Schöffe und Geschworener in Österreich: Das sollten Laienrichter wissen

Aktualisiert: 2026-10-26
Schöffe und Geschworener in Österreich: Das sollten Laienrichter wissen

In Österreich entscheiden in schweren Strafsachen nicht nur Berufsrichter. Auch ausgeloste Bürger wirken als Laienrichter (Laienrichter) an Gerichtsverhandlungen mit – entweder als Schöffe oder als Geschworener. Die Tätigkeit ist eine staatsbürgerliche Pflicht und ein Ehrenamt.

Was bedeutet das Amt eines Laienrichters?

Die österreichische Verfassung sieht die Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung vor. Deshalb wirken Bürger bei bestimmten Straftaten mit, die mit besonders schweren Freiheitsstrafen bedroht sind, etwa bei Mord oder bestimmten politischen Straftaten.

Laienrichter sind ebenso wie Berufsrichter an das Gesetz gebunden. Sie dürfen dem Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen. Ihre Mitwirkung beschränkt sich auf die Hauptverhandlung (Hauptverhandlung); im Ermittlungsverfahren sind sie nicht beteiligt. Vor dem Gericht müssen sie einen Eid leisten.

Juristische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Berufsrichter führen durch die Verhandlung und beantworten Fragen zum Ablauf und zur rechtlichen Beurteilung.

Schöffe oder Geschworener: Was ist der Unterschied?

Schöffengericht

Die Schöffen sitzen mit dem Berufsrichter am Richtertisch und haben dasselbe Stimmrecht. Zuerst stimmen die Schöffen in alphabetischer Reihenfolge ab, danach der Berufsrichter. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Stimmen beide Schöffen für einen Freispruch und der Berufsrichter für eine Verurteilung, wird der Angeklagte freigesprochen.

Geschworenengericht

Die Geschworenen sitzen auf der Geschworenenbank (Geschworenenbank) und stimmen über schriftliche Fragen ab, die mit Ja oder Nein zu beantworten sind. Eine Mehrheit von mindestens fünf der acht Geschworenen genügt. Bei Stimmengleichheit gilt die für den Angeklagten günstigere Auffassung. Der Wahrspruch der Geschworenen muss nicht begründet werden.

Wer kann Laienrichter werden?

Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Ausgeschlossen ist unter anderem, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben, bestimmte Vorstrafen hat oder wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat angeklagt ist, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Auch bestimmte Berufsgruppen dürfen nicht als Laienrichter tätig sein. Dazu gehören unter anderem Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Geistliche und Ordensangehörige, Mitglieder des Parlaments und der Bundesregierung sowie Bedienstete des Innen- und Justizministeriums, etwa Polizisten. Andere öffentlich Bedienstete können grundsätzlich Laienrichter werden.

Wie erfolgt die Auswahl?

Die Auswahl erfolgt zufällig aus der Wählerevidenz (Wählerevidenz). Die Liste der ausgelosten Personen wird bei der Gemeinde oder beim Magistrat veröffentlicht. Die betroffenen Personen werden zusätzlich von der Bezirksverwaltungsbehörde verständigt.

Für eine konkrete Verhandlung lädt das Gericht mit einem eingeschriebenen RSa-Brief vor. Darin stehen die maßgeblichen Informationen zum Termin und zum Erscheinen.

Welche Pflichten gelten?

Wer ohne rechtmäßige Befreiung nicht erscheint, kann mit einer Ordnungsstrafe von bis zu 1.000 Euro belegt werden. Außerdem können die Kosten der gescheiterten Verhandlung vorgeschrieben werden.

Eine nachgewiesene unabwendbare Verhinderung, etwa ein Unfall oder eine Erkrankung, kann eine Ausnahme darstellen. Berufliche oder normale arbeitszeitliche Verpflichtungen gelten hingegen nicht als unabwendbares Ereignis.

Über den Inhalt der Beratung und der Abstimmung darf gegenüber Außenstehenden oder den Medien nichts erzählt werden. Eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht kann strafrechtliche Folgen haben.

Welche Entschädigung gibt es?

Das Amt ist ehrenamtlich; eine Bezahlung für die Tätigkeit gibt es nicht. Ersetzt werden jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten sowie der durch die Tätigkeit entgangene Verdienst.

Bei Arbeitnehmern besteht grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Deshalb entsteht in diesen Fällen normalerweise kein tatsächlicher Verdienstentgang.

Wann ist eine Befreiung möglich?

Eine Befreiung wird nicht automatisch geprüft. Sie muss beantragt werden. Ein Befreiungsantrag kann insbesondere gestellt werden, wenn:

Je nach Zeitpunkt des Antrags entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, der Präsident des Landesgerichts oder der vorsitzende Richter des Verfahrens. Deshalb sollte möglichst früh die Behörde oder das Gericht kontaktiert werden, von dem die Verständigung oder Ladung stammt.

Fehlt eine gesetzliche Grundvoraussetzung, etwa das erforderliche Alter, ist kein Befreiungsantrag, sondern ein Einspruch einzubringen.

Häufige Fragen

Kann jeder Einwohner Österreichs Laienrichter werden?

Nein. Voraussetzung ist unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft.

Reicht eine berufliche Verhinderung für eine Absage?

Nein. Arbeitszeit oder berufliche Auslastung gelten nicht als unabwendbares Ereignis. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden.

Was gilt, wenn ich den Angeklagten kenne?

Eine persönliche Beziehung, etwa Verwandtschaft oder Freundschaft, sowie eine eigene Rolle als Opfer, Zeuge oder Sachverständiger können einen Ausschlussgrund darstellen. Dies sollte sofort dem Präsidenten des Landesgerichts oder dem vorsitzenden Richter mitgeteilt werden.

Kann der Wahrspruch der Geschworenen angefochten werden?

Grundsätzlich nicht wegen der Entscheidung über die Schuld. Ein Urteil kann insbesondere wegen eines Verfahrensfehlers, hinsichtlich der Strafhöhe oder wegen privatrechtlicher Ansprüche bekämpft werden.

Was ist im Fall einer Ladung zu tun?

  1. Die Ladung und den RSa-Brief sorgfältig prüfen und den Termin vormerken.
  2. Kontrollieren, ob alle Voraussetzungen für das Amt erfüllt sind.
  3. Eine mögliche Verhinderung unverzüglich der in der Verständigung genannten Behörde oder dem Gericht melden.
  4. Falls erforderlich, einen Befreiungsantrag oder Einspruch mit geeigneten Nachweisen einreichen.
  5. Zum Termin erscheinen und die Verschwiegenheitspflichten nach der Verhandlung beachten.

Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Auskunft sollte die zuständige Behörde, das Gericht oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.

Quelle: oesterreich.gv.at

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