Europäische Krankenversicherungskarte und medizinische Versorgung im Ausland 2026

Wenn du in Österreich versichert bist und im Ausland erkrankst oder einen Unfall hast, hängt die medizinische Versorgung stark vom Reiseland ab. In der EU gelten andere Regeln als etwa in der Türkei oder in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen mit Österreich.
Die wichtigsten Punkte: Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich grundsätzlich auf der Rückseite der österreichischen e-card. Sie gilt in der EU, in den EWR-Staaten und in der Schweiz. Die Kosten für einen Rücktransport nach Österreich übernimmt jedoch keine österreichische gesetzliche Krankenversicherung.
Was ist die EKVK und wo findest du sie?
In Österreich musst du die EKVK normalerweise nicht separat beantragen. Sie befindet sich auf der Rückseite der e-card. Wenn du in die EU, in einen EWR-Staat oder in die Schweiz reist, solltest du daher deine e-card mitnehmen.
Wenn auf der Rückseite anstelle der Datenfelder Sternchen abgedruckt sind, ist keine gültige EKVK vorhanden. Auch bei Verlust der e-card kannst du bei deinem zuständigen Krankenversicherungsträger eine vorläufige Ersatzbescheinigung (Bescheinigung) beantragen.
Informationen zur e-card erhältst du bei der E-Card-Serviceline unter +43 (0) 50 124 3311.
Welche Regelungen gelten in den einzelnen Ländern?
- EU, EWR-Staaten und Schweiz: Nimm die e-card mit, auf deren Rückseite sich die EKVK befindet. Vertragsärzte und Vertragskrankenhäuser müssen sie grundsätzlich akzeptieren. Du erhältst Leistungen zu denselben Bedingungen wie dort versicherte Personen.
- Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Nordmazedonien: Die EKVK oder ein Auslandskrankenschein ist erforderlich. Das Dokument muss zuerst beim örtlichen Krankenversicherungsträger vorgelegt werden. Dieser stellt einen lokalen Behandlungsschein aus.
- Türkei: Die EKVK kann hier nicht verwendet werden. Vor der Reise benötigst du einen Auslandskrankenschein.
- Alle anderen Länder: Wenn kein Sozialversicherungsabkommen mit Österreich besteht, musst du die Kosten zunächst selbst bezahlen. Nach der Rückkehr kannst du eine teilweise Kostenerstattung beantragen.
Arztbesuch in der EU: Was ist zu beachten?
In der EU, im EWR und in der Schweiz akzeptieren Vertragsärzte (Vertragsärzte) und Vertragskrankenhäuser die EKVK. Die Behandlung erfolgt grundsätzlich zu denselben Bedingungen wie für die jeweils örtlich versicherten Personen.
Du musst normalerweise nur dann etwas bezahlen, wenn auch die dort versicherten Personen nach den örtlichen Regeln einen Eigenbeitrag leisten müssen.
Es kann vorkommen, dass ein Arzt die EKVK nicht akzeptiert, eine Barzahlung verlangt oder dass du einen Privatarzt beziehungsweise ein Privatkrankenhaus aufsuchst. Bitte in diesem Fall um eine detaillierte Rechnung. Darauf sollten folgende Angaben enthalten sein:
- Art der Behandlung,
- Umfang der Behandlung,
- Diagnose,
- Datum der Behandlung.
Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Türkei
Mit diesen Ländern hat Österreich Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die auch Leistungen der Krankenversicherung umfassen.
In Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Nordmazedonien kannst du die EKVK verwenden, allerdings nicht unmittelbar beim Arzt. Du musst sie zuerst beim örtlichen Krankenversicherungsträger vorlegen. Dort wird ein lokaler Behandlungsschein ausgestellt.
Für die Türkei solltest du rechtzeitig vor der Abreise einen Auslandskrankenschein besorgen. Dieser wird normalerweise vom Arbeitgeber oder vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt. Vor Ort musst du ihn beim örtlichen Sozialversicherungsträger gegen den dort üblichen Behandlungsschein eintauschen.
In diesen Ländern richtet sich der Anspruch ausschließlich nach den örtlichen Bestimmungen. Leistungen, die vom Abkommen nicht umfasst sind, musst du privat bezahlen. Auch dafür solltest du eine detaillierte Rechnung verlangen und sie anschließend beim zuständigen Versicherungsträger einreichen.
