Häusliche Gewalt in Österreich: Hilfe und Betretungs- und Annäherungsverbot

Häusliche Gewalt ist in Österreich keine Privatsache. Die Polizei kann eine gewalttätige Person sofort aus der Wohnung wegweisen, während das Bezirksgericht längerfristigen Schutz anordnen kann. Kostenlose und vertrauliche Beratung ist ebenfalls verfügbar.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bei akuter Gefahr: Polizei unter 133 oder den Euro-Notruf 112 verständigen.
- Das polizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbot gilt grundsätzlich zwei Wochen und umfasst einen Bereich von 100 Metern.
- Eine gerichtliche einstweilige Verfügung kann den Schutz in der Wohnung bis zu sechs Monate, den allgemeinen Schutz bis zu einem Jahr verlängern.
- Die Frauenhelpline ist unter 0800 222 555 rund um die Uhr kostenlos erreichbar.
- Die Beratung der Gewaltschutzzentren ist kostenlos und vertraulich – unabhängig vom Aufenthaltsstatus.
Was gilt als Gewalt?
Gewalt bedeutet nicht nur körperliche Verletzung. Sie kann körperlich, psychisch, sexuell, digital oder wirtschaftlich sein. Häufig treten mehrere Formen gleichzeitig auf.
- Psychische Gewalt: fortlaufende Beschimpfungen, Demütigungen, Drohungen, Kontrolle oder Manipulation.
- Wirtschaftliche Gewalt: Geld wegnehmen oder vorenthalten, Schulden im Namen einer anderen Person machen oder ihr die Erwerbsarbeit verbieten.
- Digitale Gewalt: Belästigung über soziale Medien oder Messenger, die Veröffentlichung peinlicher Bilder oder der Einsatz von Tracking-Apps.
- Stalking: eine Person über längere Zeit beharrlich verfolgen, beobachten oder bedrängen.
Im Jahr 2022 hatte ungefähr ein Drittel der Frauen zwischen 18 und 74 Jahren – etwa 35 Prozent – im Laufe ihres Lebens körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt. Auch Männer können Opfer werden. Für sie bietet die Nummer 0800 400 777 rund um die Uhr kostenlose Beratung.
Wer hilft sofort?
Wenn jemand mit Gewalt droht oder bereits Gewalt ausgeübt hat, kann die Polizei sofort einschreiten. Nicht nur die betroffene Person, sondern auch Angehörige oder Zeugen – zum Beispiel Nachbarn – können die nächste Polizeiinspektion verständigen oder den Notruf 133 wählen.
- Polizei: 133 oder 112 – bei akuter Gefahr
- Frauenhelpline: 0800 222 555 – kostenlos, rund um die Uhr
- Männernotruf: 0800 400 777 – kostenlos, rund um die Uhr
- Beratung bei Gewalt und im Alter (Pro Senectute): +43 699 11 20 00 99 – vertraulich und kostenlos
- Rat auf Draht: 147 – für Kinder, österreichweit
Betretungs- und Annäherungsverbot durch die Polizei
Die Polizei kann ein Betretungs- und Annäherungsverbot anordnen, wenn ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit zu erwarten ist.
- Die gewalttätige Person darf die Wohnung und einen Bereich von 100 Metern rund um die Wohnung nicht betreten.
- Sie darf sich der gefährdeten Person nicht innerhalb von 100 Metern nähern.
- Die Polizei kann die Wohnungsschlüssel abnehmen. Die notwendigsten persönlichen Gegenstände dürfen jedoch mitgenommen werden.
- Automatisch gilt auch ein vorläufiges Waffenverbot.
- Alle Personen, die in der Wohnung leben, sind geschützt – unabhängig von Verwandtschaft und Eigentumsverhältnissen.
Das Verbot gilt zunächst zwei Wochen. Wird während dieser Zeit beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt, verlängert sich der Schutz auf höchstens vier Wochen; innerhalb dieser Frist entscheidet das Gericht.
Lebt ein Kind unter 14 Jahren in der Wohnung, informiert die Polizei die Kinder- und Jugendhilfe und bei Bedarf auch die Schule oder den Kindergarten.
Welche Pflichten hat die gewalttätige Person?
