Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und nach der Geburt in Österreich 2026

In Österreich genießen schwangere Arbeitnehmerinnen und Frauen nach der Geburt einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. Nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur unter strengen Voraussetzungen beenden. Entscheidend sind unter anderem die Dauer der Schutzfrist, die rechtzeitige Bekanntgabe der Schwangerschaft und die Art der Beendigung.
Wie lange gilt der Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmerinnen während bestimmter Zeiträume. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in diesen Zeiten grundsätzlich nicht rechtswirksam.
- Während der Schwangerschaft: während der gesamten Schwangerschaft
- Nach der Geburt: bis zum Ende des vierten Monats nach der Geburt
- Nach einer Fehlgeburt: bis zum Ende der vierten Woche nach der Fehlgeburt
Für den Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Elternkarenz und der Elternteilzeit gelten zusätzliche, eigene Regelungen.
Was gilt, wenn die Schwangerschaft erst nach der Kündigung bekannt wird?
Der Schutz kann auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber die Kündigung bereits ausgesprochen hat. Die Arbeitnehmerin muss die Schwangerschaft jedoch fristgerecht mitteilen und gleichzeitig nachweisen.
- Mündliche Kündigung: Die Schwangerschaft muss innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Kündigung bekannt gegeben werden.
- Schriftliche Kündigung: Die Frist beträgt fünf Arbeitstage ab Zustellung der Kündigung.
Gleichzeitig mit der Mitteilung ist eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft oder den Verdacht auf eine Schwangerschaft vorzulegen. Nach der Geburt kann die Geburt mit der Geburtsurkunde nachgewiesen werden. Bei einer schriftlichen Mitteilung gilt das Datum des Poststempels.
Eine verspätete Mitteilung kann ausnahmsweise akzeptiert werden, wenn ein schwerwiegendes Hindernis vorlag, etwa weil die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste. Sobald das Hindernis wegfällt, muss die Mitteilung jedoch sofort nachgeholt werden.
Wann darf der Arbeitgeber trotzdem kündigen?
Während der Schutzfrist ist eine Kündigung grundsätzlich nur wirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt hat.
Das Gericht kann insbesondere in folgenden Fällen zustimmen:
- Der Betrieb oder ein Betriebsteil wird eingeschränkt oder geschlossen und eine weitere Beschäftigung ist ohne Schaden für den Betrieb nicht möglich.
- Die Arbeitnehmerin stimmt der Kündigung in der Verhandlung nach rechtlicher Belehrung zu.
Wurde der Betrieb endgültig stillgelegt (Stilllegung des Betriebes), ist keine gerichtliche Zustimmung erforderlich.
Entlassung während der Schutzfrist
Auch für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also eine Entlassung, ist während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach der Geburt und bis vier Wochen nach einer Fehlgeburt grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich.
Wann ist eine vorherige Zustimmung erforderlich?
Eine vorherige Zustimmung kann beispielsweise bei folgenden Gründen notwendig sein:
- schwerer schuldhafter Pflichtverletzung, etwa längerem ungerechtfertigtem Fernbleiben
- Untreue
- unberechtigter Annahme eines Vorteils von einer dritten Person
- Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
- einem nicht genehmigten Nebenbetrieb, der dem Arbeitgeber schadet
Wann kann eine nachträgliche Zustimmung ausreichen?
Bei Tätlichkeiten, groben Ehrverletzungen und bestimmten Straftaten kann eine nachträgliche Zustimmung ausreichen. Dazu zählen vorsätzliche Straftaten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie Straftaten mit Bereicherungsvorsatz.
In diesen Fällen kann die Entlassung bereits vor der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden. Sie bleibt jedoch unwirksam, wenn das Gericht den Antrag des Arbeitgebers ablehnt. Bei der Beurteilung bestimmter Gründe kann das Gericht auch den außergewöhnlichen seelischen Zustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigen.
Befristeter Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag wird das Ende des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft grundsätzlich hinausgeschoben. Die Befristung wird ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist rund um die Geburt (Schutzfrist) oder bis zum Beginn eines individuellen Beschäftigungsverbots gehemmt.
