Der Name des Kindes in Österreich: Regeln für Familien- und Vornamen 2026

Wenn ein Kind in Österreich geboren wird, muss sein Name innerhalb bestimmter Fristen gemeldet werden. Dabei gelten Regeln für den Vorname (Vorname) ebenso wie für den Familienname (Familienname).
Entscheidend ist unter anderem, ob die Eltern verheiratet sind, wer die Obsorge hat und ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen.
Wer darf den Vornamen des Kindes bestimmen?
Die Bestimmung des Vornamens gehört zur elterlichen Obsorge, also zur Pflicht und Verantwortung für das Kind.
- Bei einem ehelich geborenen Kind: Die Eltern sind berechtigt, den Vornamen auszuwählen.
- Bei einem unehelich geborenen Kind: Grundsätzlich bestimmt die Mutter den Vornamen.
Wenn sich die zuständigen Personen nicht einigen, keinen Vornamen angeben oder ein nicht zulässiger Name gewählt wird, informiert das zuständige Standesamt das Pflegschaftsgericht.
Welche Vornamen sind zulässig?
Für Kinder mit österreichischem Personalstatut gelten unter anderem folgende Regeln:
- Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt. Der Name darf dem Kind nicht schaden und insbesondere nicht lächerlich oder beleidigend sein.
- Der erste Vorname muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen. Zumindest der erste Vorname muss passend zum Geschlecht des Kindes sein.
- Höchstens zwei einfache Vornamen dürfen verbunden werden. Sie können mit Bindestrich verbunden oder als zusammengesetzter Name geschrieben werden. Eine Eintragung wie Karl-Franz-Heinz wäre als unüblicher Name abzulehnen.
- Ein zusammengesetzter Vorname gilt als ein Vorname. Ein Vorname mit Bindestrich oder als zusammengesetzter Name muss in allen amtlichen Dokumenten und bei Behörden vollständig verwendet werden; eine Abkürzung ist nicht vorgesehen.
Wo und bis wann muss der Vorname gemeldet werden?
Die Erklärung über den Vornamen muss schriftlich beim Standesamt des Ortes abgegeben werden, an dem das Kind geboren wurde. Sie ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde.
Die obsorgeberechtigte Person muss die für die Eintragung der Geburt erforderlichen Nachweise innerhalb einer Woche einreichen. Dazu können beispielsweise gehören:
- die Erklärung über die Namensgebung,
- Nachweise über die Staatsangehörigkeit der Eltern,
- ein Nachweis über den Hauptwohnsitz der Eltern, wenn sie im Ausland leben,
- die Geburtsbestätigung.
Eine gesonderte Übermittlung ist nicht erforderlich, wenn das medizinische Personal die Nachweise bereits weitergeleitet hat oder die Abwicklung über den Babypoint erfolgt ist.
Welchen Familiennamen erhält das Kind verheirateter Eltern?
Der Familienname hängt davon ab, ob die verheirateten Eltern einen gemeinsamen Familiennamen haben.
- Gemeinsamer Familienname: Das Kind erhält automatisch diesen gemeinsamen Namen. Dabei kann es sich auch um einen Doppelnamen handeln, zum Beispiel Müller-Mayer.
- Ein Elternteil führt zusätzlich zum gemeinsamen Namen einen Doppelnamen: Als Familienname des Kindes kann der gemeinsame Name oder auch der Doppelname dieses Elternteils gewählt werden.
- Kein gemeinsamer Familienname und keine Entscheidung: Das Kind erhält automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn es sich um einen Doppelnamen handelt.
Der Doppelname des Kindes darf aus höchstens zwei Teilen bestehen. Die Namensbestandteile müssen durch einen Bindestrich getrennt werden.
Beispiel: Markus Mayer und Inge Bauer wählen Bauer als gemeinsamen Familiennamen. Markus Mayer führt nach der Eheschließung den Doppelnamen Bauer-Mayer. Ihr gemeinsames Kind kann Bauer oder Bauer-Mayer heißen.
Wer entscheidet über den Familiennamen?
Den Familiennamen bestimmt der Elternteil, dem die Obsorge für Pflege und Erziehung des Kindes zukommt. Bei gemeinsamer Obsorge (gemeinsame Obsorge), die bei verheirateten Eltern grundsätzlich besteht, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden.
Gegenüber dem Standesamt reicht die Erklärung eines Elternteils aus, dass beide Eltern mit der Entscheidung einverstanden sind.
Wann muss der Familienname festgelegt werden?
Für die Festlegung des Familiennamens gibt es keine Frist. Sie kann erfolgen:
- bei der Eintragung der Geburt beziehungsweise bei der Ausstellung der Geburtsurkunde oder
- zu einem späteren Zeitpunkt bei jedem österreichischen Standesamt.
Österreichweit haben die Standesämter Zugriff auf das Zentrale Personenstandsregister (ZPR). Deshalb kann der Familienname auch später bei einem anderen Standesamt festgelegt werden.
Wenn zunächst keine Entscheidung getroffen wird, kann das Kind zuerst den Familiennamen der Mutter erhalten. Durch eine spätere Namenserklärung kann anschließend ein anderer Familienname festgelegt werden.
Häufige Fragen
Darf ich drei Vornamen mit Bindestrich vergeben?
Nein. Bei einem Kind mit österreichischem Personalstatut dürfen höchstens zwei einfache Vornamen mit Bindestrich verbunden oder als zusammengesetzter Name eingetragen werden.
Was passiert, wenn wir uns beim Vornamen nicht einigen?
Wenn die berechtigten Personen keine Einigung erzielen, informiert das Standesamt das Pflegschaftsgericht.
Welchen Familiennamen erhält das Kind, wenn wir keinen festlegen?
Haben verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und treffen sie keine Entscheidung, erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Mutter.
Müssen beide Eltern wegen des Familiennamens zum Standesamt kommen?
Bei gemeinsamer Obsorge genügt gegenüber dem Standesamt die Erklärung eines Elternteils, dass beide Eltern einverstanden sind.
Praktische Schritte nach der Geburt
- Prüfen Sie, welches Standesamt für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
- Entscheiden Sie den Vornamen und geben Sie die Erklärung schriftlich ab.
- Reichen Sie die erforderlichen Nachweise innerhalb einer Woche ein, sofern diese nicht bereits über das medizinische Personal oder den Babypoint übermittelt wurden.
- Klären Sie, ob das Kind den gemeinsamen Familiennamen, einen zulässigen Doppelnamen oder den Familiennamen der Mutter erhalten soll.
- Wenn der Familienname noch nicht festgelegt wurde, können Sie die Erklärung später bei jedem österreichischen Standesamt abgeben.
Dieser Artikel basiert auf öffentlich verfügbaren Informationen, insbesondere von oesterreich.gv.at, und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei besonderen familiären oder rechtlichen Situationen empfiehlt sich die Beratung durch eine zuständige Fachstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.