Eingetragene Partnerschaft in Österreich: Begründung, Voraussetzungen und Auflösung

In Österreich bietet die eingetragene Partnerschaft (eingetragene Partnerschaft) neben der Ehe einen rechtlichen Rahmen für eine dauerhafte Lebensgemeinschaft. Die folgenden Informationen fassen die im Jahr 2026 aktualisierten Regeln zur Begründung, zu den Voraussetzungen und zur Auflösung zusammen.
Was ist eine eingetragene Partnerschaft?
Eine eingetragene Partnerschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Sie kann in Österreich von zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht begründet werden.
Zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft gibt es keinen einfachen Wechsel. Wer eine bestehende Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umwandeln möchte – oder umgekehrt –, muss die bestehende Verbindung zunächst gerichtlich auflösen lassen.
Die rechtliche Grundlage bildet das eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG).
Wer kann eine eingetragene Partnerschaft begründen?
Für die Begründung müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Volljährigkeit,
- Partnerschaftsfähigkeit,
- keine bestehende Ehe einer der beiden Personen,
- keine bestehende eingetragene Partnerschaft einer der beiden Personen,
- keine Verwandtschaft in gerader Linie oder bis zum vierten Grad in der Seitenlinie,
- kein bestehendes Adoptivverhältnis.
Zu den ausgeschlossenen Verwandtschaftsverhältnissen zählen beispielsweise Eltern und Kinder, Großeltern und Enkelkinder, Geschwister, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Auch Halbgeschwister sind umfasst.
Eine unter Zwang begründete eingetragene Partnerschaft ist in Österreich gerichtlich strafbar.
Wie wird die Partnerschaft begründet?
Das Verfahren besteht grundsätzlich aus zwei Schritten:
- Vorverfahren: Vor der Begründung wird in einer mündlichen Verhandlung anhand der vorgelegten Urkunden geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber wird eine Niederschrift erstellt.
- Begründungstermin: Beide Personen müssen gleichzeitig und persönlich beim Standesamt erscheinen. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin fragt sie nacheinander und getrennt, ob sie die Partnerschaft begründen möchten. Nach der Zustimmung wird ausgesprochen, dass sie rechtmäßig verbundene Partner sind.
Die eingetragene Partnerschaft entsteht mit der Aufnahme der Niederschrift. Grundsätzlich können zwei Trauzeugen anwesend sein. Auf Wunsch genügt ein Trauzeuge oder es kann ganz auf Trauzeugen verzichtet werden.
Die Zeremonie kann auch außerhalb der Räumlichkeiten des Standesamts stattfinden, wenn der Ort der Bedeutung des Anlasses entspricht.
Welche Dokumente werden benötigt und was kostet das Verfahren?
Die erforderlichen Dokumente entsprechen jenen, die bei der Anmeldung zur Eheschließung benötigt werden. Über die konkreten Kosten informiert das zuständige Standesamt; ein bestimmter Betrag ist hier nicht angegeben.
Wenn Sie mit einer Entscheidung des Standesamts nicht einverstanden sind, können Sie beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen bei der Behörde eingebracht werden, die die Entscheidung erlassen hat.
Wie kann eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden?
Die Partnerschaft kann durch gemeinsame Entscheidung, durch eine gerichtliche Klage oder durch den Tod einer der beiden Personen beendet werden. Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt befindet oder befunden hat.
Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
Beide Partner stellen den Antrag gemeinsam. Voraussetzung ist, dass beide das endgültige Scheitern der Partnerschaft anerkennen und sich über die offenen Fragen einigen. Das gemeinsame Zusammenleben muss seit mindestens einem halben Jahr beendet sein.
Die Vereinbarung muss insbesondere den Unterhalt und vermögensrechtliche Ansprüche regeln. Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder, müssen sich die Partner außerdem über die Obsorge, den Kindesunterhalt und das Kontaktrecht einigen.
Der Antrag kann am Amtstag auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Dafür steht außerdem ein eigenes Formular zur Verfügung. Für das Verfahren gelten die Regeln über die einvernehmliche Scheidung entsprechend.
