Kilometergeld und Fahrtkostenabrechnung in Österreich 2026

In Österreich gelten für Fahrtkosten zwei unterschiedliche Systeme: Für eine Dienstreise mit dem eigenen Auto oder Fahrrad kann der Arbeitgeber Kilometergeld zahlen. Die Kosten für den täglichen Arbeitsweg werden hingegen grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie unter bestimmten Voraussetzungen durch das Pendlerpauschale und den Pendlereuro berücksichtigt.
Dieser Überblick zeigt, welche Regelung wofür gilt und welche Beträge im Jahr 2026 relevant sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Kilometergeld beträgt für Pkw 0,50 Euro und für Fahrräder sowie Motorräder 0,25 Euro pro Kilometer.
- Für Pkw kann Kilometergeld bis höchstens 30.000 Kilometer pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden.
- Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 2026 496 Euro und wird vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt.
- Der Pendlereuro wird ab 2026 mit der einfachen Entfernung in Kilometern multipliziert und jährlich berücksichtigt.
- Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2026 kann bis Ende Dezember 2031 eingereicht werden.
Was ist Kilometergeld und wann ist es steuerfrei?
Das amtliche Kilometergeld ist eine pauschale Abgeltung für Kosten, die entstehen, wenn du dein eigenes Fahrzeug für eine Dienstreise verwendest. Der tägliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt nicht als Dienstreise und fällt daher nicht unter das Kilometergeld.
Der Arbeitgeber kann Kilometergeld steuerfrei auszahlen, wenn:
- tatsächlich eine Dienstreise vorliegt,
- der jeweils höchstzulässige Betrag nicht überschritten wird,
- du die Kosten für die Erhaltung des Fahrzeugs selbst trägst und
- ein Fahrtenbuch oder ein anderer Nachweis über die betrieblich gefahrenen Kilometer vorhanden ist.
Die Pauschale deckt unter anderem Wertverlust, Treibstoff und Öl, Reparaturen, Winterreifen, Park- und Mautgebühren im In- und Ausland, sämtliche Versicherungen, die Mitgliedschaft in einem Autofahrerklub sowie Kredit- oder Leasingraten ab. Diese Kosten können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
Wie hoch ist das Kilometergeld 2026?
Die Beträge gelten pro gefahrenem Kilometer:
- Pkw: 0,50 Euro seit 1. Jänner 2025
- Motorrad und Moped: 0,25 Euro seit 1. Juli 2025
- Mitfahrer: 0,15 Euro seit 1. Jänner 2025
- Fahrrad: 0,25 Euro seit 1. Juli 2025
Zum Vergleich: Bis 2024 betrug das Kilometergeld 0,42 Euro für Pkw, 0,24 Euro für Motorräder und Mopeds, 0,05 Euro für Mitfahrer sowie 0,38 Euro für Fahrräder. Zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2025 galten für Pkw 0,50 Euro, für Motorräder und Mopeds 0,50 Euro, für Mitfahrer 0,15 Euro und für Fahrräder 0,50 Euro.
Die Beträge können auch für Fahrräder und Mitfahrer steuerfrei ausbezahlt werden. Für Pkw ist die steuerfreie Auszahlung auf höchstens 30.000 Kilometer pro Jahr begrenzt.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber weniger oder kein Kilometergeld zahlt?
Zahlt der Arbeitgeber für eine Dienstreise kein Kilometergeld oder weniger als den höchstmöglichen Betrag, kann die Differenz in der Arbeitnehmerveranlagung als beruflich veranlasste Kosten (Werbungskosten) geltend gemacht werden.
Wenn du durch ein Fahrtenbuch nachweisen kannst, dass die tatsächlichen Kosten über dem amtlichen Kilometergeld liegen, kann auch diese Differenz beim Finanzamt beantragt werden. Wer bereits den höchstmöglichen Kilometergeldsatz angesetzt hat, kann jedoch keine höheren Kosten zusätzlich geltend machen.
Für Dienstfahrten mit dem Fahrrad können 0,25 Euro pro Kilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden, höchstens jedoch 750 Euro pro Jahr beziehungsweise für 3.000 Kilometer.
Der tägliche Arbeitsweg: Verkehrsabsetzbetrag
Die Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich pauschal durch den Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt. Der Arbeitgeber wendet ihn automatisch an.
- Verkehrsabsetzbetrag 2026: 496 Euro; es gibt keine Einkommensgrenze.
- Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag: 853 Euro; bei einem Einkommen zwischen 15.069 und 16.056 Euro wird der Betrag schrittweise reduziert.
