Österreichische Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) 2026: Steuersätze, Ermäßigungen und Befreiungen

In Österreich fällt bei fast jedem Einkauf und bei vielen Dienstleistungen Umsatzsteuer an, auch wenn sie auf dem Preis oder der Rechnung nicht immer gesondert auffällt. Dieser Überblick zeigt, welche Steuersätze 2026 gelten, wann ein ermäßigter Satz angewendet wird und welche Umsätze steuerfrei sind.
Was ist die österreichische Umsatzsteuer und wer bezahlt sie?
Die Umsatzsteuer (USt) wird grundsätzlich auf Waren und Dienstleistungen erhoben, die Unternehmen an Verbraucherinnen und Verbraucher liefern oder erbringen. Beim Einkauf wird sie vom Unternehmen eingehoben und anschließend an das Finanzamt abgeführt.
Als Kundin oder Kunde bezahlen Sie die Umsatzsteuer daher im Endpreis. Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie sie verrechnen, einheben und weiterleiten. Die rechtliche Grundlage bildet das österreichische Umsatzsteuergesetz (UStG). Umgangssprachlich wird die Umsatzsteuer häufig als Mehrwertsteuer bezeichnet.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Österreich 2026?
Die wichtigsten Steuersätze sind:
- 20 %: allgemeiner oder normaler Steuersatz, also der Regelfall
- 4,9 %: ausgewählte Grundnahrungsmittel
- 10 %: unter anderem Wohnungsvermietung, Beherbergung, Lebensmittel und Bücher
- 13 %: unter anderem lebende Tiere, Pflanzen, Brennholz und künstlerische Tätigkeiten
Der Steuersatz von 20 % ist die Grundregel. Ermäßigte Steuersätze gelten nur für bestimmte Ausnahmen. Die vollständige Auflistung findet sich in § 10 UStG. Was dort nicht angeführt ist, unterliegt grundsätzlich dem normalen Steuersatz.
Der Steuersatz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel
Der niedrigste Steuersatz gilt für bestimmte Lebensmittel. Dazu zählen beispielsweise Brot, Butter, Eier und Milch.
Wichtig ist, dass nicht alle Lebensmittel mit 4,9 % besteuert werden. Die Lieferung von Lebensmitteln fällt grundsätzlich unter den Steuersatz von 10 %. Der Steuersatz von 4,9 % gilt nur für die ausdrücklich ausgewählten Produkte.
Wann gelten 10 % oder 13 % Umsatzsteuer?
Steuersatz von 10 %
Beispiele für Umsätze mit 10 % Umsatzsteuer sind:
- Vermietung zu Wohnzwecken
- Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen einschließlich der regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, einschließlich Heizung
- Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke
- Müllabfuhr
- Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Lebensmitteln
Steuersatz von 13 %
Beispiele für Umsätze mit 13 % Umsatzsteuer sind:
- Lieferung von lebenden Tieren, lebenden Pflanzen und Brennholz
- Einnahmen aus einer Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler
- Film- und Zirkusvorführungen
- Eintrittskarten für Sportveranstaltungen
Diese Aufzählungen sind nur Beispiele. Wenn die Einordnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung unklar ist, ist die Regelung in § 10 UStG maßgeblich.
Welche Umsatzsteuerbefreiungen gibt es?
Bei den Steuerbefreiungen wird zwischen echter und unechter Steuerbefreiung unterschieden. Der wesentliche Unterschied betrifft das Recht auf den Abzug der bereits bezahlten Umsatzsteuer, den sogenannten Vorsteuerabzug.
Echte Steuerbefreiung
Bei einer echten Steuerbefreiung ist der Umsatz steuerfrei, das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt jedoch erhalten. Beispiele sind:
- Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU sowie Lieferungen zwischen Mitgliedstaaten der EU; für den sogenannten Tourist Export gelten besondere Regelungen
- Be- und Verarbeitung von Gegenständen, auch als Lohnveredelung bezeichnet
Unechte Steuerbefreiung
Bei einer unechten Steuerbefreiung darf die Vorsteuer nicht abgezogen werden. Beispiele sind:
- Umsätze von Kleinunternehmen
- Geld- und Bankgeschäfte, etwa die Kreditgewährung
- Verkauf von Grundstücken
- bestimmte Vermietungen zu gewerblichen Zwecken
- Leistungen von Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern
- ärztliche und ärztlich ähnliche Leistungen, etwa von Ärztinnen und Ärzten, Hebammen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Heilmasseurinnen und Heilmasseuren
- Ausbildung durch bestimmte Privatschulen und Bildungseinrichtungen
- Tätigkeiten bestimmter Tagesmütter und Tagesväter sowie Pflegeeltern
- Umsätze von Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten sowie Altenheimen
Kann man auf eine Umsatzsteuerbefreiung verzichten?
Bei bestimmten unechten Steuerbefreiungen ist ein Verzicht möglich, zum Beispiel beim Verkauf von Grundstücken. Diese Entscheidung wird als Option zur Steuerpflicht bezeichnet.
Wird auf die Befreiung verzichtet, muss der normale Steuersatz von 20 % angewendet werden. Im Gegenzug besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine gesonderte Erklärung beim Finanzamt ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, den Umsatz entsprechend in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Jahreserklärung zu behandeln.
Häufige Fragen zur Umsatzsteuer
Sind Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer dasselbe?
Ja. Die offizielle Bezeichnung lautet Umsatzsteuer. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig der Begriff Mehrwertsteuer verwendet.
Werden alle Lebensmittel mit 4,9 % besteuert?
Nein. Der Steuersatz von 4,9 % gilt nur für ausgewählte Grundnahrungsmittel wie Brot, Butter, Eier und Milch. Lebensmittel unterliegen grundsätzlich dem Steuersatz von 10 %.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer auf die Wohnungsmiete?
Für die Vermietung zu Wohnzwecken gilt der ermäßigte Steuersatz von 10 %.
Wo kann man die Umsatzsteuersätze anderer EU-Länder nachsehen?
Die Datenbank der Europäischen Kommission „Steuern in Europa“ enthält die Steuersätze der Mitgliedstaaten.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie bei einer Rechnung, ob der angewendete Steuersatz zum Produkt oder zur Dienstleistung passt.
- Ordnen Sie Lebensmittel nicht automatisch dem Steuersatz von 4,9 % zu, da dieser nur für ausgewählte Grundnahrungsmittel gilt.
- Sehen Sie bei Zweifelsfällen in § 10 UStG nach oder lassen Sie die konkrete Einordnung fachlich prüfen.
- Wenn Sie ein Unternehmen führen, klären Sie, ob eine echte oder unechte Steuerbefreiung vorliegt und ob ein Vorsteuerabzug möglich ist.
- Prüfen Sie bei einer möglichen Option zur Steuerpflicht, ob die Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Jahreserklärung korrekt erfolgt.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine andere geeignete Fachperson.
Quellen: usp.gv.at, oesterreich.gv.at