Auflösung durch Klage
Wenn die Partnerschaft durch das Verhalten des anderen Partners endgültig zerrüttet ist, kann eine Klage eingebracht werden. Ein schwerer Verstoß gegen partnerschaftliche Pflichten kann beispielsweise in körperlicher Gewalt oder der Verursachung schweren seelischen Leidens liegen.
- Die Klage wegen Verschuldens muss spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Grundes eingebracht werden.
- Wurde dem anderen Partner das Fehlverhalten verziehen, ist eine Klage aus diesem Grund nicht mehr möglich.
- Eine Klage kann auch wegen einer auf eine geistige Störung zurückzuführenden Zerrüttung, wegen Geisteskrankheit oder wegen einer schweren ansteckenden Krankheit eingebracht werden.
- Bei einer Auflösung wegen Zerrüttung muss der gemeinsame Haushalt seit mindestens drei Jahren beendet sein.
Die Klage kann am Amtstag mündlich oder schriftlich eingebracht werden.
Was passiert mit dem Namen nach der Auflösung?
Der frühere Familienname lebt nach der Auflösung nicht automatisch wieder auf. Wer den Namen ändern möchte, kann jeden früher rechtmäßig geführten Namen wieder annehmen.
Die Änderung wird beim Standesamt vorgenommen, bei dem die Partnerschaft begründet wurde. Der Antrag kann jedoch bei jedem Standesamt in Österreich eingebracht werden.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören unter anderem:
- die Bestätigung der Meldung,
- die Geburtsurkunde,
- die Partnerschaftsurkunde,
- das rechtskräftige Auflösungsurteil oder der rechtskräftige Auflösungsbeschluss,
- ein Staatsbürgerschaftsnachweis,
- ein Lichtbildausweis.
Die Meldebestätigung kann auch aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abgefragt werden.
Kinder behalten nach der Auflösung der Partnerschaft ihrer Eltern grundsätzlich den bisher bestimmten Namen. Ändert sich der Name eines Elternteils, kann der Name des Kindes neu bestimmt werden. Bei einem Kind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wird vermutet, dass es selbst über seinen Namen entscheiden kann.
Häufige Fragen
Können nur gleichgeschlechtliche Paare eine eingetragene Partnerschaft begründen?
Nein. In Österreich können zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht eine eingetragene Partnerschaft begründen.
Kann eine Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umgewandelt werden?
Nein. Die bestehende Ehe muss zunächst gerichtlich aufgelöst werden. Erst danach kann eine neue eingetragene Partnerschaft begründet werden.
Sind Trauzeugen erforderlich?
Nein. Grundsätzlich können zwei Trauzeugen anwesend sein. Auf Wunsch genügt einer oder die Begründung findet ohne Trauzeugen statt.
Endet die Partnerschaft beim Tod eines Partners?
Ja. Mit dem Tod eines Partners endet die eingetragene Partnerschaft.
Praktische Schritte
- Wenden Sie sich an das zuständige Standesamt und klären Sie, welche Unterlagen für die Begründung erforderlich sind.
- Lassen Sie im Vorverfahren prüfen, ob beide Personen die Voraussetzungen erfüllen.
- Vereinbaren Sie einen Termin, bei dem beide Partner persönlich und gleichzeitig erscheinen.
- Bei einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen: Regeln Sie Unterhalt, Vermögen sowie gegebenenfalls Obsorge, Kindesunterhalt und Kontaktrecht.
- Reichen Sie den Antrag beim zuständigen Bezirksgericht ein oder geben Sie ihn am Amtstag zu Protokoll.
- Beantragen Sie eine gewünschte Namensänderung nach der Auflösung gesondert bei einem Standesamt.
Diese Informationen dienen nur der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei einer geplanten Begründung oder Auflösung sollten Sie sich direkt beim zuständigen Standesamt oder Bezirksgericht informieren und bei Bedarf rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.