Verkehrsstrafe im Ausland: Wann wird sie vollstreckt?

Aktualisiert: 2026-10-26
Verkehrsstrafe im Ausland: Wann wird sie vollstreckt?

Wer in Österreich lebt und mit dem Auto ins Ausland fährt, fragt sich nach einem Verkehrsverstoß oft, was mit der Strafe passiert. Innerhalb der EU können bestimmte Verkehrsdelikte und rechtskräftige Geldstrafen grenzüberschreitend verfolgt und vollstreckt werden.

Wie erfährt die ausländische Behörde, wem das Auto gehört?

Österreich hat die Richtlinie 2015/413/EU umgesetzt. Sie erleichtert den grenzüberschreitenden Austausch von Zulassungsdaten bei Verkehrsverstößen, die die Verkehrssicherheit gefährden. Bei einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen kann die Behörde des Tatlandes die Fahrzeugdaten automatisiert aus dem Staat abfragen, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

Auf dieser Grundlage können zum Beispiel eine Lenkererhebung oder eine Anonymverfügung verschickt werden.

Der Datenaustausch betrifft nicht jeden Verstoß, sondern insbesondere:

Voraussetzung ist, dass die beteiligten Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.

Kann eine österreichische Verkehrsstrafe im Ausland vollstreckt werden?

Ja, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen beruht auf dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI, der später durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI geändert wurde.

Eine in einem EU-Mitgliedstaat rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann grundsätzlich ab 70 Euro in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden. Voraussetzung ist, dass sowohl der Staat des Verstoßes als auch der Staat, in dem die betroffene Person lebt, die entsprechenden Regeln umgesetzt haben. Mit Ausnahme von Griechenland und Irland haben alle Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss umgesetzt.

Österreich setzte diese Regelung 2008 mit dem EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz um. Dadurch können Geldstrafen aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich vollstreckt werden. Umgekehrt kann auch eine österreichische Strafe in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden.

Ab welcher Höhe wird eine Verkehrsstrafe vollstreckt?

Wichtig: In die maßgebliche Summe werden auch die Verfahrenskosten eingerechnet.

Beispiel: Beträgt die Geldstrafe 60 Euro und kommen 20 Euro Verfahrenskosten hinzu, ergibt sich eine Gesamtsumme von 80 Euro. Damit ist die Grenze von 70 Euro überschritten.

Besonderheiten bei Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein

Deutschland

Österreich und Deutschland haben bereits 1988 einen Vertrag über die Amtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten geschlossen. Eine rechtskräftige Verkehrsstrafe kann deshalb ab 25 Euro im jeweils anderen Land vollstreckt werden. Einen deutschen Bußgeldbescheid sollte man daher nicht ignorieren.

Schweiz und Liechtenstein

Mit der Schweiz und Liechtenstein schloss Österreich 2012 einen Polizeikooperationsvertrag einschließlich einer Durchführungsverordnung. Diese Regelung ermöglicht unter anderem die grenzüberschreitende Vollstreckung von Verkehrsbußen und trat am 1. Juli 2017 in Kraft.

Wo kann man Einspruch einlegen?

Das Verwaltungsstrafverfahren findet grundsätzlich in dem Land statt, in dem der Verstoß begangen wurde. Wer einen Einspruch erheben möchte, muss ihn daher bei der zuständigen Behörde dieses Landes einbringen – nicht bei der Behörde am Wohnort.

Schreiben oder Strafzettel aus dem Ausland sollten immer ernst genommen werden. Selbst wenn eine grenzüberschreitende Vollstreckung rechtlich nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird, kann die Strafe bei einer späteren Verkehrskontrolle im Tatland verlangt werden.

Bei komplizierten Fällen können die Rechtsberater des ÖAMTC oder ARBÖ sowie eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt weiterhelfen.

Was passiert, wenn der Führerschein im Ausland abgenommen wird?

Wird ein österreichischer Führerschein in einem anderen Staat vorläufig abgenommen und besteht dort kein Wohnsitz – ein Wohnsitz setzt hier einen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten voraus –, gilt das Fahrverbot grundsätzlich nur in diesem Staat.

In Österreich und anderen Staaten darf man in diesem Fall grundsätzlich weiterfahren. Da man den Führerschein jedoch nicht bei sich hat, kann wegen des Fehlens des Führerscheins eine Strafe verhängt werden.

Der abgenommene Führerschein wird normalerweise nach Ablauf der Verbotsdauer entweder an die angegebene Adresse oder an die Führerscheinbehörde des Wohnsitzstaates geschickt.

Erfährt die österreichische Behörde von dem Vorfall – etwa durch eine Verlustmeldung oder weil der Führerschein an sie geschickt wurde –, kann in Österreich zusätzlich ein Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung eingeleitet werden. Das gilt immer dann, wenn der ausländische Verstoß auch in Österreich zu einem Führerscheinentzug führen würde.

Häufige Fragen

Kann eine Geschwindigkeitsstrafe aus Österreich in einem anderen EU-Staat vollstreckt werden?

Ja, wenn die rechtskräftige Strafe einschließlich der Verfahrenskosten mindestens 70 Euro beträgt und beide Staaten die entsprechenden Regelungen umgesetzt haben.

Was gilt für Strafen unter 70 Euro?

Auf EU-Ebene ist eine grenzüberschreitende Vollstreckung unter 70 Euro nicht verpflichtend. Zwischen Österreich und Deutschland ist sie jedoch bereits ab 25 Euro möglich. Außerdem kann die Strafe später bei einer Kontrolle im Tatland verlangt werden.

Benötigt man bei einem Mietwagen außerhalb des EWR einen internationalen Führerschein?

Den österreichischen Führerschein sollte man jedenfalls mitführen. Einige Staaten und Autovermietungen verlangen zusätzlich einen internationalen Führerschein. Dieser wird vom ARBÖ, ÖAMTC und VCÖ ausgestellt und ist nur gemeinsam mit dem nationalen Führerschein gültig.

Praktische Schritte nach einer Verkehrsstrafe im Ausland

  1. Prüfen Sie, welches Land den Verstoß verfolgt und welche Frist im Schreiben genannt wird.
  2. Kontrollieren Sie, ob es sich um eine Lenkererhebung, eine Anonymverfügung oder eine rechtskräftige Strafentscheidung handelt.
  3. Beachten Sie, dass für die Vollstreckungsgrenze auch die Verfahrenskosten zählen können.
  4. Bringen Sie einen Einspruch im Tatland und innerhalb der dort genannten Frist ein.
  5. Bewahren Sie das Schreiben und Zahlungsnachweise auf und ignorieren Sie auch kleinere Forderungen nicht.
  6. Holen Sie bei Unklarheiten rechtlichen Rat beim ÖAMTC, ARBÖ oder bei einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt ein.

Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf öffentlich zugänglichen Informationen und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine geeignete Fachperson.

Quelle: oesterreich.gv.at

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