Krankenversicherung in Österreich 2026: Kassen, Beiträge und Selbstversicherung

Aktualisiert: 2026-10-26
Krankenversicherung in Österreich 2026: Kassen, Beiträge und Selbstversicherung

In Österreich sind 99,9 Prozent der Bevölkerung von der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst. Das System bietet Versicherten und mitversicherten Angehörigen umfassenden Schutz im Krankheitsfall.

Welche Krankenversicherung ist zuständig?

Die Versicherungsträger sind in Österreich grundsätzlich nicht frei wählbar. Welcher Versicherungsträger zuständig ist, hängt vor allem von der beruflichen Tätigkeit ab.

Diese Struktur bleibt auch 2026 unverändert. Zusätzlich bieten für bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst sogenannte Krankenfürsorgeanstalten (KFA) eine medizinische Absicherung.

Welche Leistungen umfasst die Krankenversicherung?

Die Leistungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten. Unabhängig von der Höhe der eingezahlten Krankenversicherungsbeiträge besteht Anspruch auf medizinisch notwendige Sachleistungen.

Diese Leistungen können bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger oder in Vertragseinrichtungen wie Krankenhäusern erbracht werden. Versicherte und anspruchsberechtigte Personen haben grundsätzlich dieselben Rechte.

Die Behandlung ist für Versicherte größtenteils ohne zusätzliche Kosten. Bei einigen Versicherungsträgern, etwa der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), kann jedoch ein Selbstbehalt anfallen.

Bei der BVAEB wurde der Behandlungsbeitrag mit 1. Juni 2026 von 10 auf 20 Prozent erhöht. Kinder sind davon ausgenommen. Versicherte und Familien mit geringem Einkommen können weiterhin eine Befreiung oder Reduktion beantragen. Weitere Informationen der BVAEB zum Behandlungsbeitrag.

Berufliche Zuordnung der Versicherung

Das österreichische Sozialversicherungssystem ist nach Berufsgruppen organisiert. Die ausgeübte Tätigkeit bestimmt daher grundsätzlich, welchem Versicherungsträger eine Person zugeordnet wird.

Seit der Strukturreform der Sozialversicherung am 1. Jänner 2020 gelten unter anderem folgende Zuordnungen:

Mitversicherung von Angehörigen

Die gesetzliche Krankenversicherung kann auch anspruchsberechtigte Angehörige schützen. Die Mitversicherung ist entweder beitragsfrei oder mit einem zusätzlichen Beitrag verbunden. Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage der versicherten Person.

Ein Zusatzbeitrag ist beispielsweise nicht zu zahlen, wenn es sich um eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner oder um eine haushaltsführende angehörige Person handelt, die im gemeinsamen Haushalt ein Kind erzieht oder mindestens vier Jahre erzogen hat. Ebenfalls entfällt der Zusatzbeitrag, wenn die mitversicherte angehörige Person zumindest Pflegegeld der Stufe 3 erhält.

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Personen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, können eine Selbstversicherung beantragen. Der monatliche Beitrag beträgt 2026 565,25 Euro. Bei finanzieller Bedürftigkeit kann der Beitrag auf Antrag reduziert werden.

Die Selbstversicherung umfasst Sachleistungen wie ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung und Medikamente. Geldleistungen, etwa Krankengeld, sind davon nicht umfasst. Informationen zur Selbstversicherung auf oesterreich.gv.at.

Wichtige Beträge und Beiträge 2026

Weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Praktische Schritte

  1. Prüfen Sie anhand Ihrer beruflichen Tätigkeit, ob die ÖGK, die BVAEB, die SVS oder eine Krankenfürsorgeanstalt (KFA) zuständig ist.
  2. Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherungsträger über e-card, Rezeptgebühr, mögliche Selbstbehalte und die Mitversicherung von Angehörigen.
  3. Prüfen Sie bei geringem Einkommen, ob eine Befreiung oder Reduktion des BVAEB-Behandlungsbeitrags oder eine Ermäßigung der Selbstversicherungsbeiträge möglich ist.
  4. Wenn keine gesetzliche Krankenversicherung besteht, stellen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Selbstversicherung.

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