Steuerrückerstattung in Österreich: So funktioniert die Arbeitnehmerveranlagung

Wenn Sie in Österreich arbeiten oder eine Pension beziehen, zieht der Arbeitgeber beziehungsweise der Pensionsversicherungsträger monatlich Lohnsteuer ab. Dieser Betrag entspricht jedoch nicht immer genau der Steuer, die für das gesamte Jahr tatsächlich anfällt. Mit der Arbeitnehmerveranlagung wird die Jahressteuer neu berechnet – häufig ergibt sich dabei eine Rückzahlung.
Was ist die Arbeitnehmerveranlagung?
Die Arbeitnehmerveranlagung ist der offizielle Begriff für den jährlichen Steuerausgleich. Früher wurde sie als Jahresausgleich bezeichnet. Dabei prüft das Finanzamt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer und berücksichtigt bestimmte Absetzbeträge, Ausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
- Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb von fünf Jahren beantragt werden. Für das Jahr 2025 ist der Antrag daher bis Ende Dezember 2030 möglich.
- In bestimmten Fällen erfolgt die Rückerstattung automatisch, ohne Antrag.
- Bei einer Pflichtveranlagung endet die Frist am 30. April des Folgejahres, bei elektronischer Abgabe am 30. Juni.
- Die Regeln gelten grundsätzlich auch für EU-Bürger, die in Österreich leben.
Warum kann eine Steuerrückzahlung entstehen?
Die Lohnsteuer wird grundsätzlich so berechnet, als würden Sie das ganze Jahr über gleich viel verdienen. Schwankt das Einkommen jedoch, kann die Jahresberechnung zu einem anderen Ergebnis kommen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder nicht während des gesamten Jahres beschäftigt waren.
Eine Rückzahlung ist häufig möglich, wenn:
- Sie im Laufe des Jahres unterschiedlich hohe Einkommen hatten und der Arbeitgeber keine Neuberechnung (Aufrollung) durchgeführt hat,
- Sie den Arbeitgeber gewechselt haben oder nicht das ganze Jahr gearbeitet haben,
- aufgrund eines niedrigen Einkommens eine teilweise Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Rückerstattung) zusteht,
- der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beziehungsweise das Pendlerpauschale zusteht, aber in der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde,
- berufliche Ausgaben (Werbungskosten), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Welche Ausgaben und Absetzbeträge können berücksichtigt werden?
Nach Ablauf des Jahres können unter anderem folgende Positionen über das Formular L1 geltend gemacht werden:
- der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Mehrkindzuschlag,
- das Pendlerpauschale, wenn es der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat,
- der Krankenversicherungsbeitrag für mitversicherte Angehörige,
- weitere Werbungskosten, zum Beispiel Fachliteratur oder Fortbildungskosten,
- Sonderausgaben, die nicht automatisch übermittelt werden,
- der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus über die Beilage L1k,
- außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel aufgrund einer Behinderung, über die Beilage L1ab.
Bestimmte Sonderausgaben, etwa Spenden oder der Kirchenbeitrag, werden von der jeweiligen Organisation an das Finanzamt übermittelt, wenn dort Ihr Name und Ihr Geburtsdatum bekannt sind. In FinanzOnline können Sie kontrollieren, ob der richtige Betrag eingelangt ist.
Wann ist die Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend?
Eine Pflichtveranlagung ist erforderlich, wenn das Jahreseinkommen über dem jeweiligen Grenzbetrag liegt und zusätzlich ein bestimmter Grund vorliegt.
- Bis 2022: 12.000 Euro
- 2023: 12.756 Euro
- 2024: 13.981 Euro
- 2025: 14.517 Euro
- 2026: 14.769 Euro
Typische Gründe für eine Pflichtveranlagung sind:
- Sie hatten während eines Teils des Jahres gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die nicht gemeinsam versteuert wurden, zum Beispiel eine Betriebspension zusätzlich zu einer ASVG-Pension.
- In der Lohnverrechnung wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag, das Pendlerpauschale oder der Familienbonus Plus berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein zu hoher Betrag berücksichtigt wurde.
Wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften weitere Einkünfte, etwa aus einer selbstständigen Tätigkeit oder Vermietung, erzielt wurden und diese insgesamt mehr als 730 Euro betrugen, ist eine Einkommensteuererklärung mit dem Formular E1 erforderlich.
