Häusliche Gewalt in Österreich: Hilfe und Betretungs- und Annäherungsverbot

Aktualisiert: 2026-10-26
Häusliche Gewalt in Österreich: Hilfe und Betretungs- und Annäherungsverbot

Häusliche Gewalt ist in Österreich keine Privatsache. Die Polizei kann eine gewalttätige Person sofort aus der Wohnung wegweisen, während das Bezirksgericht längerfristigen Schutz anordnen kann. Kostenlose und vertrauliche Beratung ist ebenfalls verfügbar.

Das Wichtigste auf einen Blick

Was gilt als Gewalt?

Gewalt bedeutet nicht nur körperliche Verletzung. Sie kann körperlich, psychisch, sexuell, digital oder wirtschaftlich sein. Häufig treten mehrere Formen gleichzeitig auf.

Im Jahr 2022 hatte ungefähr ein Drittel der Frauen zwischen 18 und 74 Jahren – etwa 35 Prozent – im Laufe ihres Lebens körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt. Auch Männer können Opfer werden. Für sie bietet die Nummer 0800 400 777 rund um die Uhr kostenlose Beratung.

Wer hilft sofort?

Wenn jemand mit Gewalt droht oder bereits Gewalt ausgeübt hat, kann die Polizei sofort einschreiten. Nicht nur die betroffene Person, sondern auch Angehörige oder Zeugen – zum Beispiel Nachbarn – können die nächste Polizeiinspektion verständigen oder den Notruf 133 wählen.

Betretungs- und Annäherungsverbot durch die Polizei

Die Polizei kann ein Betretungs- und Annäherungsverbot anordnen, wenn ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit zu erwarten ist.

Das Verbot gilt zunächst zwei Wochen. Wird während dieser Zeit beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt, verlängert sich der Schutz auf höchstens vier Wochen; innerhalb dieser Frist entscheidet das Gericht.

Lebt ein Kind unter 14 Jahren in der Wohnung, informiert die Polizei die Kinder- und Jugendhilfe und bei Bedarf auch die Schule oder den Kindergarten.

Welche Pflichten hat die gewalttätige Person?

Die gewalttätige Person muss innerhalb von fünf Tagen Kontakt mit einer Gewaltpräventionsberatung aufnehmen und innerhalb von höchstens 14 Tagen ab der Kontaktaufnahme an einer mindestens sechsstündigen Beratung teilnehmen. Wer dies nicht tut, kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 5.000 Euro erhalten. Wenn die Strafe nicht eingebracht werden kann, sind bis zu sechs Wochen Freiheitsentzug möglich. Bei wiederholten Verstößen kann die Polizei die Person auch festnehmen.

Gerichtlicher Schutz: einstweilige Verfügung

Für längerfristigen Schutz können Sie beim Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Eine vorherige polizeiliche Wegweisung ist dafür nicht erforderlich. Einen Antrag können nicht nur nahe Angehörige stellen.

Schutz in der Wohnung

Allgemeiner Schutz

Beide Schutzmaßnahmen können verlängert werden, wenn im selben Zusammenhang ein Verfahren eingeleitet wird, etwa ein Scheidungsverfahren. Ein Verstoß gegen das Verbot ist strafbar. Verständigen Sie in diesem Fall sofort die Polizei.

Kostenlose Beratungsstellen und sichere Unterbringung

In jedem Bundesland gibt es ein Gewaltschutzzentrum. Wenn die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot anordnet, nimmt das Zentrum automatisch Kontakt auf. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren über Rechte, helfen bei Anträgen, begleiten zu polizeilichen Einvernahmen und unterstützen auch im Gerichtsverfahren.

Die Beratung ist in der Muttersprache oder mit Unterstützung einer Dolmetscherin beziehungsweise eines Dolmetschers möglich. Sie ist kostenlos und vertraulich und steht Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht und Aufenthaltsstatus offen.

Frauen und Kinder, die akut gefährdet sind, können in einem Frauenhaus eine sichere Unterkunft erhalten.

Häufige Fragen

Können nur Frauen Hilfe bekommen?

Nein. Die Gewaltschutzzentren stehen allen Menschen offen. Für Männer gibt es zusätzlich den kostenlosen Männernotruf unter 0800 400 777.

Muss ich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?

Grundsätzlich muss die Person gehen, die Gewalt ausübt. Polizei und Gericht können diese Person aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen oder ihr die Rückkehr verbieten.

Kann meine Adresse in den Akten stehen, wenn ich Zeuge oder Zeugin bin?

Sie können beantragen, dass Ihre Adresse nicht in den Akten erscheint. Bei Stalking kann außerdem eine Adresssperre angeordnet werden.

Was kann ich tun, wenn ein Kind in meinem Umfeld misshandelt wird?

Schauen Sie nicht weg. Sie können die Polizei oder die Kinder- und Jugendhilfe verständigen oder sich an eine Kinderschutzorganisation wenden.

Praktische Schritte

  1. Bringen Sie sich bei akuter Gefahr an einen sicheren Ort und rufen Sie 133 oder 112 an.
  2. Informieren Sie – wenn dies gefahrlos möglich ist – die nächste Polizeiinspektion. Auch Zeugen oder Nachbarn können den Vorfall melden.
  3. Wenden Sie sich an ein Gewaltschutzzentrum, die Frauenhelpline, den Männernotruf oder bei Kindern an Rat auf Draht.
  4. Fragen Sie beim Bezirksgericht nach einer einstweiligen Verfügung, wenn längerfristiger Schutz erforderlich ist.
  5. Bewahren Sie Nachrichten, Fotos und andere Informationen zu Drohungen oder Übergriffen auf, sofern dies sicher möglich ist.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, medizinische oder sonstige Fachberatung. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Beratungsstelle oder eine andere zuständige Fachperson.

Quelle: oesterreich.gv.at

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