Der Vertrag endet trotz der Schwangerschaft, wenn die Befristung gesetzlich vorgeschrieben oder sachlich gerechtfertigt ist. Das gilt insbesondere, wenn der befristete Vertrag geschlossen wurde:
- im Interesse der Arbeitnehmerin
- zur Vertretung einer verhinderten Arbeitskraft
- zu Ausbildungszwecken
- für Saisonarbeit
- zur Erprobung, wenn die erforderliche Qualifikation eine längere Probezeit als gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehen erfordert
Einvernehmliche Auflösung und eigener Austritt
Eine einvernehmliche Auflösung ist während der Schutzfrist nur schriftlich wirksam. Für minderjährige Arbeitnehmerinnen ist zusätzlich eine Bestätigung erforderlich, dass sie über den Kündigungsschutz informiert wurden. Diese Bestätigung stellt das Arbeits- und Sozialgericht oder die zuständige Arbeiterkammer aus.
Mutterschaftsaustritt und Abfertigung
Wenn die Arbeitnehmerin nach der Geburt innerhalb der Schutzfrist aus Gründen der Mutterschaft selbst austritt (Mutterschaftsaustritt), hängt die Abfertigung vom jeweiligen System ab.
- Abfertigung ALT: Nach mindestens fünf Jahren ununterbrochenem Arbeitsverhältnis besteht Anspruch auf die gesetzliche halbe Abfertigung, höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte. Die Karenzzeit zählt dabei nicht mit.
- Abfertigung NEU: Nach mindestens drei Beitragsjahren kann der gesamte bei der Betriebliche Vorsorgekasse angesparte Betrag einschließlich Zinsen ausgezahlt werden.
Im System Abfertigung ALT ist das letzte Monatsentgelt vor der Karenz die Berechnungsgrundlage. Im System Abfertigung NEU bleibt das angesparte Guthaben erhalten, wenn die drei Beitragsjahre noch nicht erreicht wurden; lediglich die Auszahlung ist dann noch nicht möglich. Abweichende Regelungen im Kollektivvertrag müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Häufige Fragen
Darf mir gekündigt werden, wenn ich die Schwangerschaft noch nicht gemeldet habe?
Die Kündigung kann zunächst ausgesprochen werden. Wenn Sie die Schwangerschaft jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen mit einer ärztlichen Bestätigung bekannt geben, greift grundsätzlich der Kündigungsschutz. Wenn Sie bei der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wussten, muss die Mitteilung nach Wegfall des Hindernisses sofort erfolgen.
Was gilt nach einer Fehlgeburt?
Bis zum Ende der vierten Woche nach der Fehlgeburt besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Kann ein befristeter Vertrag während der Schwangerschaft auslaufen?
Grundsätzlich wird das Ende bis zum Beginn der Schutzfrist oder eines individuellen Beschäftigungsverbots hinausgeschoben. Eine Ausnahme gilt bei einer gesetzlich vorgeschriebenen oder sachlich gerechtfertigten Befristung, etwa für eine Vertretung, Saisonarbeit oder Ausbildung.
Kann das Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist einvernehmlich beendet werden?
Ja, eine einvernehmliche Auflösung ist während der Schutzfrist möglich, aber nur schriftlich. Für Minderjährige ist zusätzlich eine Bestätigung über die Information zum Kündigungsschutz erforderlich.
Praktische Schritte im Fall einer Kündigung
- Notieren Sie das genaue Datum und die Form der Kündigung.
- Informieren Sie den Arbeitgeber innerhalb von fünf Arbeitstagen über die Schwangerschaft.
- Legen Sie gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung vor. Bewahren Sie eine Kopie und einen Zustellnachweis auf.
- Holen Sie rasch Beratung bei der Arbeiterkammer, dem Arbeits- und Sozialgericht oder einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Fachperson ein.
- Unterschreiben Sie keine einvernehmliche Auflösung, bevor Sie die Folgen insbesondere für Abfertigung und Ansprüche prüfen lassen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Fall sollten Sie sich möglichst rasch an die Arbeiterkammer, das Arbeits- und Sozialgericht oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt wenden.
Quelle: oesterreich.gv.at