Einkommensteuer in Österreich 2026 und 2027: Steuersätze, Steuerfreibetrag und Berechnung

Die österreichische Einkommensteuer wird progressiv berechnet. Das Einkommen wird dabei auf mehrere Tarifstufen aufgeteilt, wobei jede Stufe mit einem eigenen Steuersatz belastet wird.
Steuerpflichtig sind grundsätzlich natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, sofern aufgrund ihres Jahreseinkommens eine Steuerpflicht entsteht. Maßgeblich ist das Einkommen nach Berücksichtigung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bestimmten Absetzbeträgen für Kinder.
Einkommensteuertarif 2026
Für 2026 wurden die Grenzen der Tarifstufen um 1,7333 Prozent angehoben. Grundlage war eine Inflation von 2,6 Prozent und die Anpassung um zwei Drittel davon. Die ersten 13.539 Euro des zu versteuernden Jahreseinkommens bleiben steuerfrei.
- Bis 13.539 Euro: 0 Prozent
- Über 13.539 bis 21.992 Euro: 20 Prozent
- Über 21.992 bis 36.458 Euro: 30 Prozent
- Über 36.458 bis 70.365 Euro: 40 Prozent
- Über 70.365 bis 104.859 Euro: 48 Prozent
- Über 104.859 bis 1.000.000 Euro: 50 Prozent
- Über 1.000.000 Euro: 55 Prozent
Der Steuersatz von 55 Prozent für den Einkommensteil über 1 Million Euro gilt laut Gesetz bis 2029. Danach soll auch diese Tarifstufe 50 Prozent betragen. Die aktuellen Werte können im Unternehmensserviceportal (USP) überprüft werden.
Beispiel für 40.000 Euro Jahreseinkommen
Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro wird die Steuer 2026 schrittweise berechnet:
- 13.539 Euro mit 0 Prozent
- 8.453 Euro mit 20 Prozent
- 14.466 Euro mit 30 Prozent
- 3.542 Euro mit 40 Prozent
Die Einkommensteuer beträgt in diesem Beispiel insgesamt 7.447,20 Euro, bevor weitere Absetzbeträge berücksichtigt werden.
Einkommensteuertarif 2027
Die Steuertarifstufen für 2027 wurden bereits kundgemacht (BGBl. II Nr. 260/2026). Die ersten 13.846 Euro des zu versteuernden Jahreseinkommens bleiben steuerfrei.
- Bis 13.846 Euro: 0 Prozent
- Über 13.846 bis 22.491 Euro: 20 Prozent
- Über 22.491 bis 37.285 Euro: 30 Prozent
- Über 37.285 bis 71.960 Euro: 40 Prozent
- Über 71.960 bis 107.236 Euro: 48 Prozent
- Über 107.236 bis 1.000.000 Euro: 50 Prozent
- Über 1.000.000 Euro: 55 Prozent
Quelle für die Tarifstufen 2027: RIS, § 33 EStG.
Einkommensteuertarif 2025
Für das Jahr 2025 waren die ersten 13.308 Euro steuerfrei. Zum Vergleich: 2024 lag die Steuerfreigrenze bei 12.816 Euro, 2023 bei 11.693 Euro.
- Bis 13.308 Euro: 0 Prozent
- Über 13.308 bis 21.617 Euro: 20 Prozent
- Über 21.617 bis 35.836 Euro: 30 Prozent
- Über 35.836 bis 69.166 Euro: 40 Prozent
- Über 69.166 bis 103.072 Euro: 48 Prozent
- Über 103.072 bis 1.000.000 Euro: 50 Prozent
- Über 1.000.000 Euro: 55 Prozent
Bei einem progressiven Steuertarif wird nicht das gesamte Einkommen mit dem höchsten erreichten Steuersatz belastet. Jeder Steuersatz gilt nur für den Einkommensteil innerhalb der jeweiligen Tarifstufe.
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) steht Personen zu, die während mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft leben und mit mindestens einem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Jahreseinkommen des Partners darf 2026 höchstens 7.411 Euro betragen; 2025 lag die Grenze bei 7.284 Euro.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) betrifft Personen, die während mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr nicht mit einem Partner zusammenleben, mit mindestens einem Kind leben und für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. Beide Absetzbeträge sind gleich hoch. Wer die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat keinen Anspruch.
Höhe des Absetzbetrags
- 2026: 612 Euro bei einem Kind, 828 Euro bei zwei Kindern und zusätzlich 273 Euro für jedes weitere Kind
- 2025: 601 Euro bei einem Kind, 813 Euro bei zwei Kindern und zusätzlich 268 Euro für jedes weitere Kind
- 2024: 572 Euro bei einem Kind, 774 Euro bei zwei Kindern und zusätzlich 255 Euro für jedes weitere Kind
- 2023: 520 Euro bei einem Kind, 704 Euro bei zwei Kindern und zusätzlich 232 Euro für jedes weitere Kind
- 2022: 494 Euro bei einem Kind, 669 Euro bei zwei Kindern und zusätzlich 220 Euro für jedes weitere Kind
Der Betrag in der Kategorie „zwei Kinder“ ist der gesamte Jahresbetrag für zwei Kinder. Für das dritte und jedes weitere Kind kommt jeweils der Betrag aus der letzten Kategorie hinzu.
Der Absetzbetrag kann während des Jahres beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 oder nachträglich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.
Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige
Selbstständige, die von zu Hause aus arbeiten, können mit der Arbeitsplatzpauschale Kosten für die Erhaltung des beruflich genutzten Arbeitsbereichs absetzen, wenn für ihre betriebliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung kein anderer Raum zur Verfügung steht.
- Die große Arbeitsplatzpauschale beträgt bis zu 1.200 Euro pro Jahr.
- Sie steht zu, wenn kein anderes aktives Einkommen mit einem Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung besteht oder dieses Einkommen 2026 höchstens 13.539 Euro beträgt. Für 2025 lag die Grenze bei 13.308 Euro.
- Über dieser Grenze ist die kleine Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro pro Jahr möglich.
- Ergonomische Möbel wie Schreibtisch, Bürostuhl und Beleuchtung können zusätzlich bis zu 300 Euro pro Jahr abgesetzt werden.
- Bei Beginn oder Ende der Tätigkeit während des Jahres steht jeweils ein Zwölftel des Jahresbetrags pro Monat zu.
Praktische Schritte zur Berechnung und Beantragung
- Ermitteln Sie zunächst Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen, nicht nur Ihre gesamten Einnahmen.
- Wählen Sie den passenden Tarif für 2025, 2026 oder 2027 und teilen Sie das Einkommen auf die jeweiligen Tarifstufen auf.
- Prüfen Sie zusätzlich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
- Wenn Sie selbstständig von zu Hause arbeiten, prüfen Sie die Voraussetzungen für die Arbeitsplatzpauschale.
- Beantragen Sie den AVAB oder AEAB entweder unterjährig mit dem Formular E 30 beim Arbeitgeber oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung.
- Kontrollieren Sie die jeweils aktuellen Werte beim USP oder im RIS, da sich Steuertarife und Absetzbeträge ändern können.