24-Stunden-Betreuung in Österreich: Schritt für Schritt zur Selbstständigkeit

Die 24-Stunden-Betreuung kann in Österreich selbstständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Für die selbstständige Tätigkeit ist das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ erforderlich. Der folgende Überblick erklärt die wichtigsten Schritte im Jahr 2026 – von der Gewerbeanmeldung bis zum Betreuungsvertrag.
Die wichtigsten Schritte auf einen Blick
Der Weg zur selbstständigen Betreuungskraft besteht grundsätzlich aus vier Schritten:
- Gewerbeanmeldung des freien Gewerbes „Personenbetreuung“
- Anmeldung beim Finanzamt
- Anmeldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
- Abschluss eines Werkvertrags, der auch als Personenbetreuungs-Vertrag bezeichnet wird
Dieser Beitrag konzentriert sich vor allem auf die Gewerbeanmeldung.
Was muss vor der Gewerbeanmeldung erledigt werden?
Personen aus dem Ausland müssen bestimmte aufenthaltsrechtliche und melderechtliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören:
- die Anmeldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde
- für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger: die Anmeldebescheinigung spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich
Drittstaatsangehörige benötigen eine Aufenthaltsberechtigung sowie eine Wohnsitzmeldung.
Wer darf das Gewerbe „Personenbetreuung“ anmelden?
„Personenbetreuung“ ist ein freies Gewerbe. Eine bestimmte Berufsausbildung muss für die Gewerbeanmeldung daher nicht nachgewiesen werden. Es gelten vor allem zwei Voraussetzungen:
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es darf kein Gewerbeausschlussgrund vorliegen, etwa aufgrund eines finanzstrafrechtlichen Delikts oder einer gerichtlichen Verurteilung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss beantragt werden.
Wo wird das Gewerbe angemeldet?
Zuständig ist die Gewerbebehörde am Standort der gewerblichen Tätigkeit (Gewerbestandort).
- In der Regel: Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich oder teilweise elektronisch erfolgen. Sie ist formlos oder mit einem Formular möglich. Eine formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- die genaue Bezeichnung des Gewerbes: „Personenbetreuung“
- den genauen Standort der Tätigkeit
- vollständiger Name und Adresse
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Sozialversicherungsnummer
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Gewerbeanmeldung können insbesondere folgende Dokumente erforderlich sein:
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein Reisepass
- Bestätigung der Meldung
- Erklärung zu den Gewerbeausschlussgründen nach § 13 GewO 1994
- gegebenenfalls eine Urkunde über einen akademischen Grad
- bei einer Namensänderung: Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
- wenn Sie im Ausland wohnen oder Ihren österreichischen Wohnsitz seit weniger als fünf Jahren haben: eine höchstens drei Monate alte Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsstaat
- bei der ersten Gewerbeanmeldung: eine von der zuständigen Wirtschaftskammer bestätigte Erklärung der Neugründung
Bestimmte Angaben können auch aus Registern abgefragt werden. Deshalb müssen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass sowie die Meldebestätigung nicht in jedem Fall vorgelegt werden. Die Meldebestätigung kann auf Wunsch auch aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abgefragt werden.
Fremdsprachige Dokumente
Unterlagen müssen grundsätzlich im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Für fremdsprachige Urkunden kann zusätzlich eine in Österreich beglaubigte Übersetzung erforderlich sein. Diese wird in der Regel von einer beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin oder einem solchen Dolmetscher angefertigt. Auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher aus anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten können dafür zugelassen sein.
Für die Anerkennung einzelner Urkunden kann außerdem eine Apostille erforderlich sein.
Was kostet die Anmeldung und wann darf die Arbeit beginnen?
Das gewerberechtliche Verfahren ist gebühren- und abgabenfrei. Auch Auszüge aus dem österreichischen Gewerbeinformationssystem (GISA) sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Die Gewerbeanmeldung ist sofort wirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. In diesem Fall darf das Gewerbe bereits am Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet für Personen, die selbstständig in der Personenbetreuung beginnen möchten, eine One-Stop-Shop-Abwicklung an.
Selbstständig oder angestellt?
Die 24-Stunden-Betreuung ist auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses möglich. In diesem Fall wird mit der betreuungsbedürftigen Person oder deren Familie ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Arbeitgeber muss die Betreuungskraft noch vor Arbeitsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anmelden.
Für die häusliche Betreuung gilt das Hausbetreuungsgesetz. Danach darf ein Arbeitszeitraum höchstens 14 Tage dauern und muss von einer gleich langen Freizeitperiode gefolgt werden.
Häufige Fragen
Ist eine spezielle Ausbildung für „Personenbetreuung“ erforderlich?
„Personenbetreuung“ ist ein freies Gewerbe. Für die Anmeldung gelten grundsätzlich die Volljährigkeit und das Fehlen von Gewerbeausschlussgründen.
Ist die Gewerbeanmeldung kostenpflichtig?
Nein. Das gewerberechtliche Verfahren ist gebühren- und abgabenfrei.
Wann darf ich mit der Arbeit beginnen?
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Unterlagen vorhanden sind, darf das Gewerbe ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
Was passiert nach der Gewerbeanmeldung?
Danach folgen die Anmeldung beim Finanzamt, die Anmeldung bei der SVS und der Abschluss eines Personenbetreuungs-Vertrags beziehungsweise Werkvertrags.
Praktische Schritte zum Start
- Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
- Falls erforderlich, eine Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltsberechtigung beantragen.
- Die benötigten Originaldokumente, beglaubigten Kopien und gegebenenfalls Übersetzungen vorbereiten.
- Das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden.
- Die Anmeldung beim Finanzamt und bei der SVS erledigen.
- Einen Werkvertrag beziehungsweise Personenbetreuungs-Vertrag abschließen.
Dieser Beitrag basiert auf öffentlich zugänglichen Informationen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder sonstige Fachberatung dar. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Steuerberatung, die Wirtschaftskammer oder eine andere zuständige Fachstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at