Rot-Weiß-Rot-Karte plus: Informationen für Drittstaatsangehörige in Österreich

Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist für Drittstaatsangehörige in Österreich in verschiedenen Situationen der nächste Aufenthaltstitel. Sie ermöglicht eine befristete Niederlassung sowie die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger in ganz Österreich.
EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige benötigen diese Karte nicht. Für Familienangehörige oder Beschäftigte aus Drittstaaten kann sie jedoch eine wichtige Aufenthaltserlaubnis sein.
Wer kann die Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten?
Als Drittstaatsangehörige gelten Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Staates noch die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus kann insbesondere in folgenden Fällen erteilt werden:
- Beschäftigte bei einer Verlängerung: Personen, die bereits zwei Jahre eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder eine Blaue Karte EU besitzen und in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate unter den Bedingungen ihres Aufenthaltstitels gearbeitet haben.
- Forscher: Personen, die bereits zwei Jahre eine Niederlassungsbewilligung, Forscher besitzen.
- Familienzusammenführung: etwa Familienangehörige von Personen mit Rot-Weiß-Rot-Karte, Blauer Karte EU oder Daueraufenthalt EU.
- Weitere Fälle: beispielsweise Personen, deren Daueraufenthalt EU wegen eines zu langen Aufenthalts im Ausland erloschen ist.
In bestimmten Fällen der Familienzusammenführung ist außerdem ein freier Quotenplatz erforderlich. Das kann beispielsweise Familienangehörige von Inhabern eines Daueraufenthalt EU betreffen.
Welche Rechte bietet die Karte?
Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus berechtigt zur befristeten Niederlassung in Österreich. Außerdem ermöglicht sie die Beschäftigung in ganz Österreich, sowohl als Arbeitnehmer als auch selbstständig.
Bei einem Erstantrag darf die Arbeit grundsätzlich erst aufgenommen werden, nachdem die Karte persönlich übernommen wurde.
Kosten: Wie hoch sind die Gebühren?
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus: 218 Euro
- Blaue Karte EU: 218 Euro
- Daueraufenthalt EU: 275 Euro
Wo wird der Antrag gestellt?
Erstantrag
Ein Erstantrag wird grundsätzlich persönlich im Ausland bei der zuständigen österreichischen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat und noch vor der Einreise gestellt. Welche österreichische Vertretungsbehörde zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort der antragstellenden Person. Für bestimmte Personengruppen ist die Antragstellung auch in Österreich möglich.
Verlängerung oder Wechsel des Aufenthaltstitels
Bei einer Verlängerung oder einem Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel ist die nach dem Wohnort zuständige Niederlassungsbehörde zuständig:
- Wien: MA 35
- Graz: Amt der Steiermärkischen Landesregierung
- Niederösterreich: In Quotenfällen und bestimmten Fällen der Familienzusammenführung das Amt der NÖ Landesregierung, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat
- Andere Bundesländer: Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat
Bei manchen Behörden ist eine vorherige Terminvereinbarung verpflichtend.
Wichtige Fristen
- Erstantrag: Die Antragstellung ist grundsätzlich nicht an eine allgemeine Frist gebunden.
- Bestimmte Fälle der Familienzusammenführung: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Einreise gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt innerhalb von vier Monaten. Der Antrag allein berechtigt jedoch nicht zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten.
- Antrag aus dem Ausland: Nach einer positiven Entscheidung muss das Einreisevisum innerhalb von drei Monaten ab der Verständigung beantragt werden. Die Karte muss anschließend innerhalb weiterer drei Monate persönlich in Österreich übernommen werden, also insgesamt innerhalb von sechs Monaten.
- Verlängerung: Der Antrag muss persönlich vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, frühestens jedoch drei Monate vor dem Ablaufdatum.
Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt, gilt er als Erstantrag. Das durchgehende Aufenthaltsrecht wird dadurch unterbrochen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In jedem Fall erforderlich sind ein gültiges Reisedokument, zum Beispiel ein Reisepass, sowie ein höchstens sechs Monate altes Passfoto im Format 45 x 35 mm.
Je nach Situation können außerdem folgende Unterlagen verlangt werden:
- Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde
- Nachweis über eine ortsübliche Unterkunft, zum Beispiel ein Mietvertrag
- Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung
- Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel Lohnzettel oder Arbeitsvertrag
- Aufenthaltstitel der zusammenführenden Person bei Familienangehörigen
- Nachweis von Deutschkenntnissen, sofern erforderlich
Sozialleistungen, auf die erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, werden als Nachweis des Lebensunterhalts nicht akzeptiert. Dazu kann beispielsweise Sozialhilfe gehören.
Für fremdsprachige Urkunden ist grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung erforderlich. Dokumente in englischer Sprache müssen in der Regel nicht übersetzt werden.
Deutschkenntnisse beim Erstantrag
Bei einem Erstantrag müssen grundsätzlich Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen, die vom jeweiligen Fall abhängen.
Kann der Arbeitgeber den Antrag der Familienangehörigen einreichen?
Wenn eine Person eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder eine Blaue Karte EU beantragt, kann der Arbeitgeber in Österreich auch die Anträge der Familienangehörigen einreichen, sofern alle Anträge gleichzeitig gestellt werden.
Ist das Verfahren der Hauptantragstellerin oder des Hauptantragstellers bereits abgeschlossen, muss der Familienangehörige den Antrag selbst einreichen.
Häufige Fragen
Wann darf eine Person mit erstmaliger Rot-Weiß-Rot-Karte plus arbeiten?
Bei einem Erstantrag darf die Arbeit erst nach der persönlichen Übernahme der Karte aufgenommen werden.
Wie lange ist die Blaue Karte EU gültig?
Die Blaue Karte EU wird grundsätzlich für höchstens zwei Jahre erteilt. Wenn in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde, kann anschließend eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragt werden.
Welche Voraussetzungen gelten für den Daueraufenthalt EU?
Erforderlich sind fünf Jahre ununterbrochene Niederlassung in Österreich sowie die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Die Gebühr beträgt 275 Euro. Die Karte muss alle fünf Jahre erneuert werden.
Was passiert bei einem verspäteten Verlängerungsantrag?
Der Antrag gilt als Erstantrag. Ein durchgehendes Aufenthaltsrecht besteht dann nicht.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot-Karte plus erfüllen und ob ein Quotenplatz erforderlich ist.
- Ermitteln Sie die zuständige österreichische Vertretungsbehörde oder Niederlassungsbehörde.
- Vereinbaren Sie gegebenenfalls rechtzeitig einen Termin.
- Stellen Sie die erforderlichen Originaldokumente, Übersetzungen, das Reisedokument und das Passfoto zusammen.
- Weisen Sie Unterkunft, Krankenversicherung, Lebensunterhalt und gegebenenfalls Deutschkenntnisse nach.
- Stellen Sie einen Verlängerungsantrag persönlich vor Ablauf des Aufenthaltstitels, frühestens drei Monate vorher.
- Beginnen Sie bei einem Erstantrag erst nach der persönlichen Übernahme der Karte mit der Arbeit.
Die Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Angaben, unter anderem von oesterreich.gv.at, und stellen keine Rechtsberatung dar. Bei einem individuellen Fall kann die Beratung durch eine zuständige Behörde oder eine fachkundige Rechtsberatung sinnvoll sein.