Wie viel wird erstattet, wenn du selbst bezahlt hast?
In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen musst du medizinische und stationäre Kosten zunächst vollständig selbst bezahlen. Nach deiner Rückkehr kannst du die Rechnung nach den Regeln für die Wahlarzthilfe einreichen.
- Ärztliche Behandlung: Erstattet werden höchstens 80 Prozent jenes Betrags, den der Versicherungsträger bei einer Behandlung durch einen Vertragsarzt bezahlt hätte.
- Stationäre Behandlung in einem vertragslosen Krankenhaus: Es wird nur ein Pflegekostenzuschuss gewährt.
Geplante Behandlung in einem anderen EU-Land
Auf Grundlage der Patientenmobilitätsrichtlinie kannst du in der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen auch ohne vorherige Genehmigung medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, wenn du die Kosten zunächst selbst bezahlst. Anschließend ist eine Erstattung möglich, allerdings höchstens bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und nur für Leistungen, auf die du nach österreichischem Recht Anspruch hast.
- Ambulante Behandlung: Es werden 80 Prozent des österreichischen Vertragstarifs erstattet.
- Bestimmte Behandlungen: Für stationäre Leistungen und besonders teure ambulante Behandlungen mit Spitzentechnologie ist eine vollständige Erstattung nur mit vorheriger Genehmigung (Vorabgenehmigung) möglich. Bei einer stationären Behandlung ohne Genehmigung wird normalerweise nur ein Pflegekostenzuschuss gewährt.
- Nachgewiesene Notfälle: Eine Ausnahme von der Vorabgenehmigung gilt, wenn die Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.
Die Regelung gilt nicht für Langzeitpflege, Organtransplantationen und gemeinschaftliche Impfprogramme.
Rezepte und Rücktransport
Ein in Österreich ausgestelltes Rezept ist in allen EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Da ein Medikament im Ausland möglicherweise unter einem anderen Namen oder gar nicht erhältlich ist, kannst du deine Ärztin oder deinen Arzt um ein Auslandsrezept bitten. Dieses erleichtert der Apotheke die Zuordnung des Wirkstoffs und der Dosierung.
Die Kosten für den Rücktransport nach Österreich übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Vor der Reise solltest du daher eine private Reiseversicherung für Krankheit, Unfall, Rücktransport und Bergung abschließen.
Häufige Fragen
Muss ich die Europäische Krankenversicherungskarte in Österreich separat beantragen?
Grundsätzlich nicht, da sich die EKVK auf der Rückseite der e-card befindet. Wenn dort Sternchen abgedruckt sind, kannst du bei deinem Versicherungsträger eine vorläufige Ersatzbescheinigung beantragen.
Kann ich die EKVK in der Türkei verwenden?
Nein. Für die Türkei benötigst du einen Auslandskrankenschein, den der Arbeitgeber oder der zuständige Krankenversicherungsträger vor der Abreise ausstellt.
Übernimmt die Krankenversicherung den Rücktransport?
Nein. Keine österreichische gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für den Rücktransport. Dafür ist eine private Reiseversicherung erforderlich.
Was mache ich, wenn der Arzt die EKVK nicht akzeptiert?
Bitte um eine detaillierte Rechnung mit Angaben zur Art und zum Umfang der Behandlung, zur Diagnose und zum Behandlungsdatum.
Praktische Schritte vor und während der Reise
- Prüfe vor der Abreise, ob die EKVK auf der Rückseite deiner e-card gültig ist und nicht nur Sternchen aufweist.
- Nimm die e-card auf Reisen in die EU, in EWR-Staaten oder in die Schweiz mit.
- Informiere dich bei Reisen in die Türkei rechtzeitig über den Auslandskrankenschein.
- Bewahre bei jeder selbst bezahlten Behandlung die detaillierte Rechnung und alle Behandlungsunterlagen auf.
- Reiche die Unterlagen nach der Rückkehr beim zuständigen Krankenversicherungsträger ein.
- Schließe für Krankheit, Unfall, Bergung und Rücktransport eine private Reiseversicherung ab.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen erstellt und stellt keine Beratung dar. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Für eine individuelle Auskunft wende dich an deinen Krankenversicherungsträger oder an eine geeignete fachkundige Stelle.
Quelle: oesterreich.gv.at