Pensionszeiten aus mehreren Staaten zusammenrechnen: So funktioniert die Pension

Wer in Österreich und in anderen Staaten gearbeitet hat, verliert die dort erworbenen Versicherungszeiten grundsätzlich nicht. Nach den europäischen Koordinierungsregeln werden die Zeiten für die Prüfung des Pensionsanspruchs zusammengerechnet. Die Pension selbst berechnet und zahlt jedes Land getrennt für die jeweils dort erworbenen Versicherungszeiten.
Wann werden Versicherungszeiten zusammengerechnet?
Für Versicherungszeiten in den EU-Staaten, den EWR-Staaten und der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO (EG) 883/2004). Sie koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Staaten, vereinheitlicht sie aber nicht.
Jeder Staat wendet weiterhin seine eigenen nationalen Voraussetzungen an. Unterschiede kann es beispielsweise geben bei:
- der erforderlichen Mindestversicherungszeit, also der Wartezeit,
- dem jeweiligen Pensionsantrittsalter.
Die Zusammenrechnung (Zusammenrechnung) betrifft in erster Linie die Anspruchsprüfung. Prüft ein Staat, ob die nach seinen Regeln erforderliche Wartezeit erfüllt ist, berücksichtigt er grundsätzlich die in den anderen beteiligten Staaten erworbenen Pensionsversicherungszeiten.
Das ist besonders wichtig, wenn die Versicherungszeit in keinem einzelnen Staat ausreicht, zusammengerechnet aber ein Anspruch entsteht.
Wie wird die Pensionshöhe berechnet?
Die Zusammenrechnung dient nur dazu festzustellen, ob ein Anspruch besteht. Die Höhe der Pension wird nicht aus allen Versicherungszeiten gemeinsam berechnet.
- Für die Anspruchsprüfung werden die Versicherungszeiten der beteiligten Staaten berücksichtigt.
- Die österreichische Pension wird aus den österreichischen Versicherungszeiten berechnet.
- Der andere Staat berechnet seinen Anteil nach seinen eigenen Vorschriften und den dort erworbenen Zeiten.
- Jeder Staat zahlt seinen eigenen Anteil getrennt aus.
Österreich ersetzt daher nicht die im Ausland erworbenen Versicherungszeiten. Entsteht in mehreren Staaten ein eigener Anspruch, erhält die betroffene Person grundsätzlich aus jedem dieser Staaten eine anteilige Pension (Teilpension). Die Auszahlung beginnt jeweils dann, wenn das im jeweiligen Staat geltende Pensionsantrittsalter erreicht ist.
Wo und wann muss der Antrag gestellt werden?
Die Alterspension (Alterspension) wird bei dem zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt:
- im Staat des Wohnsitzes oder
- in dem Staat, in dem zuletzt Versicherungszeiten erworben wurden.
Im Antrag muss angegeben werden, dass auch in anderen Staaten Versicherungszeiten erworben wurden. Ein separater Antrag in jedem einzelnen Staat ist nicht erforderlich. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag eingebracht wurde, leitet das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren (zwischenstaatliches Pensionsfeststellungsverfahren) grundsätzlich automatisch ein.
Die Bearbeitung von Pensionsfällen mit mehreren beteiligten Staaten kann längere Zeit in Anspruch nehmen.
In Österreich bietet die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) außerdem internationale Beratungstage (Internationale Sprechtage) an.
Was gilt bei weniger als zwölf Monaten Versicherungszeit?
Wer in einem Staat weniger als 12 Monate an Pensionsversicherungszeit erworben hat, kann unter Umständen nicht darauf zählen, dass dieser Staat die Zeiten der anderen Staaten zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit berücksichtigt.
In Österreich gilt diese Ausnahme nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG).
Was gilt für Versicherungszeiten außerhalb der EU?
Österreich hat mit mehreren Staaten außerhalb der EU Abkommen über die Pensionsversicherung abgeschlossen, unter anderem mit Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Albanien, Moldau, der Türkei, den USA, Kanada und Australien.
Mit dem Vereinigten Königreich gelten aufgrund des Handels- und Kooperationsabkommens Regelungen mit vergleichbarem Inhalt.
Wurden Versicherungszeiten in einem Staat erworben, in dem weder die Verordnung noch ein entsprechendes Abkommen anwendbar ist, werden diese Zeiten grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Häufige Fragen
Muss ich in jedem Staat einen eigenen Pensionsantrag stellen?
Nein. Ein Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger genügt grundsätzlich, wenn die Versicherungszeiten im Ausland angegeben werden. Dieser leitet das zwischenstaatliche Verfahren ein.
Zahlt Österreich auch für ausländische Versicherungszeiten?
Nein. Österreich berechnet und zahlt nur den österreichischen Pensionsanteil. Für die Versicherungszeiten eines anderen Staates ist dessen Pensionsversicherungsträger zuständig.
Beginnen alle Pensionszahlungen gleichzeitig?
Nicht unbedingt. Jeder Staat zahlt ab dem dort geltenden Pensionsantrittsalter. Diese Altersgrenzen können voneinander abweichen.
Was passiert, wenn ich in Österreich nur einige Monate versichert war?
Bei weniger als 12 Monaten Versicherungszeit ist ein Staat grundsätzlich nicht verpflichtet, die Zeiten anderer Staaten für die Mindestversicherungszeit zu berücksichtigen. Für Leistungen aus dem österreichischen Pensionskonto nach dem APG gilt diese Einschränkung jedoch nicht.
Praktische Schritte
- Sammeln Sie Nachweise über alle Versicherungszeiten in Österreich und anderen Staaten.
- Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Pensionsversicherung im Wohnsitzstaat oder im Staat der letzten Versicherungszeit.
- Geben Sie im Antrag ausdrücklich alle ausländischen Versicherungszeiten an.
- Rechnen Sie bei einem zwischenstaatlichen Verfahren mit einer längeren Bearbeitungsdauer.
- Wenden Sie sich bei Fragen an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder informieren Sie sich über die Internationalen Sprechtage.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialversicherungsberatung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an die zuständige Pensionsversicherung oder eine fachkundige Beratung.
Quelle: oesterreich.gv.at