Welche Fristen gelten?
- Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung: fünf Jahre. Für das Jahr 2025 ist die Einreichung bis Ende Dezember 2030 möglich.
- Pflichtveranlagung in Papierform: bis 30. April des Folgejahres.
- Pflichtveranlagung online: bis 30. Juni des Folgejahres.
Ergibt sich nach einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung eine Nachzahlung und liegt kein Pflichtgrund vor, kann der Antrag zurückgezogen werden.
Automatische Arbeitnehmerveranlagung
Wenn Sie ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatten und keine besonderen Ausgaben oder Absetzbeträge geltend machen, kann die Arbeitnehmerveranlagung auch ohne Antrag durchgeführt werden. Diese automatische Arbeitnehmerveranlagung (antragslose Arbeitnehmerveranlagung) setzt voraus, dass Sie bis 30. Juni keine L1-Erklärung für das vorangegangene Jahr einreichen und die Berechnung eine Gutschrift ergibt.
Wer erstmals in diese automatische Veranlagung fällt, erhält in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres ein Informationsschreiben. Darin steht auch die beim Finanzamt gespeicherte Kontonummer. Ist diese nicht mehr aktuell, muss dies spätestens innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden.
Auch nach einem automatischen Bescheid können Sie innerhalb der fünfjährigen Frist eine eigene Arbeitnehmerveranlagung einreichen. In diesem Fall wird der frühere Bescheid aufgehoben.
Pensionisten mit niedriger Pension erhalten einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge automatisch zurück. Für Personen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, beträgt die maximale Rückerstattung 710 Euro im Jahr 2025 und 723 Euro im Jahr 2026.
Wie wird der Antrag eingereicht?
Die Arbeitnehmerveranlagung kann elektronisch über FinanzOnline, per Post oder persönlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Formulare L1, L1k und L1ab in Papierform können nicht heruntergeladen, aber kostenlos online bestellt werden.
Der Lohnzettel muss nicht beigelegt werden, da ihn der Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt. Auch Rechnungen und Nachweise müssen grundsätzlich nicht mitgeschickt werden. Sie müssen diese Unterlagen jedoch sieben Jahre lang aufbewahren, weil sie vom Finanzamt angefordert werden können.
Häufige Fragen
Muss ich österreichischer Staatsbürger sein?
Nein. Die Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürger, die in Österreich leben.
Kann ich eine Rückerstattung für vergangene Jahre beantragen?
Ja. Für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit. Das Jahr 2025 kann beispielsweise bis Ende Dezember 2030 eingereicht werden.
Warum kann eine Nachzahlung entstehen?
Das passiert häufig, wenn Sie gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatten und jeder Auszahler die Steuer nur für den jeweils eigenen Betrag berechnet hat. In solchen Fällen können außerdem vierteljährliche Vorauszahlungen vorgeschrieben werden.
Was passiert, wenn ich keinen Antrag einreiche?
Wenn eine Pflichtveranlagung vorliegt, kann das Finanzamt Sie zur Abgabe auffordern und Ihnen beispielsweise wegen Krankengeld oder mehrfachen Einkünften ein L1-Formular zusenden.
Praktische Schritte zur Arbeitnehmerveranlagung
- Prüfen Sie, ob eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung oder eine Pflichtveranlagung vorliegt.
- Sammeln Sie Nachweise für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und nicht berücksichtigte Absetzbeträge.
- Kontrollieren Sie in FinanzOnline die übermittelten Daten, insbesondere den Lohnzettel und automatisch gemeldete Sonderausgaben.
- Reichen Sie die Erklärung über FinanzOnline, per Post oder persönlich beim zuständigen Finanzamt ein.
- Bewahren Sie alle Rechnungen und Nachweise sieben Jahre lang auf.
- Prüfen Sie den Bescheid. Bei einer freiwilligen Veranlagung können Sie den Antrag zurückziehen, wenn sich eine Nachzahlung ergibt und kein Pflichtgrund vorliegt.
Diese Informationen dienen nur als allgemeine Orientierung und ersetzen keine Steuerberatung. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Quelle: oesterreich.gv.at