Elternkarenz und Elternteilzeit in Österreich: Rechte, Fristen und Voraussetzungen

Nach der Geburt eines Kindes können Eltern in Österreich grundsätzlich zwischen vollständiger beruflicher Auszeit und einer reduzierten Arbeitszeit wählen. Die Elternkarenz ist eine unbezahlte Freistellung, während die Elternteilzeit eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung bedeutet. Die folgenden Informationen geben den Stand für 2026 wieder.
Was sind Elternkarenz und Elternteilzeit?
Bei der Elternkarenz sind Sie von der Arbeitspflicht befreit. Während dieser Zeit bezahlt der Arbeitgeber kein Entgelt. Die Karenz ist gesetzlich geregelt und kann vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden.
Die Elternteilzeit bedeutet entweder eine Verringerung der Arbeitszeit oder – bei gleichbleibender Stundenanzahl – eine Änderung der Lage der Arbeitszeit. Sie kann auch in Anspruch genommen werden, wenn zuvor keine Karenz vereinbart wurde.
Wichtig: Für dasselbe Kind kann nicht ein Elternteil in Karenz sein, während der andere Elternteil gleichzeitig Elternteilzeit in Anspruch nimmt.
Wie lange dauert die Elternkarenz?
Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern. Die höchstmögliche Dauer hängt davon ab, wie die Eltern die Karenz aufteilen:
- Nur ein Elternteil nimmt Karenz: bis zum Ende des 22. Lebensmonats des Kindes.
- Die Eltern wechseln einander ab: bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.
- Wechsel mit einmonatiger Überschneidung: bis zum Ende des 23. Lebensmonats des Kindes.
- Alleinerziehender Elternteil: bis zum zweiten Geburtstag des Kindes, wenn der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht vorhanden ist.
- Der andere Elternteil hat keinen Karenzanspruch, etwa weil er selbstständig, arbeitslos oder in Ausbildung ist: bis zum Ende des 24. Lebensmonats, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil mindestens zwei Monate später mit der Karenz beginnt.
Beispiel: Betreut eine selbstständig erwerbstätige Mutter das Kind bis zum ersten Geburtstag allein, kann der angestellte Vater bis zum zweiten Geburtstag in Karenz gehen.
Für Kinder, die vor dem 1. November 2023 geboren oder adoptiert wurden, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.
Die Karenz kann höchstens zweimal geteilt werden. Dadurch sind insgesamt drei Karenzabschnitte möglich, zum Beispiel Mutter, Vater und wieder Mutter. Jeder Abschnitt muss mindestens zwei Monate dauern. Eine Verlängerung ist pro Elternteil und Kind einmal möglich.
Wann muss die Karenz gemeldet werden?
Für den Elternteil, der die Karenz zuerst in Anspruch nimmt, beginnt sie grundsätzlich nach dem Ende der Schutzfrist. Diese dauert normalerweise acht Wochen.
- Mutter: Die Karenz muss innerhalb der Schutzfrist bekannt gegeben werden.
- Vater: Die Meldung muss spätestens acht Wochen nach der Geburt erfolgen.
- Späterer Beginn, wenn der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat: mindestens drei Monate vor Beginn.
- Zweiter oder dritter Karenzabschnitt sowie Verlängerung: mindestens drei Monate im Voraus. Dauert der aktuelle Abschnitt weniger als drei Monate, genügt eine Frist von zwei Monaten.
Die Mitteilung sollte den Beginn und die geplante Dauer enthalten. Übermitteln Sie sie nachweisbar, zum Beispiel per eingeschriebenem Brief. Der Arbeitgeber muss eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz ausstellen.
Die Karenz sollte nicht mehr als vier Monate vor ihrem Beginn gemeldet werden, weil der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens vier Monate vor Beginn greift.
Darf man während der Karenz arbeiten?
Ja, eine begrenzte Beschäftigung ist möglich. Im Jahr 2026 dürfen Sie bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro bei Ihrem bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten.
Über dieser Grenze ist eine Beschäftigung höchstens 13 Wochen pro Jahr möglich. Wenn Sie nicht während des gesamten Jahres in Karenz sind, reduziert sich dieser Zeitraum anteilig. Bei einem anderen Arbeitgeber benötigen Sie dafür die Zustimmung des Arbeitgebers des karenzierten Arbeitsverhältnisses.
Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit?
Ob ein rechtlicher Anspruch besteht, hängt von der Größe des Betriebs und der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab.
