Notfall im Ausland: Unfall, Festnahme und verlorene Dokumente

Aktualisiert: 2026-10-26
Notfall im Ausland: Unfall, Festnahme und verlorene Dokumente

Auch während einer Auslandsreise kann es zu einem Unfall, einer Erkrankung, einem Diebstahl oder einer Festnahme kommen. Dieser Überblick zeigt, an wen Sie sich wenden können, welche Leistungen die österreichische Sozialversicherung übernimmt und welche Kosten Sie selbst tragen müssen.

Wichtig: Die Hinweise zur konsularischen Unterstützung beziehen sich auf österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.

Das Wichtigste auf einen Blick

Was leistet die e-card im Ausland?

Welche medizinische Versorgung abgedeckt ist, hängt vom Reiseland ab.

EU, EWR und Schweiz

Hier verwenden Sie die e-card mit der EKVK auf der Rückseite. Vertragsärzte und Vertragskrankenhäuser müssen die Karte akzeptieren. Sie werden grundsätzlich zu denselben Bedingungen behandelt wie die dort versicherten Personen.

Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien

Sie benötigen die EKVK oder einen ausländischen Krankenbehandlungsschein (Auslandskrankenschein). Die Karte beziehungsweise der Schein muss zuerst beim örtlichen Krankenversicherungsträger vorgelegt werden. Dieser stellt ein lokales Behandlungspapier aus.

Türkei

In der Türkei ist die EKVK nicht verwendbar. Sie benötigen rechtzeitig vor der Abreise einen Auslandskrankenschein.

Alle anderen Länder

Mit diesen Ländern besteht kein entsprechendes Abkommen. Sie müssen die Behandlung zunächst selbst bezahlen und können die Rechnung nach der Rückkehr einreichen.

Wenn auf der e-card anstelle der Datenfelder Sternchen abgedruckt sind, ist keine gültige EKVK vorhanden. Auch bei Verlust der e-card können Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger eine vorläufige Ersatzbescheinigung (Bescheinigung) anfordern. Die E-Card-Serviceline erreichen Sie unter +43 (0) 50 124 3311.

Wie viel wird bei Selbstzahlung ersetzt?

Wenn die Karte nicht akzeptiert wird, Sie eine Privatärztin, einen Privatarzt oder ein Privatkrankenhaus aufsuchen oder sich in einem Land ohne Abkommen befinden, lassen Sie sich eine detaillierte Rechnung ausstellen. Sie sollte folgende Angaben enthalten:

In einem Land ohne Abkommen können Sie die Rechnung nach der Rückkehr nach den Grundsätzen für eine Wahlärztin beziehungsweise einen Wahlarzt (Wahlarzthilfe) einreichen. Ersetzt werden höchstens 80 Prozent jenes Betrags, den die Versicherung bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt übernommen hätte.

Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt in einem nicht vertraglich gebundenen Krankenhaus erhalten Sie nur einen Pflegekostenzuschuss. In der Türkei und in den Ländern des Westbalkans mit einem Abkommen erfolgt die Behandlung nach den dort geltenden Regeln. Leistungen, die vom Abkommen nicht umfasst sind, müssen privat bezahlt werden.

Unfall im Ausland: Was ist zu tun?

Bei einem Unfall helfen in der Regel die örtliche Polizei und der Rettungsdienst. Die aktuellen Notrufnummern finden Sie in den jeweiligen Informationen zu „Sicherheit und Kriminalität“. Bei sehr schweren Fällen sollte zusätzlich die österreichische Vertretungsbehörde verständigt werden.

Bei einem Verkehrsunfall nimmt die Polizei Beweise auf und übergibt den Beteiligten eine Kopie des Unfallberichts. Zusätzlich empfiehlt es sich:

Kosten für Rettung, Behandlung und Rücktransport kann eine private Reiseversicherung (Reiseversicherung) entsprechend den Vertragsbedingungen übernehmen. Auch der ÖAMTC Schutzbrief, der ARBÖ Sicherheitspass und vergleichbare Angebote von Versicherungen können in Europa bei vielen Notfällen helfen. Prüfen Sie vor der Reise, wie lange der Schutz gilt und welche Leistungssummen vorgesehen sind.

Festnahme im Ausland

Wenn Sie festgenommen werden, verlangen Sie sofort, dass die österreichische Vertretung verständigt wird. Teilen Sie ausdrücklich mit, wer zusätzlich informiert werden soll, zum Beispiel Angehörige, eine Ärztin oder ein Arzt oder der Arbeitgeber.