- Zuschlag: 804 Euro; dieser wird bei einem Einkommen zwischen 19.761 und 30.259 Euro schrittweise reduziert und in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Kleines und großes Pendlerpauschale
Wer eine größere Entfernung zur Arbeitsstätte zurücklegt oder öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen kann, kann zusätzlich ein Pendlerpauschale beantragen. Es vermindert die Steuerbemessungsgrundlage. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt daher vom persönlichen Steuersatz ab.
Kleines Pendlerpauschale
Das kleine Pendlerpauschale gilt, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Die einfache Entfernung muss mindestens 20 Kilometer betragen:
- 20 bis 40 Kilometer: 58 Euro monatlich
- mehr als 40 bis 60 Kilometer: 113 Euro monatlich
- mehr als 60 Kilometer: 168 Euro monatlich
Großes Pendlerpauschale
Das große Pendlerpauschale gilt, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Die einfache Entfernung muss mindestens 2 Kilometer betragen:
- 2 bis 20 Kilometer: 31 Euro monatlich
- mehr als 20 bis 40 Kilometer: 123 Euro monatlich
- mehr als 40 bis 60 Kilometer: 214 Euro monatlich
- mehr als 60 Kilometer: 306 Euro monatlich
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann beispielsweise unzumutbar sein, wenn auf mindestens der Hälfte der Strecke kein Verkehrsmittel fährt, die notwendigen Zeiten nicht abgedeckt werden – etwa bei einer Nachtschicht – oder die einfache Wegstrecke länger als 120 Minuten dauert. Bis zu 60 Minuten ist die Benützung immer zumutbar. Zwischen 60 und 120 Minuten gilt als Grenze: 60 Minuten plus eine Minute pro Kilometer.
Das volle Pendlerpauschale steht ab mindestens 11 Arbeitstagen mit Fahrten zur Arbeitsstätte pro Monat zu. Bei 8 bis 10 Tagen werden zwei Drittel, bei 4 bis 7 Tagen ein Drittel berücksichtigt.
Wer einen Firmenwagen auch für den Arbeitsweg verwenden darf, erhält kein Pendlerpauschale.
Pendlereuro ab 2026
Wer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat, erhält auch den Pendlereuro. Dieser wird direkt von der berechneten Einkommensteuer abgezogen.
Ab 2026 wird die einfache Entfernung in Kilometern mit sechs multipliziert. Bei einer einfachen Entfernung von 27 Kilometern beträgt der Pendlereuro daher 162 Euro pro Jahr. Bis 2025 waren es bei derselben Entfernung 54 Euro.
Wo und wann wird der Anspruch beantragt?
Die Entfernung und die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel werden mit dem Pendlerrechner ermittelt.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Während des Jahres beim Arbeitgeber: mit dem Formular L34 EDV und einem Ausdruck des Ergebnisses aus dem Pendlerrechner.
- Nach Ablauf des Jahres: im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1 oder E1 und der Beilage L34a.
Wenn der Arbeitgeber das Pendlerpauschale mit einem falschen Betrag berücksichtigt hat, muss eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden.
Häufige Fragen
Gibt es Kilometergeld für den täglichen Arbeitsweg?
Nein. Das Kilometergeld gilt für Dienstreisen. Der tägliche Arbeitsweg wird durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie gegebenenfalls durch Pendlerpauschale und Pendlereuro berücksichtigt.
Gilt das Pendlerpauschale auch bei Teilzeit?
Ja. Bei einem oder zwei Arbeitstagen pro Woche steht ein Drittel beziehungsweise zwei Drittel des Pendlerpauschales zu.
Was gilt während Urlaub oder Krankenstand?
Wenn Urlaub oder Krankenstand eine gesamte Bemessungsperiode umfasst, werden die Daten der vorhergehenden Periode herangezogen. Während eines ganzjährigen Krankenstands oder einer ganzjährigen Karenz steht kein Pendlerpauschale zu.
Bis wann kann ich die Arbeitnehmerveranlagung für 2026 einreichen?
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2026 kann bis Ende Dezember 2031 eingereicht werden.
Praktische Schritte
- Prüfe, ob es sich um eine Dienstreise oder um den täglichen Arbeitsweg handelt.
- Führe bei Dienstreisen mit dem eigenen Fahrzeug ein vollständiges Fahrtenbuch und bewahre die Nachweise auf.
- Vergleiche die vom Arbeitgeber ausbezahlten Beträge mit den geltenden Kilometergeldsätzen.
- Ermittle Entfernung und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel mit dem Pendlerrechner.
- Beantrage das Pendlerpauschale während des Jahres mit L34 EDV oder nach Jahresende im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit L1 beziehungsweise E1 und L34a.
- Reiche die Arbeitnehmerveranlagung für 2026 spätestens bis Ende Dezember 2031 ein.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder sonstige Beratung dar. Für eine individuelle Prüfung wende dich an eine geeignete Fachperson.
Quelle: oesterreich.gv.at