Elternteilzeit mit Rechtsanspruch
- Im Betrieb müssen mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sein.
- Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bestehen.
- Die Karenzzeit wird bei diesen drei Jahren mitgerechnet.
- Die Elternteilzeit kann höchstens sieben Jahre dauern und muss spätestens mit dem Ende des achten Lebensjahres des Kindes enden.
Elternteilzeit aufgrund einer Vereinbarung
- Bei höchstens 20 Beschäftigten oder bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als drei Jahren besteht kein gesetzlicher Anspruch.
- Die Elternteilzeit kann trotzdem mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
- Sie ist bis zum achten Geburtstag des Kindes möglich.
Bei der Berechnung der maximal sieben Jahre werden die Schutzfrist nach der Geburt und die Karenz beider Elternteile abgezogen. Beginnt das Kind erst nach dem siebten Geburtstag mit der Schule, wird die bis dahin vergangene Zeit hinzugerechnet.
Weitere gemeinsame Voraussetzungen sind ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder ein Obsorgerecht sowie eine Mindestdauer von zwei Monaten. Jeder Elternteil kann die Elternteilzeit pro Kind einmal in Anspruch nehmen. Beide Eltern können gleichzeitig Elternteilzeit arbeiten. Danach besteht das Recht, zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.
Wer bereits vor der Geburt in Teilzeit gearbeitet hat, muss die Arbeitszeit grundsätzlich weiter reduzieren. Das gilt jedoch nicht, wenn lediglich die Lage der Arbeitszeit geändert wird.
Fristen und Kündigungsschutz bei Elternteilzeit
Die Elternteilzeit kann frühestens nach dem Ende der Schutzfrist beginnen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer, Ausmaß der Arbeitszeit sowie die gewünschte Arbeitszeiteinteilung enthalten.
- Beginn unmittelbar nach der Schutzfrist: Die Mutter muss innerhalb der Schutzfrist melden, der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt.
- Späterer Beginn: Die Meldung muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn erfolgen.
Bei Elternteilzeit mit gesetzlichem Anspruch kann der Arbeitgeber die Vereinbarung nur auf gerichtlichem Weg bestreiten. Bei einer Elternteilzeit aufgrund einer Vereinbarung kann der Arbeitgeber ablehnen, muss die Ablehnung aber schriftlich begründen.
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt bis vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, höchstens jedoch bis vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Danach besteht ein Motivkündigungsschutz: Wegen der Inanspruchnahme der Elternteilzeit darf nicht gekündigt werden. Wird trotzdem gekündigt, kann innerhalb von fünf Tagen eine schriftliche Begründung verlangt werden.
Häufige Fragen
Bekomme ich während der Karenz Gehalt vom Arbeitgeber?
Nein. Während der Elternkarenz zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt. Eine geringfügige Beschäftigung bis 551,10 Euro monatlich ist 2026 jedoch erlaubt.
Können beide Eltern gleichzeitig in Karenz gehen?
Nein. Nur beim ersten Wechsel ist eine einmonatige Überschneidung möglich. In diesem Fall endet die Karenz mit dem Ende des 23. Lebensmonats des Kindes.
Kann der Arbeitgeber die Elternteilzeit ablehnen?
Besteht ein gesetzlicher Anspruch, kann der Arbeitgeber die Elternteilzeit nur gerichtlich bestreiten. Bei einer Elternteilzeit aufgrund einer Vereinbarung ist eine Ablehnung möglich, sie muss jedoch schriftlich begründet werden.
Was passiert bei der Geburt eines weiteren Kindes?
Die Elternteilzeit endet vorzeitig, wenn der Elternteil nach der Geburt des weiteren Kindes Karenz oder neuerlich Elternteilzeit in Anspruch nimmt.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, ob Sie Elternkarenz oder Elternteilzeit in Anspruch nehmen möchten und ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Berechnen Sie den gewünschten Beginn, die Dauer, das Arbeitszeitausmaß und gegebenenfalls die Arbeitszeiteinteilung.
- Melden Sie Karenz oder Elternteilzeit schriftlich und fristgerecht beim Arbeitgeber.
- Bewahren Sie einen Zustellnachweis auf, etwa den Beleg eines eingeschriebenen Briefes.
- Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz beziehungsweise über die vereinbarte Elternteilzeit.
- Lassen Sie sich bei Streitigkeiten oder einer Ablehnung arbeitsrechtlich beraten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete arbeitsrechtliche Beratungsstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at