die eigene Person überhaupt anwendbar ist.
- Den gesetzlichen Grund für die Änderung festlegen und geeignete Nachweise sammeln.
- Die zuständige Bezirkshauptmannschaft, den Magistrat, die MA 63 oder das zuständige Standesamt kontaktieren.
- Geburtsurkunde, Personenstandsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweis und Lichtbildausweis vorbereiten.
- Den Antrag mündlich oder schriftlich einbringen und die anfallenden Gebühren berücksichtigen.
- Nach der Bewilligung Reisepass und weitere betroffene Unterlagen beziehungsweise Meldungen aktualisieren.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei besonderen familiären, staatsangehörigkeitsrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen ist eine Beratung durch die zuständige Behörde oder eine fachkundige Rechtsberatung sinnvoll.