Aufenthalt von Familienangehörigen in Österreich: Drittstaatsangehörige Ehepartner und Kinder 2026

Wenn Sie als EU-/EWR-Bürger oder Schweizer in Österreich leben, können bestimmte Familienangehörige auch dann mit Ihnen zusammenleben, wenn sie keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen. Entscheidend ist, dass Sie selbst aufgrund des Unionsrechts zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
Für Drittstaatsangehörige gelten eigene Regeln: Sie benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltskarte und müssen den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist stellen.
Für wen gelten diese Regelungen?
Die Regelungen gelten für Familienangehörige von EU-Bürgern, die aufgrund des Unionsrechts in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Als EU-Bürger gelten in diesem Zusammenhang auch Staatsangehörige des EWR – Island, Liechtenstein und Norwegen – sowie der Schweiz.
Das gilt außerdem für österreichische Staatsangehörige, die zuvor ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausgeübt haben.
Welche Familienangehörigen sind begünstigt?
Als begünstigte Familienangehörige aus Drittstaaten gelten:
- der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner (eingetragene Partnerin/eingetragener Partner);
- direkte Nachkommen wie Kinder, Enkelkinder oder Urenkel bis zum 21. Lebensjahr;
- direkte Nachkommen über 21 Jahre, wenn sie vom EU-Bürger oder dessen Ehepartner tatsächlich unterhalten werden;
- direkte Vorfahren wie Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern, wenn sie vom EU-Bürger oder dessen Ehepartner tatsächlich unterhalten werden.
Die Nachkommen und Vorfahren können also auch Verwandte des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners sein.
Für andere Angehörige kommt eine Niederlassungsbewilligung für weitere Angehörige infrage.
Welches Dokument erhält ein Drittstaatsangehöriger?
Das Aufenthaltsrecht wird mit einer Aufenthaltskarte dokumentiert. Sie wird auf Antrag ausgestellt und hat das Format einer Bankkarte. Die Aufenthaltskarte kann auch zur Feststellung der Identität verwendet werden.
Nach fünf Jahren ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich kann auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte beantragt werden.
Übersicht der wichtigsten Dokumente
- Drittstaatsangehöriger Familienangehöriger: Aufenthaltskarte
- EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Familienangehöriger: Anmeldebescheinigung
- Nach fünf Jahren: Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige beziehungsweise Bescheinigung des Daueraufenthalts für EU-/EWR-Bürger und Schweizer
Welche Frist muss eingehalten werden?
Der Antrag auf eine Aufenthaltskarte muss innerhalb von vier Monaten ab der Einreise gestellt werden. Nach fünf Jahren ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt kann die Daueraufenthaltskarte beantragt werden.
Unabhängig davon muss jede Person, die in Österreich eine Unterkunft nimmt, ihren Wohnsitz nach dem Meldegesetz an- und gegebenenfalls abmelden.
Darf der nicht österreichische Ehepartner arbeiten?
Ja. Begünstigte Familienangehörige aus Drittstaaten haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Dies kann beim Arbeitsmarktservice (AMS) bestätigt werden.
Dafür ist der Antrag „Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG“ vorgesehen.
Was gilt für EU-/EWR-Bürger und Schweizer Familienangehörige?
Ist der Ehepartner oder das Kind selbst EU-/EWR-Bürger oder Schweizer, kann die Person zunächst drei Monate visumfrei und ohne weitere Bedingungen in Österreich bleiben. Für einen längeren Aufenthalt kann sie als Familienangehöriger ebenfalls aufenthaltsberechtigt sein, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nicht bereits aufgrund eigener Rechte erfüllt sind.
Das entsprechende Dokument ist die Anmeldebescheinigung.
- Gebühr: 44 Euro bei Antragstellung
- Antragstellung: persönlich
- Wien: MA 35, Referat „EWR“
- Graz: Amt der Steiermärkischen Landesregierung
- Andere Orte: Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten der Magistrat
Wird das Dokument nicht ausgestellt, kann die Gebühr von 44 Euro beim Finanzamt zurückgefordert werden. Für Kinder unter 14 Jahren stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.
Für fremdsprachige Urkunden ist in der Regel eine beglaubigte Übersetzung erforderlich. Diese wird üblicherweise von einem beeideten, gerichtlich zertifizierten Dolmetscher angefertigt. Urkunden in englischer Sprache müssen in der Regel nicht übersetzt werden.
Häufige Fragen
Muss der Reisepass immer mitgeführt werden?
Es besteht keine allgemeine Pflicht, den Reisepass ständig mitzuführen. Es ist jedoch empfehlenswert, ein Identitätsdokument dabeizuhaben, weil die Polizei in bestimmten Fällen die Identität feststellen darf. Bei Drittstaatsangehörigen gilt auch die Aufenthaltskarte als Identitätsnachweis.
Bis wann muss der Antrag auf die Aufenthaltskarte gestellt werden?
Der Antrag muss innerhalb von vier Monaten ab der Einreise eingereicht werden.
Wann kann die Daueraufenthaltskarte beantragt werden?
Nach fünf Jahren ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich kann die Daueraufenthaltskarte auf Antrag ausgestellt werden.
Kann ein Kind über 21 Jahren nach Österreich kommen?
Ja, wenn es vom EU-Bürger oder dessen Ehepartner tatsächlich unterhalten wird.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, ob die in Österreich lebende Bezugsperson aufgrund des Unionsrechts aufenthaltsberechtigt ist.
- Ordnen Sie den Familienangehörigen der richtigen Kategorie zu: Ehepartner, eingetragener Partner, Nachkomme oder unterhaltener Vorfahre.
- Melden Sie den Wohnsitz nach dem Meldegesetz an.
- Stellen Sie den Antrag auf die Aufenthaltskarte innerhalb von vier Monaten ab der Einreise persönlich bei der zuständigen Behörde.
- Halten Sie die erforderlichen Personenstandsurkunden und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen bereit.
- Wenn der Familienangehörige arbeiten möchte, beantragen Sie beim AMS gegebenenfalls die „Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG“.
- Nach fünf Jahren ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt kann die Daueraufenthaltskarte beantragt werden.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine zuständige Behörde oder eine fachkundige Rechtsberatung.