13. und 14. Gehalt in Österreich: So funktionieren Sonderzahlungen

Aktualisiert: 2026-10-26
13. und 14. Gehalt in Österreich: So funktionieren Sonderzahlungen

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich erhalten zusätzlich zum laufenden Monatslohn zwei weitere Zahlungen. Umgangssprachlich werden diese als 13. und 14. Gehalt bezeichnet. Rechtlich handelt es sich meist um Sonderzahlungen: den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration.

Ob diese Zahlungen zustehen, wie hoch sie sind und wann sie ausbezahlt werden, ist nicht allgemein gesetzlich geregelt. Maßgeblich sind vor allem der Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag.

Was sind Sonderzahlungen?

Sonderzahlungen sind eine besondere Form des Arbeitsentgelts. Sie werden nicht monatlich – bei Arbeiterinnen und Arbeitern teilweise auch nicht wöchentlich – gemeinsam mit den laufenden Bezügen ausbezahlt, sondern in größeren zeitlichen Abständen. Steuerrechtlich werden sie als „sonstige Bezüge“ bezeichnet.

Die beiden bekanntesten Sonderzahlungen sind:

Der Urlaubszuschuss wird üblicherweise als 13. Gehalt bezeichnet, die Weihnachtsremuneration als 14. Gehalt.

Zu den Sonderzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen außerdem Gewinnanteile, Bilanzgeld, Jubiläumsgeld, Inventurgeld, außerordentliche Prämien, die Abfertigung sowie Sonderzahlungen für Pensionistinnen und Pensionisten zählen. Bei Prämien, Provisionen und Bilanzgeld kann jedoch nicht automatisch von einer Sonderzahlung ausgegangen werden. Dafür gelten jeweils eigene Voraussetzungen.

Wer hat Anspruch auf das 13. und 14. Gehalt?

In Österreich gibt es kein allgemeines Gesetz, das allen Beschäftigten automatisch ein 13. und 14. Gehalt garantiert. Der Anspruch kann sich aus folgenden Regelungen ergeben:

  1. dem für die Tätigkeit geltenden Kollektivvertrag;
  2. einer Betriebsvereinbarung;
  3. dem individuellen Arbeitsvertrag.

Am wichtigsten ist daher zunächst die Prüfung des anwendbaren Kollektivvertrags. Gibt es keinen einschlägigen Kollektivvertrag, kann der Arbeitsvertrag die Sonderzahlungen regeln. In diesen Dokumenten finden sich normalerweise auch Bestimmungen zur Höhe und zum Auszahlungstermin.

Wie hoch sind die Sonderzahlungen?

Für das 13. und 14. Gehalt gibt es keinen einheitlichen Betrag. Die Höhe hängt vom Kollektivvertrag, von einer Betriebsvereinbarung oder vom Arbeitsvertrag ab und kann daher je nach Branche und Arbeitgeber unterschiedlich sein.

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration orientieren sich in der Regel am monatlichen Lohn oder Gehalt. Ob regelmäßig geleistete Überstunden oder Prämien in die Berechnung einbezogen werden, muss der Kollektivvertrag regeln oder gesondert vereinbart sein.

Wann werden Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ausbezahlt?

Auch die Auszahlungstermine sind nicht einheitlich gesetzlich festgelegt. Sie ergeben sich aus dem Kollektivvertrag oder dem Arbeitsvertrag. Üblicherweise gelten folgende Zeiträume:

Wie werden das 13. und 14. Gehalt besteuert?

Sonderzahlungen werden steuerlich anders behandelt als der laufende Arbeitslohn. Diese Behandlung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich günstiger. Nach den im Ausgangstext genannten Regelungen gilt:

Wird im Laufe des Jahres eine weitere Sonderzahlung ausbezahlt und überschreitet das Jahressechstel dadurch 2.100 Euro, können auch bereits ausbezahlte Sonderzahlungen nachträglich steuerpflichtig werden.

Bei der Sozialversicherung gibt es hingegen keine entsprechende Steuerbegünstigung: Sonderzahlungen sind sozialversicherungspflichtig.

Hinweis: Die im Ausgangstext genannten Steuerbeträge wurden zuletzt am 25. Mai 2022 aktualisiert. Die tatsächlich geltenden Werte für 2026 sollten daher vor der Berechnung überprüft werden.

Was gilt bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr?

Der Anspruch auf Sonderzahlungen bezieht sich auf das Arbeitsjahr. Wer während des Jahres ein Arbeitsverhältnis beginnt oder beendet, erhält grundsätzlich den aliquoten, also zeitanteiligen Anteil.

Den vollen Betrag gibt es nur, wenn das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalender- oder Geschäftsjahres bestanden hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen bereits ausbezahlte Beträge zurückverrechnet werden dürfen, kann durch sogenannte Rückverrechnungsklauseln im Kollektivvertrag geregelt sein.

Enthält der Kollektivvertrag dazu keine Regelung, ist die Sonderzahlung entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses anteilig auszuzahlen.

Häufige Fragen

Muss jeder Arbeitgeber ein 13. und 14. Gehalt bezahlen?

Nein. Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung gibt es nicht. Der Anspruch besteht, wenn er im Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.

Was ist das 13. und was das 14. Gehalt?

Der Urlaubszuschuss wird üblicherweise als 13. Gehalt bezeichnet, die Weihnachtsremuneration als 14. Gehalt. Beide gehören zu den Sonderzahlungen.

Sind das 13. und 14. Gehalt steuerfrei?

Nein, nicht vollständig. Die ersten 620 Euro werden mit 0 Prozent besteuert. Der darüber hinausgehende Betrag kann einem begünstigten Steuersatz unterliegen. Bei einem Jahressechstel von höchstens 2.100 Euro wird keine begünstigte Steuer einbehalten. Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch an.

Besteht der Anspruch auch bei einer Kündigung?

Wenn der anwendbare Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, steht der zeitanteilige Anteil für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu.

Praktische Schritte

  1. Prüfen Sie auf dem Dienstzettel oder im Arbeitsvertrag, welcher Kollektivvertrag gilt.
  2. Lesen Sie im Kollektivvertrag die Bestimmungen zu Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach.
  3. Kontrollieren Sie dort die Höhe, den Auszahlungstermin und mögliche Rückverrechnungsklauseln.
  4. Vergleichen Sie die Sonderzahlungen auf Ihrer Lohnabrechnung mit den vertraglichen Regelungen.
  5. Wenn Sie unterjährig beginnen oder ausscheiden, lassen Sie die aliquote Berechnung überprüfen.
  6. Kontrollieren Sie bei steuerlichen Fragen die für 2026 geltenden Werte oder wenden Sie sich an eine fachkundige Beratungsstelle.

Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Arbeitsrechtsberatung dar. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich an eine geeignete Fachstelle wenden.

Quellen: usp.gv.at, oesterreich.gv.at, ams.at

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