Verein gründen und führen in Österreich 2026

Ob Kulturkreis, Sportverein oder Elterninitiative: Aus einer privaten Gruppe kann in Österreich ein offizieller Verein werden. Dafür gelten klare Regeln. Die meisten Meldungen sind kostenlos oder mit überschaubaren Gebühren verbunden.
Was ist ein Verein in Österreich?
Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, der auf Grundlage von Statuten einen gemeinsamen ideellen Zweck verfolgt.
Die Gründerinnen und Gründer müssen Statuten erstellen und die Gründung gemeinsam mit einem Exemplar der Statuten bei der zuständigen Vereinsbehörde anzeigen. Nach einer positiven Prüfung entsteht der Verein und kann seine Tätigkeit aufnehmen.
Was müssen die Statuten enthalten?
Die Statuten bilden die Grundlage des Vereins. Das Gesetz gibt den Rahmen vor; die konkreten Regeln werden in den Statuten festgelegt. Dazu gehören insbesondere:
- der Vereinsname: Er muss auf Deutsch formuliert sein, auf den Zweck hinweisen, darf nicht irreführend und nicht mit einem anderen Verein verwechselbar sein; Abkürzungen müssen auch ausgeschrieben werden;
- der Sitz des Vereins in Österreich, an dem sich die tatsächliche zentrale Verwaltung befindet;
- eine genaue Beschreibung des Vereinszwecks, der geplanten Tätigkeiten und der vorgesehenen finanziellen Mittel;
- Regeln über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie über die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- die Vereinsorgane, ihre Aufgaben, die Art ihrer Wahl und die Dauer ihrer Funktionsperioden;
- die Regeln für die Beilegung von Streitigkeiten sowie für die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Wer eine steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, muss zusätzliche Anforderungen erfüllen. Dafür kann ein Muster für Statuten verwendet werden.
Welche Organe braucht ein Verein?
Jeder Verein muss zumindest über folgende Organe verfügen:
- Mitgliederversammlung: Sie muss mindestens alle fünf Jahre einberufen werden.
- Leitungsorgan beziehungsweise Vorstand: Es muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Bei einem zweiköpfigen Leitungsorgan sind Beschlüsse nur einstimmig möglich.
- Rechnungsprüfer: Es müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer bestellt werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Aufsichtsorgan: Falls die Statuten ein solches Organ vorsehen, muss es aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.
Welche Personen den Verein nach außen vertreten dürfen, legen die Statuten fest. Nicht der gesamte Vorstand muss vertretungsbefugt sein.
Personen zwischen sieben und 14 Jahren können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung Mitglied werden.
Wichtige Fristen
- Erster Vorstand: Wird er erst nach der Entstehung des Vereins gewählt, muss dies innerhalb eines Jahres ab der Entstehung geschehen. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden.
- Wahlanzeige: Die Wahl des Leitungsorgans muss innerhalb von vier Wochen nach der Wahl gemeldet werden.
- Änderung der Zustelladresse: Die Meldung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Sie muss innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellt werden.
- Rechnungsprüfung: Sie muss innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen.
- Freiwillige Auflösung: Sie muss innerhalb von vier Wochen angezeigt werden.
Gibt es innerhalb eines Jahres keinen Vorstand, löst sich der Verein auf. Eine nicht gemeldete Wahl kann eine Verwaltungsübertretung darstellen – auch dann, wenn der bisherige Vorstand wiedergewählt wurde.
Das Geschäftsjahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen, darf aber höchstens zwölf Monate dauern.
Wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als 3 Millionen Euro betragen haben oder die öffentlichen Spendenaufnahmen jeweils über 1 Million Euro lagen, sind ein erweiterter Jahresabschluss und ein Wirtschaftsprüfer erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
- Meldung des Vorstands: kostenlos.
- Meldung einer Statutenänderung: 21 Euro Gebühr zuzüglich 6 Euro pro Blatt der beigelegten Statuten, höchstens 36 Euro.
