Anmeldebescheinigung in Österreich: Keine Aufenthaltserlaubnis

Wichtig: Die Anmeldebescheinigung ist nicht mit einer Aufenthaltserlaubnis gleichzusetzen. Sie bestätigt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörigen, die länger als drei Monate in Österreich bleiben dürfen.
Die Bescheinigung wird nicht automatisch ausgestellt, sondern muss beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach der Einreise nach Österreich einzureichen. Nach fünf Jahren rechtmäßigem und durchgehendem Aufenthalt kann ein Recht auf Daueraufenthalt entstehen.
Wer kann eine Anmeldebescheinigung erhalten?
Antragsberechtigt sind EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige, die länger als drei Monate in Österreich bleiben möchten und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie arbeiten in Österreich oder sind selbstständig tätig.
- Sie verfügen für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel sowie eine umfassende Krankenversicherung.
- Ihr Hauptzweck in Österreich ist ein Studium, eine Ausbildung oder der Besuch einer öffentlichen oder anerkannten privaten Schule beziehungsweise Bildungseinrichtung. Auch in diesem Fall müssen ausreichende Existenzmittel und eine umfassende Krankenversicherung für sie selbst und ihre Familienangehörigen vorhanden sein.
- Die Voraussetzungen stellen sicher, dass während des Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.
Die Anmeldebescheinigung muss sowohl bei einem Hauptwohnsitz als auch bei einem Nebenwohnsitz beantragt werden.
Frist und Ablauf des Verfahrens
Der Aufenthalt muss innerhalb von vier Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH), also der zuständigen Aufenthaltsbehörde, gemeldet werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Behörde die Anmeldebescheinigung aus.
Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen werden bei der zuständigen BH eingereicht. Das erforderliche Formular kann im Internet heruntergeladen werden. Die Behörde kann über die persönliche Abholung informieren. Bei Kindern unter 14 Jahren muss der gesetzliche Vertreter den Antrag einreichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ein ausgefülltes Formular pro Person
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Mietvertrag; bei Eigentum ein Grundbuchauszug oder eine Wohnungsbenützungsvereinbarung
- Übersetzte und beglaubigte Geburtsurkunde
- Meldezettel
- Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung in Österreich
- Nachweis gesicherter Existenzmittel, zum Beispiel Arbeitsvertrag, Gewerbeberechtigung oder Kontoauszug; bei Unternehmen eine Einkommensbestätigung des österreichischen Steuerberaters
- Die letzten drei Lohnabrechnungen
- Heiratsurkunde oder Nachweis einer eingetragenen Partnerschaft einschließlich Übersetzung
- Bei Schülern und Studierenden: Aufnahme- oder Anmeldebestätigung der Schule oder Bildungseinrichtung sowie der Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung und ausreichender Existenzmittel
- Gegebenenfalls eine Strafregisterbescheinigung mit deutscher Übersetzung
Übersetzungen müssen beglaubigt sein. Welche Unterlagen im Einzelfall tatsächlich vorgelegt werden müssen, kann bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erfragt werden.
Kosten und mögliche Folgen einer verspäteten Meldung
Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung kostet 15 EUR.
Wer die Anmeldung versäumt, kann mit einer verwaltungsrechtlichen Strafe belegt werden. Die Unkenntnis der Regelungen ist kein Grund, eine Strafe zu vermeiden.
Praktische Schritte
- Prüfen, ob der Aufenthalt länger als drei Monate dauert und ob eine der Voraussetzungen erfüllt ist.
- Die zuständige Bezirkshauptmannschaft anhand des Wohnsitzes feststellen.
- Das Formular für die Anmeldebescheinigung herunterladen und pro Person ausfüllen.
- Die erforderlichen Originale und beglaubigten deutschen Übersetzungen zusammenstellen.
- Den Antrag innerhalb von vier Monaten nach der Einreise bei der BH einreichen.
- Die Anmeldebescheinigung persönlich abholen, sofern die Behörde dies verlangt, und die Gebühr von 15 EUR bezahlen.