Rechte von Verbrechensopfern in Österreich: Das gilt 2026

Wer in Österreich Opfer einer Straftat geworden ist, hat im Strafverfahren und auch in einem Zivilprozess zahlreiche Rechte. Dazu gehören Dolmetschleistungen, kostenlose Prozessbegleitung und die Möglichkeit, Schadenersatz zu verlangen. Dieser Überblick zeigt, worauf du achten solltest und an welche Stellen du dich wenden kannst.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Opfernotruf ist unter 0800 112 112 kostenlos, anonym und vertraulich erreichbar – werktags von 8 bis 20 Uhr.
- Wenn du nicht ausreichend Deutsch verstehst, kannst du eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher erhalten. Auf Antrag müssen auch wichtige Schriftstücke übersetzt werden.
- Besonders emotional belastete Opfer können kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung bekommen.
- Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, kannst du innerhalb von 14 Tagen dessen Fortführung beantragen.
- Als Privatbeteiligte kannst du im Strafverfahren Schadenersatz verlangen – grundsätzlich ohne Anwaltspflicht.
Wer gilt als Opfer?
Als Opfer gilt, wessen Rechte durch eine Straftat verletzt wurden. Der Schaden kann körperlicher, ideeller oder finanzieller Art sein, zum Beispiel durch:
- körperliche Beeinträchtigungen, etwa Körperverletzung, Gewalt, gefährliche Drohung oder eine Sexualstraftat,
- ideelle Beeinträchtigungen, etwa Beleidigung oder eine Verletzung von Urheberrechten,
- finanzielle Schäden, etwa durch Diebstahl oder Sachbeschädigung.
Auch Angehörige können als Opfer gelten, wenn eine Person infolge einer Straftat verstorben ist. Dazu zählen Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und Partner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und andere unterhaltsberechtigte Personen.
Wenn du eine Anzeige erstattest, kannst du eine schriftliche Bestätigung verlangen.
Deine Rechte im Strafverfahren
Du musst respektvoll und würdevoll behandelt werden. Außerdem hast du Anspruch auf Informationen über deine Rechte sowie über Möglichkeiten des Schadenersatzes und der Unterstützung.
- Du kannst dich vertreten lassen, zum Beispiel durch eine Opferschutzeinrichtung.
- Du kannst Akteneinsicht nehmen, wenn die Unterlagen deine Interessen betreffen.
- Vor einer Einvernahme wirst du über den Gegenstand des Verfahrens und deine Rechte informiert.
- Du wirst über den Fortgang des Verfahrens verständigt.
- Du kannst eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher erhalten. Seit dem 1. Juni 2016 müssen wichtige Schriftstücke auf Antrag ebenfalls übersetzt werden.
- Du kannst an der Hauptverhandlung teilnehmen und dem Angeklagten, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen Fragen stellen.
Du kannst jederzeit erklären, dass du keine weiteren Verständigungen und Ladungen möchtest. Wenn du jedoch als Zeugin oder Zeuge geladen wirst, musst du trotzdem erscheinen.
Als Zeugin oder Zeuge: Pflichten und Schutz
Opfer werden meistens als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen. Einer Ladung musst du Folge leisten und wahrheitsgemäß aussagen. Falsche Zeugenaussage ist strafbar. Dazu gehört auch das bewusste Verschweigen wichtiger Tatsachen.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann eine Geldstrafe verhängt werden; außerdem kann die Polizei dich vorführen. Wenn du verhindert bist, musst du das Gericht rechtzeitig informieren. Als entschuldigt giltst du erst, wenn das Gericht den Grund akzeptiert hat.
Du darfst die Aussage verweigern, wenn du gegen eine angehörige Person aussagen müsstest oder dich dadurch selbst einem Strafverfahren aussetzen würdest. Erscheinen musst du trotzdem. Für dein Erscheinen erhältst du Zeugengebühren.
Bei einer ernsthaften Gefährdung kann deine Adresse aus den Akten herausgehalten werden. Das Gericht kann den Angeklagten vorübergehend aus dem Verhandlungssaal schicken oder die Öffentlichkeit ausschließen.
Besonders schutzbedürftige Opfer
Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls:
- Opfer von Sexualstraftaten,
- Personen, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot oder eine einstweilige Verfügung angeordnet wurde,
- minderjährige Opfer,
- Personen, deren Angehörige möglicherweise durch eine Straftat getötet wurden.
Bei anderen Personen wird individuell geprüft, ob besonderer Schutz erforderlich ist. Dabei können unter anderem das Alter, der psychische und gesundheitliche Zustand sowie die Umstände der Straftat berücksichtigt werden.
Besonders schutzbedürftige Opfer können unter anderem verlangen:
- die Einvernahme und, wenn möglich, die Dolmetschung durch eine gleichgeschlechtliche Person,
- eine schonende Vernehmung, also eine Einvernahme in einem separaten Raum mit Videoübertragung,
- den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung,
- die Anwesenheit einer Vertrauensperson.