- Positiver Bescheid über die Statutenänderung auf Antrag: 6,50 Euro.
- Normaler ZVR-Auszug online: kostenlos.
- Normaler ZVR-Auszug persönlich: Eine mündliche Anfrage ist kostenlos. Für einen schriftlichen Antrag fallen 21 Euro sowie 11 Euro Gebühr und 2,10 Euro Verwaltungsabgabe an.
- Freiwillige oder behördliche Auflösung: kostenlos.
Eine Statutenänderung wird grundsätzlich innerhalb von vier Wochen geprüft. In begründeten Fällen kann die Prüfung bis zu sechs Wochen dauern. Wenn in dieser Zeit kein Verbot ausgesprochen wird, kann der Verein nach den neuen Statuten weiterarbeiten.
Wo werden Vereinsangelegenheiten erledigt?
Zuständig ist die Vereinsbehörde am Vereinssitz. Je nach Ort handelt es sich um die Landespolizeidirektion, die Bezirkshauptmannschaft oder – in Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs – um den Magistrat. Bei der Landespolizeidirektion ist es sinnvoll, online einen Termin zu vereinbaren.
Jeder Verein ist im Zentralen Vereinsregister (ZVR) des Innenministeriums eingetragen. Eine vertretungsbefugte Person mit entsprechender E-Government-Berechtigung kann eine Adressänderung oder eine neue Wahl auch online melden.
Ein normaler ZVR-Auszug kann online kostenlos nach dem Vereinsnamen, der ZVR-Zahl oder einem Namensteil abgefragt werden.
Verantwortung und Auflösung
Für die Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich der Verein mit seinem eigenen Vermögen. Funktionärinnen und Funktionäre haften persönlich nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung oder einer eigenen Verpflichtung.
Arbeiten sie unentgeltlich, haften sie dem Verein grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Ein Verein kann sich auflösen, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen Tätigkeitsbereich überschreitet oder die Voraussetzungen für seinen Betrieb nicht mehr erfüllt.
Häufige Fragen
Wie viele Personen sind für die Gründung erforderlich?
Mindestens zwei Personen. Auch der Vorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zusätzlich sind mindestens zwei Rechnungsprüfer erforderlich.
Muss der Vereinsname auf Deutsch sein?
Ja. Der Name muss auf Deutsch formuliert sein und auf den Zweck des Vereins hinweisen.
Wie kann ich die Daten eines Vereins prüfen?
Im Online-ZVR kann ein kostenloser normaler Auszug anhand des Vereinsnamens, der ZVR-Zahl oder eines Namensteils abgerufen werden.
Kostet die Meldung eines neuen Vorstands etwas?
Nein. Die Wahlanzeige ist kostenlos, muss aber innerhalb von vier Wochen nach der Wahl erfolgen.
Praktische Schritte zur Vereinsgründung
- Mindestens zwei Personen für einen gemeinsamen ideellen Zweck zusammenfinden.
- Einen passenden deutschsprachigen Vereinsnamen festlegen.
- Die Statuten mit Zweck, Tätigkeiten, Finanzierung, Mitgliedschaft, Organen, Streitbeilegung und Auflösung ausarbeiten.
- Die Gründung mit den Statuten bei der zuständigen Vereinsbehörde am Vereinssitz anzeigen.
- Nach der positiven Prüfung die vorgesehenen Organe wählen und die vertretungsbefugten Personen festlegen.
- Die Wahlanzeige innerhalb von vier Wochen übermitteln.
- Die ZVR-Zahl auf allen Briefen, E-Mails und Rechnungen des Vereins anführen.
- Geschäftsjahr, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Rechnungsprüfung und weitere Fristen laufend dokumentieren.
Dieser Beitrag basiert auf öffentlich zugänglichen Informationen und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Für eine individuelle Einschätzung sollte fachkundige Beratung eingeholt werden.
Quelle: oesterreich.gv.at