Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Obsorge für unverheiratete Eltern in Österreich

Aktualisiert: 2026-10-26
Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Obsorge für unverheiratete Eltern in Österreich

Wenn die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet sind, besteht in Österreich zunächst keine rechtliche Vaterschaft des Vaters. Der Vater muss die Vaterschaft daher ausdrücklich anerkennen. Erst danach können die Eltern die gemeinsame Obsorge erklären.

Kurz zusammengefasst:

Warum ist die Vaterschaftsanerkennung wichtig?

Bei unverheirateten Eltern ist die Vaterschaft bei der Geburt rechtlich noch nicht geklärt. Ohne Anerkennung oder gerichtliche Feststellung kann der Vater nicht in die Geburtsurkunde eingetragen werden.

Die Feststellung der Vaterschaft ist unter anderem Voraussetzung für:

Wo kann der Vater die Vaterschaft anerkennen?

Der Vater muss persönlich erscheinen und eine inländische öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde unterzeichnen. Das ist in ganz Österreich bei folgenden Stellen möglich:

Beim Bezirksgericht ist grundsätzlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind beziehungsweise vor der Geburt die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Ausland kann die Anerkennung bei einer österreichischen Botschaft oder einem österreichischen Konsulat erfolgen.

Wirksam wird die Anerkennung, sobald die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes eingelangt ist. Beim Standesamt können die Vaterschaftsanerkennung, die Beurkundung der Geburt und die Regelung der Obsorge gemeinsam erledigt werden.

Wann ist die Anerkennung möglich und was kostet sie?

Die Vaterschaft wird häufig bei der Anzeige der Geburt anerkannt. Eine Frist gibt es jedoch nicht. Die Anerkennung ist auch schon vor der Geburt möglich. Das kann besonders sinnvoll sein, wenn der Vater später beispielsweise wegen eines längeren Auslandsaufenthalts oder einer schweren Erkrankung nicht persönlich erscheinen könnte.

Die Anerkennung selbst ist grundsätzlich kostenlos. Für die Erstellung von Urkunden, zum Beispiel für eine notarielle Urkunde, können jedoch zusätzliche Kosten anfallen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vom Vater werden grundsätzlich folgende Unterlagen verlangt:

Vor der Geburt werden außerdem die Unterlagen der Mutter und der Eltern-Kind-Pass benötigt. Nach der Geburt ist die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original und mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Je nach Dokument kann zusätzlich eine Apostille erforderlich sein.

Gemeinsame Obsorge bei unverheirateten Eltern

Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, seine gesetzliche Vertretung sowie die Verwaltung seines Vermögens. Bei unverheirateten Eltern steht die Obsorge zunächst allein der Mutter zu.

Eine gemeinsame Obsorge ist möglich, wenn:

  1. der Vater die Vaterschaft bereits anerkannt hat,
  2. die Obsorge noch nicht durch ein Gericht geregelt wurde,
  3. beide Eltern gleichzeitig persönlich vor dem Standesbeamten erscheinen,
  4. beide über die rechtlichen Folgen informiert wurden.

Diese Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie ist bei jedem österreichischen Standesamt möglich, unabhängig vom Geburtsort des Kindes.

Welchen Familiennamen erhält das Kind?

Der Familienname richtet sich danach, wer die Obsorge innehat: Bei alleiniger Obsorge entscheidet die Mutter, bei gemeinsamer Obsorge entscheiden beide Eltern gemeinsam.

Gewählt werden kann der Familienname eines Elternteils. Bei einem mehrgliedrigen Namen kann auch ein Teil davon gewählt werden. Außerdem ist ein aus den beiden Namen gebildeter, höchstens zweigliedriger Doppelname mit Bindestrich möglich.

Den Namen des Vaters kann das Kind erst nach einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung erhalten. Treffen die Eltern keine Entscheidung, führt das Kind den Familiennamen der Mutter.

Beispiel: Wenn die Mutter Daniela Schneider-Huber heißt und ihr Name gewählt wird, kann das Kind Schneider-Huber, Schneider oder Huber heißen.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn der Vater die Anerkennung verweigert?

In diesem Fall kann im Namen des Kindes, üblicherweise durch die Mutter oder den Kinder- und Jugendhilfeträger, beim Bezirksgericht die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beantragt werden. Als Beweismittel kommen ein DNA-Test oder eine Blutuntersuchung infrage. Für das gerichtliche Verfahren gibt es keine Frist.

Ist die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kostenpflichtig?

Für das Gerichtsverfahren fällt keine Gerichtsgebühr an. Ein Sachverständigengutachten, etwa ein Vaterschaftstest, kann jedoch Kosten verursachen. Dafür kann Verfahrenshilfe beantragt werden.

Kann die Mutter gegen die Anerkennung vorgehen?

Ja. Die Mutter und das Kind können innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der Anerkennung beim Gericht Einspruch erheben. Beim Kind läuft diese Frist während der Minderjährigkeit nicht ab.

Was gilt, wenn die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist?

In diesem Fall ist eine sogenannte qualifizierte Anerkennung erforderlich. Die Mutter muss den anerkennenden Mann als Vater benennen, und ihr Ehemann muss zustimmen.

Praktische Schritte

  1. Besorgen Sie die erforderlichen Originaldokumente und klären Sie, ob Übersetzungen oder eine Apostille notwendig sind.
  2. Vereinbaren Sie beim zuständigen Standesamt, Bezirksgericht, Kinder- und Jugendhilfeträger oder Notar einen Termin.
  3. Lassen Sie die Vaterschaft persönlich anerkennen – möglichst schon vor der Geburt, wenn ein späteres Erscheinen schwierig sein könnte.
  4. Wenn Sie die gemeinsame Obsorge wünschen, erscheinen Sie nach der Anerkennung gemeinsam bei einem österreichischen Standesamt.
  5. Klären Sie bei der Geburtsbeurkundung auch die Namenswahl des Kindes.

Diese Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Angaben, insbesondere von oesterreich.gv.at, und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei einem strittigen Abstammungsverfahren oder besonderen Dokumentenfragen sollten Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine zuständige Behörde wenden.

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