Fragen zum Intimleben oder zu Details, die als unerträglich empfunden werden, müssen nicht beantwortet werden. Besonders schutzbedürftige Opfer werden von Amts wegen informiert, wenn die oder der Verdächtige freigelassen wird oder flieht.
Kostenlose Prozessbegleitung
Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung haben insbesondere:
- Opfer von Gewalt, gefährlicher Drohung oder Sexualstraftaten, sofern es sich um eine vorsätzliche Straftat handelt; eine konkrete Verletzung ist nicht erforderlich,
- nahe Angehörige einer getöteten Person,
- andere Angehörige, etwa Nichten, Neffen oder Cousinen und Cousins, wenn sie die Tat miterlebt haben.
Kinder unter 14 Jahren, die vermutlich Opfer einer Sexualstraftat geworden sind, erhalten seit dem 1. Jänner 2014 jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung.
Die psychosoziale Begleitung bereitet auf Einvernahmen vor und begleitet dich auf Wunsch. Im Rahmen der juristischen Prozessbegleitung berät und vertritt dich eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, auch bei der Geltendmachung von Schmerzengeld. Die Kosten übernimmt das Bundesministerium für Justiz (BMJ). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Begleitung auch im damit verbundenen Zivilprozess in Anspruch genommen werden.
Schadenersatz: Strafverfahren oder Zivilprozess?
Schmerzengeld und Behandlungskosten können auf zwei Wegen geltend gemacht werden:
- Als Privatbeteiligte oder Privatbeteiligter im Strafverfahren: Grundsätzlich fallen keine Kosten an, und es besteht keine Anwaltspflicht. Zuständig ist das Strafgericht.
- In einem Zivilprozess (Zivilprozess): Es können Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Bei Forderungen über 5.000 Euro besteht Anwaltspflicht. Bis zu 15.000 Euro ist grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig.
Als Privatbeteiligte oder Privatbeteiligter musst du einen konkreten Betrag verlangen und diesen begründen. Voraussetzung ist, dass der Angeklagte verurteilt wird. Der Anschluss sollte möglichst früh, bereits bei der Polizei, erklärt werden. Lege Beweise wie Fotos, ärztliche Befunde und Rechnungen vor.
Wenn du dir eine anwaltliche Vertretung nicht leisten kannst, kannst du Verfahrenshilfe beantragen. Außerdem kann nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) eine staatliche soziale Entschädigung zustehen.
Was passiert bei einer Einstellung des Verfahrens?
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, kannst du bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Fortführung stellen.
- Wenn du über die Einstellung informiert wurdest: innerhalb von 14 Tagen.
- Wenn du nicht informiert wurdest: innerhalb von drei Monaten.
Minderjährige Opfer können den Antrag seit dem 1. Juni 2016 auch ohne Genehmigung der Pflegschaftsbehörde einbringen.
Häufige Fragen
Wo bekomme ich sofort Unterstützung?
Der kostenlose, anonyme und vertrauliche Opfernotruf ist unter 0800 112 112 werktags von 8 bis 20 Uhr erreichbar. Bei Bedarf wirst du an spezialisierte Beratungsstellen weitergeleitet.
Muss ich für die Dolmetschung bezahlen?
Wenn du die Verfahrenssprache nicht ausreichend verstehst, hast du Anspruch auf Dolmetschhilfe. Auf Antrag werden auch wichtige Schriftstücke übersetzt.
Werde ich informiert, wenn der Täter freikommt?
Opfer von Gewalt, gefährlicher Drohung und Sexualstraftaten sowie besonders schutzbedürftige Opfer werden von Amts wegen informiert. Alle anderen können eine Verständigung beantragen.
Kann meine Adresse im Zivilprozess geheim bleiben?
Ja. Du musst ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und eine Zustellbevollmächtigte oder einen Zustellbevollmächtigten benennen.
Praktische Schritte nach einer Straftat
- Erstatte eine Anzeige und verlange eine schriftliche Bestätigung.
- Informiere die Polizei oder das Gericht, wenn du eine Dolmetschung, Übersetzung oder besondere Schutzmaßnahmen brauchst.
- Sichere Beweise wie Fotos, ärztliche Befunde, Rechnungen und andere relevante Unterlagen.
- Prüfe, ob psychosoziale oder juristische Prozessbegleitung für dich infrage kommt.
- Erkläre möglichst früh, dass du dich als Privatbeteiligte oder Privatbeteiligter anschließt, und beziffere deine Forderung.
- Beachte die Fristen von 14 Tagen beziehungsweise drei Monaten für einen Antrag auf Fortführung.
- Wende dich bei Fragen an den Opfernotruf: 0800 112 112, oder hole juristischen Rat ein.
Hinweis: Dieser Artikel basiert auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Für eine individuelle Beratung solltest du dich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere zuständige Fachstelle wenden.
Quelle: oesterreich.gv.at