Daueraufenthalt in Österreich: Rechte, Bescheinigung und Kosten 2026

Wer als EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehöriger bereits mehrere Jahre rechtmäßig in Österreich lebt, erwirbt unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Daueraufenthalt. Dieses Recht entsteht automatisch durch den rechtmäßigen Aufenthalt; auf Antrag kann eine offizielle Bescheinigung ausgestellt werden.
Wer erwirbt das Recht auf Daueraufenthalt?
EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige erwerben das Recht auf Daueraufenthalt grundsätzlich nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich. Zum EWR gehören unter anderem Island, Liechtenstein und Norwegen.
Der erste wichtige Schritt ist normalerweise die Anmeldebescheinigung. Sie muss innerhalb von vier Monaten ab der Einreise beantragt werden.
Welche Rechte bietet der Daueraufenthalt?
- Das Recht entsteht automatisch; die Bescheinigung dokumentiert es lediglich.
- Nach dem Erwerb darf man grundsätzlich so lange in Österreich bleiben, wie man möchte.
- Im Aufnahmestaat bestehen grundsätzlich dieselben Rechte wie für österreichische Staatsangehörige, etwa in arbeitsrechtlichen, bildungsbezogenen und sozialen Angelegenheiten.
Welche Abwesenheiten unterbrechen die fünf Jahre nicht?
Der Aufenthalt gilt weiterhin als ununterbrochen, wenn:
- man pro Jahr weniger als sechs Monate abwesend war,
- man wegen einer längeren militärischen Verpflichtung abwesend war,
- man aus einem wichtigen Grund einmalig höchstens zwölf aufeinanderfolgende Monate abwesend war, etwa wegen Schwangerschaft und Geburt, einer schweren Krankheit, Beschäftigung, Berufsausbildung oder einer Entsendung ins Ausland.
Wichtig: Wer nach dem Erwerb des Rechts länger als zwei Jahre ununterbrochen außerhalb Österreichs lebt, kann das Recht auf Daueraufenthalt verlieren.
Ist der Daueraufenthalt auch vor Ablauf von fünf Jahren möglich?
Für frühere Arbeitnehmer und Selbstständige kann das Recht auf Daueraufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen früher entstehen:
- Pensionierung: mindestens ein Jahr Beschäftigung in Österreich und drei Jahre ununterbrochener Aufenthalt.
- Arbeitsunfähigkeit: zwei Jahre ununterbrochener Aufenthalt.
- Arbeitsunfähigkeit wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls: Es ist keine bestimmte Aufenthaltsdauer angegeben.
Wo und wie beantragt man die Bescheinigung?
Die Bescheinigung des Daueraufenthalts muss persönlich bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt werden.
- Im Allgemeinen: Bezirkshauptmannschaft
- In einer Statutarstadt: Magistrat
- In Wien: MA 35, Referat „EWR“
- In Graz: Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Je nach Behörde kann die Terminvereinbarung online, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Teilweise ist ein Termin verpflichtend. Das Formular erhält man bei der Behörde; es kann auch von der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI) auf Deutsch oder Englisch heruntergeladen werden.
Der Hauptwohnsitz wird durch den Meldezettel nachgewiesen. In der Regel werden ein gültiger Personalausweis oder Reisepass benötigt. Die Antragstellung kann schnell erledigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Bei fremdsprachigen Dokumenten ist grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher erforderlich. Dokumente in englischer Sprache müssen üblicherweise nicht übersetzt werden. Bei Kindern unter 14 Jahren stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.
Wie viel kostet die Bescheinigung 2026?
- Bescheinigung des Daueraufenthalts für EU-Bürger: 44 Euro
- „Daueraufenthalt-EU“ für Drittstaatsangehörige: 275 Euro
Die Gebühr von 44 Euro ist bei der Antragstellung zu bezahlen. Wird die Bescheinigung letztlich nicht ausgestellt, kann die Gebühr beim Finanzamt zurückgefordert werden.
Unterschied zwischen Daueraufenthalt und „Daueraufenthalt-EU“
Der „Daueraufenthalt-EU“ ist ein eigener Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Staatsangehörige. Voraussetzung sind fünf Jahre ununterbrochene Niederlassung und die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.
Der Aufenthaltstitel ermöglicht eine unbefristete Niederlassung und einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Karte muss jedoch alle fünf Jahre verlängert werden.
Für nicht EU-angehörige Familienmitglieder kann zunächst eine Aufenthaltskarte und nach fünf Jahren eine Daueraufenthaltskarte in Frage kommen.
Häufige Fragen
Muss man die Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen?
Nein. Das Recht auf Daueraufenthalt entsteht nach fünf Jahren automatisch. Die Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt.
Kann man das Recht wieder verlieren?
Ja. Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als zwei Jahren im Ausland kann das Recht auf Daueraufenthalt verloren gehen.
Wo stellt man den Antrag in Wien?
Der Antrag wird persönlich bei der MA 35, Referat „EWR“, gestellt.
Ist der Daueraufenthalt dasselbe wie die österreichische Staatsbürgerschaft?
Nein. Der Daueraufenthalt ist kein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Praktische Schritte
- Prüfen, ob bereits fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich vorliegen.
- Abwesenheiten während dieses Zeitraums anhand der geltenden Grenzen überprüfen.
- Die für den Hauptwohnsitz zuständige Niederlassungsbehörde ermitteln.
- Erforderlichenfalls einen persönlichen Termin vereinbaren.
- Personalausweis oder Reisepass, Meldezettel und gegebenenfalls weitere Nachweise sowie beglaubigte Übersetzungen vorbereiten.
- Die Bescheinigung des Daueraufenthalts persönlich beantragen und die Gebühr von 44 Euro bezahlen.
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bei individuellen Fragen sollte man sich an einen Rechtsanwalt oder eine andere fachlich zuständige Stelle wenden.
Quelle: oesterreich.gv.at