24-Stunden-Betreuung: Steuern und SVS-Versicherung in Österreich 2026

Aktualisiert: 2026-10-26
24-Stunden-Betreuung: Steuern und SVS-Versicherung in Österreich 2026

Wer in Österreich selbstständig als Personenbetreuer arbeitet, muss die eigenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst organisieren. Die betreute Person oder deren Familie übernimmt diese Meldungen nicht. Dieser Überblick zeigt, wann die Tätigkeit bei der SVS und beim Finanzamt zu melden ist, wie sich die Beiträge berechnen und wann Einkommensteuer anfällt.

Das Wichtigste auf einen Blick:

Wer bezahlt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge?

Die selbstständige Betreuungskraft vereinbart mit der betreuten Person oder deren Angehörigen ein Honorar. Aus diesem Honorar müssen die eigenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.

Wenn ein Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft besteht, hat die betreute Person oder ihre Familie grundsätzlich keine Meldepflicht beim Finanzamt oder beim Krankenversicherungsträger. Die notwendigen Meldungen und die weitere Verwaltung liegen bei der Betreuungskraft.

Die Meldung bei der SVS

Selbstständige Personenbetreuer gelten als Gewerbetreibende. Die Pflichtversicherung für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung beginnt am Tag der Gewerbeanmeldung.

Der Beginn der Versicherung muss innerhalb eines Monats bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gemeldet werden. Zuständig ist die SVS-Stelle des jeweiligen Bundeslandes. Die Meldung kann auch automatisch über die Gewerbebehörde erfolgen.

Welche Unterlagen und Wege gibt es?

Für die Meldung wird die Versicherungserklärung für Gewerbetreibende benötigt. Sie kann auf mehreren Wegen übermittelt werden:

Wie hoch sind die SVS-Beiträge?

Die Sozialversicherungsbeiträge betragen bei Betreuungskräften typischerweise etwa 25 Prozent des Bruttoeinkommens. Der genaue Betrag hängt von mehreren Faktoren ab und wird auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids festgelegt.

In den ersten zwei Kalenderjahren sind die Beiträge etwas niedriger. Für eine individuelle Berechnung kann auch ein Online-Beitragsrechner verwendet werden.

Meldung beim Finanzamt

Der Beginn der gewerblichen Tätigkeit muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt Österreich gemeldet werden. Dafür reicht eine kurze, formlose schriftliche Mitteilung. Wer bereits FinanzOnline verwendet, kann die Meldung auch über „Weitere Services / Erklärungswechsel“ erledigen. Auch diese Meldung kann automatisch über die Gewerbebehörde erfolgen.

Anschließend sendet das Finanzamt einen Fragebogen, den Fragebogen Verf24. Nach dessen Rücksendung entscheidet das Finanzamt, ob eine Steuernummer vergeben wird oder lediglich eine Eintragung in der Evidenz erfolgt.

Wann fällt Einkommensteuer an?

Selbstständige Personenbetreuer erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen der Einkommensteuer und nicht der von einem Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer. Wenn die Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person wohnt, gilt deren Wohnung als Betriebsstätte.

Die Steuererklärung wird im Folgejahr mit dem Formular E1 und der Beilage E1a beim Finanzamt Österreich eingereicht.

Die jährliche Einkommensgrenze, ab der Einkommensteuer zu bezahlen ist, beträgt:

Wer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und diese Grenze überschreitet, muss eine Steuererklärung abgeben und Einkommensteuer bezahlen. Für die folgenden Jahre kann außerdem eine Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt werden.

Wie wird das Einkommen berechnet?

Das Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Zu den Einnahmen zählen das Honorar einschließlich allfälliger Fahrtkostenersätze sowie der Wert von Unterkunft und Verpflegung.

Die vollständige Verpflegung und Unterkunft werden als Sachbezug angesetzt:

Davon können tatsächliche betriebliche Ausgaben abgezogen werden, zum Beispiel die Fahrtkosten zwischen dem Wohnort – auch einem ausländischen Wohnort – und dem Betreuungsort. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann eine Pauschalierung gewählt werden, etwa die Basispauschalierung oder die Kleinunternehmerpauschalierung.

Beispielrechnung

Eine Betreuungskraft arbeitet in einem zweiwöchigen Wechsel insgesamt 13-mal pro Jahr und erhält pro Einsatz 700 Euro Honorar einschließlich Unterkunft und Verpflegung:

In diesem Beispiel muss keine Steuererklärung abgegeben werden, es entsteht keine Einkommensteuerpflicht und auch keine Umsatzsteuerpflicht.

Gilt die Umsatzsteuerpflicht?

Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte gilt, besteht grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei niedrigen Einnahmen greift jedoch die Kleinunternehmerregelung. Dann muss keine Umsatzsteuer bezahlt werden; auf der Rechnung darf aber auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Häufige Fragen

Muss die Familie die Betreuungskraft beim Finanzamt anmelden?

Nein. Wenn ein Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft geschlossen wird, besteht für die Familie grundsätzlich keine Meldepflicht beim Finanzamt oder beim Krankenversicherungsträger.

Ab wann besteht die SVS-Versicherung?

Die Pflichtversicherung beginnt am Tag der Gewerbeanmeldung. Der Beginn muss innerhalb eines Monats der SVS gemeldet werden. Die Meldung kann auch automatisch über die Gewerbebehörde erfolgen.

Wann muss die Einkommensteuererklärung eingereicht werden?

Die Erklärung wird im Jahr nach der Tätigkeit mit dem Formular E1 und der Beilage E1a eingereicht, wenn das Einkommen die jeweilige Jahresgrenze überschreitet. Für 2026 liegt diese Grenze bei 13.539 Euro.

Werden Unterkunft und Verpflegung zum Einkommen gerechnet?

Ja. Die vollständige Verpflegung und Unterkunft erhöhen die Einnahmen als Sachbezug um 196,20 Euro pro Monat, 98,10 Euro für einen halben Monat oder 6,54 Euro pro Tag.

Praktische Schritte

  1. Gewerbe anmelden und den Beginn der selbstständigen Personenbetreuung dokumentieren.
  2. Die Versicherungserklärung für Gewerbetreibende innerhalb eines Monats an die SVS übermitteln oder die automatische Meldung über die Gewerbebehörde prüfen.
  3. Den Tätigkeitsbeginn innerhalb eines Monats dem Finanzamt Österreich melden.
  4. Den Fragebogen Verf24 vollständig ausfüllen und an das Finanzamt zurücksenden.
  5. Honorare, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung sowie alle betrieblichen Ausgaben laufend dokumentieren.
  6. Prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung und eine Pauschalierung angewendet werden können.
  7. Im Folgejahr die Formulare E1 und E1a einreichen, sofern die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wird.

Diese Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen und stellen keine Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsberatung dar. Bei konkreten Fragen sollte fachkundige Beratung eingeholt werden.

Quelle: oesterreich.gv.at

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