Abfertigung in Österreich 2026: So funktioniert die Abfertigung neu

Aktualisiert: 2026-10-26
Abfertigung in Österreich 2026: So funktioniert die Abfertigung neu

In Österreich ist die Abfertigung neu keine einmalige Zahlung des Arbeitgebers am Ende des Arbeitsverhältnisses. Stattdessen wird während des Arbeitsverhältnisses laufend Geld in einer Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) angespart und veranlagt. Entscheidend sind dabei die Art der Beendigung, die Anzahl der Beitragsjahre und die rechtzeitige Erklärung gegenüber der Vorsorgekasse.

Für wen gilt die Abfertigung neu?

Die Abfertigung neu gilt für Arbeitsverhältnisse, die am 1. Januar 2003 oder später begonnen haben. Geregelt ist das System im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).

Auch freie Dienstnehmer sind vom System erfasst, wenn ihr freies Dienstverhältnis nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert ist und länger als einen Monat dauert. Das gilt auch für freie Dienstverhältnisse, die am 31. Dezember 2007 bereits bestanden haben.

Die Beitragspflicht trifft jeden Arbeitgeber, einschließlich unionsrechtlich organisierter Unternehmen, die in Österreich tätig sind.

Wie wird die Abfertigung angespart?

Die Abfertigung neu ist beitragsorientiert. Der Arbeitgeber zahlt Beiträge auf das monatliche Entgelt sowie auf allfällige Sonderzahlungen.

In Österreich gibt es acht Betriebliche Vorsorgekassen. In der Regel wählt der Arbeitgeber die Vorsorgekasse aus und schließt mit ihr den Vertrag ab.

Auch für bestimmte gesetzlich angeführte Zeiträume kann weiter eine Abfertigung angespart werden, obwohl das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und kein oder nur ein geringeres Entgelt bezahlt wird. Dazu gehören etwa Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, Zeiträume mit Anspruch auf Wochengeld oder Krankengeld sowie der Bezug von Kinderbetreuungsgeld. In diesen Fällen zahlt entweder der Arbeitgeber oder der Familienlastenausgleichsfonds in die Vorsorgekasse ein.

Im Unterschied zur früheren Abfertigung, bei der die Ansprüche sprunghaft ansteigen konnten, wächst der Anspruch bei der Abfertigung neu laufend mit den Einzahlungen.

Wann können Sie über das Geld verfügen?

Grundsätzlich müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Seit der ersten Einzahlung oder der letzten Verfügung müssen mindestens drei Beitragsjahre vergangen sein. Beitragszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.
  2. Das Arbeitsverhältnis muss auf eine bestimmte Art beendet worden sein.

Eine Verfügung ist insbesondere bei folgenden Beendigungsarten möglich:

Im Todesfall haben der Ehepartner oder eingetragene Partner sowie Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, jedenfalls Anspruch auf die Auszahlung. Diese Leistung wird als Todfallsabfertigung bezeichnet.

Was gilt bei einer eigenen Kündigung?

Bei einer eigenen Kündigung besteht grundsätzlich kein sofortiges Verfügungsrecht. Das gilt auch, wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten, wegen Ihres Verschuldens entlassen werden oder noch keine drei Beitragsjahre erreicht haben.

Eine Ausnahme ist die eigene Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG).

Das angesparte Geld geht jedoch nicht verloren. Es bleibt auf einem beitragsfreien Abfertigungskonto bei der bisherigen Vorsorgekasse und wird weiterhin veranlagt.

Sonderregeln bei der Pension

Bei der Pension sind die Regeln günstiger. Wenn Sie eine eigene Pension beziehen, etwa eine Alterspension oder Korridorpension, oder das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension beziehungsweise Korridorpension erreicht haben, können Sie jedenfalls über das Geld verfügen. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis auf ungünstige Weise beendet wurde oder noch keine drei Beitragsjahre vorliegen.

Welche Möglichkeiten haben Sie?

Wenn Sie verfügungsberechtigt sind, können Sie zwischen vier Möglichkeiten wählen:

  1. Auszahlung der Abfertigung
  2. weitere Veranlagung in der bisherigen Vorsorgekasse
  3. Übertragung in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers
  4. Überweisung an eine Einrichtung der Altersvorsorge, zum Beispiel an eine Pensionskasse

Wenn Sie keine Erklärung abgeben, wird das Guthaben auf ein beitragsfreies Abfertigungskonto übertragen und von der Vorsorgekasse weiterhin veranlagt.

Das veranlagte Guthaben ist durch eine Kapitalgarantie geschützt. Bei einer Verfügung erhalten Sie daher jedenfalls mindestens die Summe der vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge. Das Verfahren ist kostenlos; ein amtliches Formular ist dafür nicht erforderlich.

Wie und wann müssen Sie Ihre Entscheidung mitteilen?

Ihre Entscheidung müssen Sie nicht dem Arbeitgeber, sondern der zuständigen Vorsorgekasse mitteilen. Die Erklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei der Vorsorgekasse einlangen.

Beispiel zur Frist

Endet das Arbeitsverhältnis am 18. März 2012, muss die Erklärung spätestens am 18. September 2012 schriftlich abgegeben werden. Wird der Antrag am 15. Mai 2012 gestellt, muss die Vorsorgekasse spätestens am 6. August 2012 leisten, weil der 5. August auf einen Sonntag fiel.

Häufige Fragen

Wird der Beitrag von meinem Gehalt abgezogen?

Nein. Den Beitrag von 1,53 Prozent bezahlt der Arbeitgeber. Der Krankenversicherungsträger hebt ihn ein und leitet ihn an die Vorsorgekasse weiter.

Geht das Geld bei einem Arbeitsplatzwechsel verloren?

Nein. Das angesparte Guthaben bleibt bei jeder Art der Beendigung erhalten, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat.

Was passiert, wenn ich keine Entscheidung treffe?

Das Guthaben wird auf einem beitragsfreien Abfertigungskonto weiter veranlagt.

Wie viele Vorsorgekassen gibt es in Österreich?

In Österreich gibt es acht Betriebliche Vorsorgekassen. Üblicherweise entscheidet der Arbeitgeber, mit welcher Vorsorgekasse er einen Vertrag abschließt.

Praktische Schritte

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2003 oder später begonnen hat.
  2. Ermitteln Sie, bei welcher BV-Kasse Ihr Guthaben geführt wird.
  3. Kontrollieren Sie, ob seit der ersten Einzahlung oder der letzten Verfügung drei Beitragsjahre vergangen sind.
  4. Prüfen Sie die Art der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses.
  5. Teilen Sie der Vorsorgekasse innerhalb von sechs Monaten schriftlich mit, ob Sie eine Auszahlung, Übertragung oder weitere Veranlagung wünschen.
  6. Bewahren Sie Ihre Erklärung und die Bestätigung der Vorsorgekasse auf.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Fragen zum konkreten Arbeitsverhältnis empfiehlt sich die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine arbeitsrechtliche oder arbeitsmarktbezogene Fachstelle oder eine andere zuständige Fachperson.

Quelle: usp.gv.at

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