Abfertigung neu in Österreich 2026: So funktioniert die Auszahlung

Die seit 1. Jänner 2003 geltende Abfertigung neu hat das österreichische Abfertigungssystem grundlegend verändert. Die Beiträge werden während des Arbeitsverhältnisses in einer Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) angespart und bleiben grundsätzlich auch bei einem Arbeitsplatzwechsel erhalten.
Für wen gilt die Abfertigung neu?
Die Abfertigung neu gilt für Arbeitsverhältnisse, die am oder nach dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Seit 1. Jänner 2008 sind auch verpflichtend versicherte freie Dienstnehmer einbezogen. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten andere Regelungen.
Ein wesentlicher Vorteil des Systems: Das angesparte Guthaben geht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht verloren – auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst kündigt.
Wie hoch sind die Beiträge?
Der Arbeitgeber muss monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts sowie bestimmter Sonderzahlungen, etwa des 13. und 14. Gehalts, an eine Betriebliche Vorsorgekasse überweisen. Dieser Beitragssatz bleibt auch 2026 unverändert.
- Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist beitragsfrei.
- Die Beiträge beginnen ab dem zweiten Monat.
- Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hebt die Beiträge ein und leitet sie an die BV-Kasse weiter.
- Vom Gehalt der beschäftigten Person wird dafür nichts abgezogen.
Die Beiträge werden während des gesamten Arbeitsverhältnisses weiter angespart. Die BV-Kasse verwaltet und veranlagt das Guthaben. In Österreich gibt es acht solche Vorsorgekassen; in der Regel wählt der Arbeitgeber die Kasse aus. Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann das Guthaben in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers übertragen werden.
Wann kann die Abfertigung ausgezahlt werden?
Eine Auszahlung ist grundsätzlich möglich, wenn seit Beginn der Beitragszahlungen beziehungsweise seit der letzten Auszahlung mindestens drei Beitragsjahre gesammelt wurden. Beitragszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.
Zusätzlich muss das Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Weise beendet worden sein, zum Beispiel durch:
- Kündigung durch den Arbeitgeber,
- einvernehmliche Auflösung,
- Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
- unverschuldete oder unberechtigte Entlassung,
- berechtigten vorzeitigen Austritt, einschließlich eines Austritts wegen einer Geburt,
- den Tod der beschäftigten Person.
Bei einer eigenen Kündigung, einem unberechtigten Austritt, einer verschuldeten Entlassung oder bei weniger als drei Beitragsjahren geht das Guthaben nicht verloren. Es bleibt in der BV-Kasse und wird weiter veranlagt. Bei der Pensionierung kann die Abfertigung jedenfalls in Anspruch genommen werden, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der BV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitgeteilt werden, wie mit dem Guthaben verfahren werden soll.
- Auszahlung als Einmalbetrag,
- weitere Veranlagung in der bisherigen BV-Kasse,
- Übertragung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers,
- Übertragung in eine Pensionskasse oder eine betriebliche beziehungsweise private Zusatzpensionsversicherung.
Wenn keine Erklärung abgegeben wird, bleibt das Guthaben auf einem beitragsfreien Konto und wird weiter veranlagt. Die BV-Kasse muss die gewählte Variante innerhalb von fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Kalendermonats nach dem Antrag durchführen.
Steuer bei der Auszahlung
Einmalige Auszahlung
Bei einer Auszahlung als Einmalbetrag zieht die BV-Kasse eine begünstigte Lohnsteuer von 6 Prozent ab. Der Steuerabzug erfolgt direkt durch die Kasse.
Übertragung in eine Pensionslösung
Die Übertragung in eine Pensionskasse oder eine Zusatzpensionsversicherung ist steuerfrei. Auch eine spätere Auszahlung als Pension beziehungsweise monatliche Zusatzpension ist vollständig steuerfrei.
Was passiert mit den Erträgen?
Die Beiträge werden von der BV-Kasse veranlagt. Dadurch können Erträge entstehen, gleichzeitig sind Schwankungen am Kapitalmarkt möglich. Das Gesetz sieht jedoch eine Kapitalgarantie vor: Bei der Auszahlung erhält die beschäftigte Person zumindest die Summe der vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge.
Die detaillierten Regelungen finden Sie auf dem offiziellen Unternehmensserviceportal (USP).
Praktische Schritte
- Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnungen und Unterlagen, um festzustellen, welche BV-Kasse für Sie zuständig ist.
- Kontrollieren Sie, ob die Arbeitgeberbeiträge regelmäßig eingezahlt wurden.
- Berechnen Sie, ob seit Beginn der Beiträge oder der letzten Auszahlung mindestens drei Beitragsjahre vergangen sind.
- Prüfen Sie die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ob sie eine Auszahlung ermöglicht.
- Teilen Sie der BV-Kasse innerhalb von sechs Monaten schriftlich mit, ob Sie eine Auszahlung, eine weitere Veranlagung oder eine Übertragung wünschen.
- Beachten Sie bei einer Einmalzahlung den Abzug von 6 Prozent Lohnsteuer.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst können andere Abfertigungsregeln gelten. In diesem Fall sollte die zuständige Stelle oder die jeweilige Personalvertretung kontaktiert werden.