Einkommensteuer in Österreich 2026 und 2027: Steuersätze, Steuerfreibetrag und Berechnung

Aktualisiert: 2026-10-26
Einkommensteuer in Österreich 2026 und 2027: Steuersätze, Steuerfreibetrag und Berechnung

Die österreichische Einkommensteuer wird progressiv berechnet. Das Einkommen wird dabei auf mehrere Tarifstufen aufgeteilt, wobei jede Stufe mit einem eigenen Steuersatz belastet wird.

Steuerpflichtig sind grundsätzlich natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, sofern aufgrund ihres Jahreseinkommens eine Steuerpflicht entsteht. Maßgeblich ist das Einkommen nach Berücksichtigung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bestimmten Absetzbeträgen für Kinder.

Einkommensteuertarif 2026

Für 2026 wurden die Grenzen der Tarifstufen um 1,7333 Prozent angehoben. Grundlage war eine Inflation von 2,6 Prozent und die Anpassung um zwei Drittel davon. Die ersten 13.539 Euro des zu versteuernden Jahreseinkommens bleiben steuerfrei.

Der Steuersatz von 55 Prozent für den Einkommensteil über 1 Million Euro gilt laut Gesetz bis 2029. Danach soll auch diese Tarifstufe 50 Prozent betragen. Die aktuellen Werte können im Unternehmensserviceportal (USP) überprüft werden.

Beispiel für 40.000 Euro Jahreseinkommen

Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro wird die Steuer 2026 schrittweise berechnet:

Die Einkommensteuer beträgt in diesem Beispiel insgesamt 7.447,20 Euro, bevor weitere Absetzbeträge berücksichtigt werden.

Einkommensteuertarif 2027

Die Steuertarifstufen für 2027 wurden bereits kundgemacht (BGBl. II Nr. 260/2026). Die ersten 13.846 Euro des zu versteuernden Jahreseinkommens bleiben steuerfrei.

Quelle für die Tarifstufen 2027: RIS, § 33 EStG.

Einkommensteuertarif 2025

Für das Jahr 2025 waren die ersten 13.308 Euro steuerfrei. Zum Vergleich: 2024 lag die Steuerfreigrenze bei 12.816 Euro, 2023 bei 11.693 Euro.

Bei einem progressiven Steuertarif wird nicht das gesamte Einkommen mit dem höchsten erreichten Steuersatz belastet. Jeder Steuersatz gilt nur für den Einkommensteil innerhalb der jeweiligen Tarifstufe.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) steht Personen zu, die während mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft leben und mit mindestens einem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Jahreseinkommen des Partners darf 2026 höchstens 7.411 Euro betragen; 2025 lag die Grenze bei 7.284 Euro.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) betrifft Personen, die während mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr nicht mit einem Partner zusammenleben, mit mindestens einem Kind leben und für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. Beide Absetzbeträge sind gleich hoch. Wer die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat keinen Anspruch.

Höhe des Absetzbetrags

Der Betrag in der Kategorie „zwei Kinder“ ist der gesamte Jahresbetrag für zwei Kinder. Für das dritte und jedes weitere Kind kommt jeweils der Betrag aus der letzten Kategorie hinzu.

Der Absetzbetrag kann während des Jahres beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 oder nachträglich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.

Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige

Selbstständige, die von zu Hause aus arbeiten, können mit der Arbeitsplatzpauschale Kosten für die Erhaltung des beruflich genutzten Arbeitsbereichs absetzen, wenn für ihre betriebliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung kein anderer Raum zur Verfügung steht.

Praktische Schritte zur Berechnung und Beantragung

  1. Ermitteln Sie zunächst Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen, nicht nur Ihre gesamten Einnahmen.
  2. Wählen Sie den passenden Tarif für 2025, 2026 oder 2027 und teilen Sie das Einkommen auf die jeweiligen Tarifstufen auf.
  3. Prüfen Sie zusätzlich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
  4. Wenn Sie selbstständig von zu Hause arbeiten, prüfen Sie die Voraussetzungen für die Arbeitsplatzpauschale.
  5. Beantragen Sie den AVAB oder AEAB entweder unterjährig mit dem Formular E 30 beim Arbeitgeber oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung.
  6. Kontrollieren Sie die jeweils aktuellen Werte beim USP oder im RIS, da sich Steuertarife und Absetzbeträge ändern können.

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