Österreichische Staatsbürgerschaft 2026: Voraussetzungen und doppelte Staatsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann auf unterschiedliche Weise erworben werden. Für Personen, die dauerhaft in Österreich leben, sind vor allem der Erwerb durch Abstammung und die Verleihung nach einem Einbürgerungsverfahren relevant.
Österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung
Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft bereits mit der Geburt, wenn:
- die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist oder
- die Eltern verheiratet sind und nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist.
Sind die Eltern nicht verheiratet und ist nur der Vater österreichischer Staatsbürger, erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der österreichische Vater die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkennt oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.
Die Vaterschaft kann bereits vor der Geburt anerkannt werden. Erfolgt die Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung erst nach Ablauf der acht Wochen, kann das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Voraussetzungen auch durch Verleihung erhalten.
Österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt im Rahmen eines behördlichen Verfahrens. Die Voraussetzungen können sich danach unterscheiden, ob ein rechtlicher Anspruch besteht oder ob die Behörde in einem besonderen Fall nach Ermessen entscheidet.
Stand Oktober 2026: Die folgenden Angaben entsprechen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Staatsbürgerschaftsgesetz 1985. Im Regierungsprogramm sind Verschärfungen vorgesehen, etwa Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 statt B1 und ein verpflichtender Staatsbürgerschaftskurs. Bis zum 12. Oktober 2026 waren diese Änderungen jedoch nicht in Kraft; die Sprachanforderung lag weiterhin bei B1.
Allgemeine Voraussetzungen
- Mindestens zehn Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünf Jahre mit einem Aufenthaltstitel zur Niederlassung (niedergelassen). Als ununterbrochen gilt der Aufenthalt, wenn die antragstellende Person höchstens 20 Prozent des vorgeschriebenen Zeitraums im Ausland verbracht hat.
- Ein einwandfreier Leumund: Es darf keine aktuelle gerichtliche Verurteilung bestehen, kein Strafverfahren in Österreich oder im Ausland laufen und es dürfen keine schweren Verwaltungsübertretungen vorliegen.
- Ein gesicherter Lebensunterhalt muss nachgewiesen werden. Erforderlich sind Einkünfte aus Beschäftigung oder anderen Quellen für mindestens 36 Monate innerhalb der letzten sechs Jahre, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung liegen müssen. Nach Abzug regelmäßiger Ausgaben, etwa Miete oder Kreditraten, muss das verbleibende Einkommen dem Durchschnitt der Ausgleichszulagen-Richtsätze nach dem ASVG der vergangenen drei Jahre entsprechen, ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe.
- Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen sowie ausreichende Kenntnisse der österreichischen Rechtsordnung und demokratischen Grundprinzipien, der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Diese Kenntnisse sind grundsätzlich durch eine schriftliche Prüfung nachzuweisen. Ausnahmen gelten unter anderem bei deutscher Muttersprache oder bei Minderjährigen mit positiver Beurteilung im Schulfach Deutsch.
- Eine positive Einstellung zur Republik Österreich. Die antragstellende Person darf keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen.
- Es darf kein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehen und kein entsprechendes Verfahren anhängig sein.
- Es darf keine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung aus Österreich, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz bestehen.
- In den vergangenen 18 Monaten darf keine Ausweisung aus Österreich erfolgt sein.
- Es darf keine Verbindung zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen bestehen.
- Die frühere Staatsangehörigkeit darf nicht bereits entzogen worden sein.
- Durch die Verleihung dürfen die Interessen der Republik Österreich und ihre internationalen Beziehungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Verkürzte Aufenthaltsfristen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer verliehen werden. Möglich ist dies unter anderem in folgenden Fällen:
- Nach mindestens 30 Jahren ununterbrochenem Hauptwohnsitz in Österreich.
- Nach mindestens 15 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt, wenn eine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachgewiesen wird.
- Nach mindestens sechs Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt, wenn seit fünf Jahren eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin oder einem österreichischen Staatsbürger besteht und die gemeinsame Haushaltsführung seit fünf Jahren nachgewiesen wird.
- Nach mindestens sechs Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt, wenn die antragstellende Person Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist. Auch in diesem Fall müssen die allgemeinen Voraussetzungen, etwa B1-Deutschkenntnisse und ein gesicherter Lebensunterhalt, erfüllt sein.
- Nach mindestens sechs Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt, wenn die antragstellende Person in Österreich geboren wurde, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweist oder eine nachhaltige Integration belegt. Beispiele sind mindestens drei Jahre ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation, mindestens drei Jahre Arbeit im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich oder mindestens drei Jahre Tätigkeit in einer Interessenvertretung.
- Nach mindestens zehn Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt mit Flüchtlingsstatus.
Für herausragende sportliche, gesellschaftliche oder andere Leistungen sowie für Fälle, in denen die Verleihung im besonderen Interesse Österreichs liegt, gelten Sonderregelungen. Informationen bietet die offizielle Website Österreichs. Eine Übersicht zur vorzeitigen Verleihung nach sechs Jahren findet sich unter Vorzeitige Verleihung nach sechs Jahren.
Das Verfahren zur Verleihung
Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss persönlich bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Dafür sind die von der Behörde bereitgestellten Formulare zu verwenden. Welche Dokumente und Nachweise erforderlich sind, sollte direkt bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Fremdsprachige Dokumente müssen im Original und gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung eingereicht werden. Die zuständige Behörde informiert auch über die Liste der beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerinnen und Übersetzer.
Doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft
Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht erlaubt grundsätzlich keine doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft. Es gibt jedoch einige gesetzliche Ausnahmen.
Erwirbt eine österreichische Staatsbürgerin oder ein österreichischer Staatsbürger freiwillig die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates, geht die österreichische Staatsbürgerschaft grundsätzlich automatisch verloren. Um sie behalten zu dürfen, muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ein schriftlicher Antrag gestellt und schriftlich genehmigt werden.
Eine Genehmigung kann unter anderem in folgenden Fällen erteilt werden:
- wegen bereits erbrachter oder künftig zu erwartender außergewöhnlicher Leistungen,
- aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse Österreichs,
- aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- oder Familienleben oder
- bei Minderjährigen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Die Genehmigung zur Beibehaltung muss vor dem Antrag auf die ausländische Staatsangehörigkeit vorliegen. Andernfalls geht die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verloren. Für die Prüfung und Genehmigung ist die zuständige Landesregierung zuständig. Anträge können auch im Ausland bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde, also einer Botschaft oder einem Konsulat, eingebracht werden.
Wer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung erwirbt, muss die bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgeben. Wenn das Recht des bisherigen Staates nicht automatisch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der österreichischen vorsieht, wird zunächst die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Anschließend muss die betreffende Person, soweit dies möglich ist, innerhalb von zwei Jahren die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie zunächst, ob die Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder durch Verleihung infrage kommt.
- Ermitteln Sie, ob die erforderliche Aufenthaltsdauer erfüllt ist und ob eine verkürzte Frist nach sechs, 15 oder 30 Jahren anwendbar sein könnte.
- Sammeln Sie Nachweise zu Aufenthalt, Einkommen, Wohnsitz, Deutschkenntnissen, Ausbildung und persönlicher Integration.
- Wenden Sie sich an die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes und lassen Sie sich die aktuelle Dokumentenliste sowie die Antragsformulare geben.
- Lassen Sie fremdsprachige Unterlagen in Österreich beglaubigt übersetzen und reichen Sie den Antrag persönlich ein.
- Wenn Sie bereits österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger sind und eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben möchten, beantragen Sie die Beibehaltung unbedingt vor deren Erwerb.