Die Vertretungsbehörde übernimmt in einem Strafverfahren keine rechtliche Vertretung. Sie kann jedoch bei der Suche nach einer qualifizierten Rechtsanwältin oder einem qualifizierten Rechtsanwalt helfen. Die Kosten der Verteidigung müssen von der festgenommenen Person getragen werden.

Wer neben der österreichischen auch die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzt, kann konsularischen Schutz meist nur sehr eingeschränkt in Anspruch nehmen, weil viele Staaten eine solche Unterstützung in diesem Fall nicht anerkennen.

Verlorene oder gestohlene Dokumente

Erstatten Sie bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle Anzeige und verständigen Sie sofort die österreichische Vertretung. Bei Verlust eines Reisepasses oder Personalausweises können zur Ausstellung eines Reisepasses berechtigte Botschaften und Berufskonsulate einen vorläufigen Reisepass (Notpass) ausstellen.

Der Notpass ist nur für eine begrenzte Zeit gültig und dient der Rückkehr nach Österreich beziehungsweise in Ausnahmefällen einer dringend notwendigen Reise.

Ein österreichischer Führerschein und österreichische Fahrzeugpapiere können nur in Österreich ersetzt werden. Die Vertretungsbehörde kann den Antrag auf Ausstellung eines Duplikats weiterleiten, stellt den Führerschein aber nicht selbst aus. In manchen Ländern reicht für die Heimreise bereits die Bestätigung der polizeilichen Anzeige.

Ohne Geld im Ausland

Geld können Sie in erster Linie per Bank- oder Postüberweisung oder über Western Union erhalten. Wenn das nicht möglich ist, können Sie beim Außenministerium ein Depot (Depot) aus eigenen Mitteln hinterlegen lassen. Auch Angehörige oder Freunde können ein Depot einzahlen.

Wenn Sie unverschuldet in eine Notlage geraten sind, kann das Ministerium außerdem ein Darlehen gewähren. Für die Beurteilung der Situation wenden Sie sich an die örtliche Vertretungsbehörde.

Häufige Fragen

Übernimmt die österreichische Krankenversicherung den Rücktransport?

Nein. Keine gesetzliche österreichische Krankenversicherung übernimmt den Rücktransport einer kranken oder verletzten Person. Dafür ist eine private Reiseversicherung erforderlich, die vor Reiseantritt abgeschlossen wurde.

Funktioniert die e-card in der Türkei?

Nein. Für die Türkei benötigen Sie einen Auslandskrankenschein. Dieser wird vor der Abreise vom Arbeitgeber oder Krankenversicherungsträger ausgestellt und muss vor Ort umgetauscht werden.

Was tun bei einer Krise am Reiseziel?

Registrieren Sie sich vor der Abreise bei der BMEIA-Auslandsregistrierung oder in der App Auslandsservice. So können Sie im Krisenfall erreicht werden. Gibt es im betreffenden Land keine österreichische Vertretung, können Sie sich an die Vertretung eines anderen EU-Mitgliedstaates wenden.

Gibt es eine alternative BMEIA-Nummer?

Der BMEIA-Bereitschaftsdienst ist weltweit auch unter +43 1 90115-4411 erreichbar.

Praktische Schritte vor und im Notfall

  1. Speichern Sie die Nummern der BMEIA-Bereitschaftsdienste sowie die Kontaktdaten Ihrer Versicherung im Mobiltelefon.
  2. Prüfen Sie vor der Abreise die Gültigkeit der EKVK und beantragen Sie bei Bedarf einen Auslandskrankenschein.
  3. Schließen Sie eine Reiseversicherung ab und kontrollieren Sie insbesondere den Schutz für Behandlung, Rettung und Rücktransport.
  4. Registrieren Sie sich bei der BMEIA-Auslandsregistrierung oder in der App Auslandsservice.
  5. Bei einem Unfall: Rettungsdienst und Polizei rufen, Daten sichern, Fotos machen und alle Rechnungen aufbewahren.
  6. Bei einer Festnahme: die Verständigung der österreichischen Vertretung verlangen und wichtige Kontaktpersonen nennen.
  7. Bei verlorenen Dokumenten: sofort Anzeige erstatten und die zuständige Vertretungsbehörde kontaktieren.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Versicherungs- oder medizinische Beratung. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder eine fachkundige Stelle.

Quelle: oesterreich.gv.at

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