Namensänderung in Österreich: Regeln, Gebühren und Zuständigkeit 2026

Aktualisiert: 2026-10-26
Namensänderung in Österreich: Regeln, Gebühren und Zuständigkeit 2026

Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens wird in Österreich durch das Namensänderungsgesetz (NÄG) geregelt. Nicht jede Person kann das österreichische Verfahren nutzen, und auch der Grund für die Änderung beeinflusst die Zuständigkeit und die Kosten. Dieser Überblick fasst die wichtigsten Regeln für 2026 zusammen.

Wer kann in Österreich eine Namensänderung beantragen?

Das Verfahren gilt grundsätzlich für folgende Personen:

Für ausländische Staatsangehörige gilt grundsätzlich das Namensrecht ihres Heimatstaates. Sie beantragen die Namensänderung daher nicht nach dem österreichischen Verfahren des NÄG.

Aus welchen Gründen ist eine Namensänderung möglich?

Ein gesetzlicher Grund kann unter anderem vorliegen, wenn der bisherige Name:

Weitere anerkannte Gründe sind:

Bei einem Vornamen kommen zusätzlich ein Religionswechsel innerhalb von zwei Jahren, der neue Vorname eines minderjährig adoptierten Kindes innerhalb von zwei Jahren oder ein Vorname, der nicht dem Geschlecht der betroffenen Person entspricht, als Gründe infrage.

Wenn kein gesetzlicher Grund vorliegt, kann eine Änderung als Wunschname beantragt werden. Dieses Verfahren ist deutlich teurer.

Wie viel kostet die Namensänderung?

Wird als Wunschname die ursprüngliche deutsche Namensform wiederhergestellt, die bereits früher geführt wurde, beträgt die Bundesverwaltungsabgabe 54,50 Euro.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise am letzten Wohnsitz in Österreich:

Der Antrag kann auf einem amtlichen Formular oder formlos schriftlich eingebracht werden. Typischerweise werden eine Geburtsurkunde (Geburtsurkunde), eine Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein amtlicher Lichtbildausweis benötigt.

Namensänderung nach einer Scheidung

Nach einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kehrt der frühere Name nicht automatisch zurück. Die betreffende Person kann jedoch jeden Familiennamen wieder annehmen, den sie früher rechtmäßig geführt hat.

Zuständig ist das Standesamt am Ort der letzten Eheschließung. Der Antrag kann in Österreich aber bei jedem Standesamt gestellt werden. Eine Bestätigung der Meldung kann auf Wunsch aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abgefragt werden.

Ein von der früheren Ehepartnerin oder dem früheren Ehepartner übernommener Name darf auch in einer neuen Ehe beibehalten werden. Er kann außerdem als gemeinsamer Familienname in der neuen Ehe gewählt werden; die frühere Ehepartnerin oder der frühere Ehepartner muss dem nicht zustimmen.

Änderung des Namens eines Kindes

Der Name eines minderjährigen Kindes kann je nach Grund durch eine Namensbestimmung beim Standesamt oder in einem behördlichen Verfahren geändert werden. Ändert sich beispielsweise der Name eines Elternteils durch Heirat, Scheidung oder die Wiederannahme eines früheren Namens, kann der Name des Kindes beim Standesamt neu bestimmt werden.

Wann kann der Antrag abgelehnt werden?

Eine Namensänderung kann beispielsweise abgelehnt werden, wenn:

Was ist nach der Namensänderung zu erledigen?

Nach der Änderung müssen die neuen Daten bei mehreren Stellen bekanntgegeben und Dokumente gegebenenfalls neu beantragt werden. Dazu gehört insbesondere der Reisepass. Der Umtausch des Führerscheins ist hingegen freiwillig.

Praktische Schritte

  1. Prüfen, ob das österreichische Verfahren nach dem NÄG für die eigene Person überhaupt anwendbar ist.
  2. Den gesetzlichen Grund für die Änderung festlegen und geeignete Nachweise sammeln.
  3. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft, den Magistrat, die MA 63 oder das zuständige Standesamt kontaktieren.
  4. Geburtsurkunde, Personenstandsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweis und Lichtbildausweis vorbereiten.
  5. Den Antrag mündlich oder schriftlich einbringen und die anfallenden Gebühren berücksichtigen.
  6. Nach der Bewilligung Reisepass und weitere betroffene Unterlagen beziehungsweise Meldungen aktualisieren.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei besonderen familiären, staatsangehörigkeitsrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen ist eine Beratung durch die zuständige Behörde oder eine fachkundige Rechtsberatung sinnvoll.

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