Die gewalttätige Person muss innerhalb von fünf Tagen Kontakt mit einer Gewaltpräventionsberatung aufnehmen und innerhalb von höchstens 14 Tagen ab der Kontaktaufnahme an einer mindestens sechsstündigen Beratung teilnehmen. Wer dies nicht tut, kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 5.000 Euro erhalten. Wenn die Strafe nicht eingebracht werden kann, sind bis zu sechs Wochen Freiheitsentzug möglich. Bei wiederholten Verstößen kann die Polizei die Person auch festnehmen.
Gerichtlicher Schutz: einstweilige Verfügung
Für längerfristigen Schutz können Sie beim Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Eine vorherige polizeiliche Wegweisung ist dafür nicht erforderlich. Einen Antrag können nicht nur nahe Angehörige stellen.
Schutz in der Wohnung
- Wirkung: Die gewalttätige Person muss die Wohnung verlassen und darf nicht zurückkehren.
- Voraussetzung: Die Wohnung wird dringend benötigt.
- Maximale Dauer: sechs Monate.
Allgemeiner Schutz
- Wirkung: Das Gericht kann den Aufenthalt an bestimmten Orten – etwa am Arbeitsplatz, in der Schule oder im Kindergarten – sowie die Kontaktaufnahme verbieten.
- Voraussetzung: Das überwiegende Interesse der gefährdeten Person darf nicht durch schwerwiegende Interessen der gewalttätigen Person aufgewogen werden.
- Maximale Dauer: ein Jahr; bei einem Verstoß ist eine Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich.
Beide Schutzmaßnahmen können verlängert werden, wenn im selben Zusammenhang ein Verfahren eingeleitet wird, etwa ein Scheidungsverfahren. Ein Verstoß gegen das Verbot ist strafbar. Verständigen Sie in diesem Fall sofort die Polizei.
Kostenlose Beratungsstellen und sichere Unterbringung
In jedem Bundesland gibt es ein Gewaltschutzzentrum. Wenn die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot anordnet, nimmt das Zentrum automatisch Kontakt auf. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren über Rechte, helfen bei Anträgen, begleiten zu polizeilichen Einvernahmen und unterstützen auch im Gerichtsverfahren.
Die Beratung ist in der Muttersprache oder mit Unterstützung einer Dolmetscherin beziehungsweise eines Dolmetschers möglich. Sie ist kostenlos und vertraulich und steht Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht und Aufenthaltsstatus offen.
Frauen und Kinder, die akut gefährdet sind, können in einem Frauenhaus eine sichere Unterkunft erhalten.
Häufige Fragen
Können nur Frauen Hilfe bekommen?
Nein. Die Gewaltschutzzentren stehen allen Menschen offen. Für Männer gibt es zusätzlich den kostenlosen Männernotruf unter 0800 400 777.
Muss ich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?
Grundsätzlich muss die Person gehen, die Gewalt ausübt. Polizei und Gericht können diese Person aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen oder ihr die Rückkehr verbieten.
Kann meine Adresse in den Akten stehen, wenn ich Zeuge oder Zeugin bin?
Sie können beantragen, dass Ihre Adresse nicht in den Akten erscheint. Bei Stalking kann außerdem eine Adresssperre angeordnet werden.
Was kann ich tun, wenn ein Kind in meinem Umfeld misshandelt wird?
Schauen Sie nicht weg. Sie können die Polizei oder die Kinder- und Jugendhilfe verständigen oder sich an eine Kinderschutzorganisation wenden.
Praktische Schritte
- Bringen Sie sich bei akuter Gefahr an einen sicheren Ort und rufen Sie 133 oder 112 an.
- Informieren Sie – wenn dies gefahrlos möglich ist – die nächste Polizeiinspektion. Auch Zeugen oder Nachbarn können den Vorfall melden.
- Wenden Sie sich an ein Gewaltschutzzentrum, die Frauenhelpline, den Männernotruf oder bei Kindern an Rat auf Draht.
- Fragen Sie beim Bezirksgericht nach einer einstweiligen Verfügung, wenn längerfristiger Schutz erforderlich ist.
- Bewahren Sie Nachrichten, Fotos und andere Informationen zu Drohungen oder Übergriffen auf, sofern dies sicher möglich ist.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, medizinische oder sonstige Fachberatung. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Beratungsstelle oder eine andere zuständige Fachperson.
Quelle: oesterreich.gv.at