Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension in Österreich 2026

Wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht arbeiten kann, erhält in Österreich nicht automatisch eine Pension. Ein Pensionsantrag gilt grundsätzlich zuerst als Antrag auf Rehabilitation. In diesem Überblick erfahren Sie, wann eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder Erwerbsunfähigkeitspension möglich ist, welche Versicherungszeiten erforderlich sind und wie viel Sie 2026 neben der Pension verdienen dürfen.
Die wichtigsten Punkte
- Ein Pensionsantrag wird in erster Linie als Rehabilitationsantrag behandelt.
- Personen, die am 1. Jänner 1964 oder später geboren sind, erhalten nur bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine Pension. Andernfalls kommen Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld infrage.
- Grundsätzlich sind 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate erforderlich.
- 2026 ist ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich möglich, ohne dass die Pension gekürzt wird.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von drei Monaten Klage eingebracht werden.
Was bedeuten die österreichischen Begriffe?
Je nach beruflicher Stellung verwendet das österreichische Recht unterschiedliche Bezeichnungen:
- Arbeiter: Invalidität nach dem ASVG; die Leistung heißt Invaliditätspension.
- Angestellte: Berufsunfähigkeit nach dem ASVG; die Leistung heißt Berufsunfähigkeitspension.
- Selbstständige und Landwirte: Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG beziehungsweise BSVG; die Leistung heißt Erwerbsunfähigkeitspension.
Wer kann eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten?
Die Voraussetzungen sind grundsätzlich gleichzeitig zu erfüllen:
- Die Arbeitsfähigkeit ist wegen des Gesundheitszustands vermindert beziehungsweise es liegt Erwerbsunfähigkeit vor.
- Die erforderliche Wartezeit ist erfüllt.
- Es besteht kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation oder diese ist nicht zweckmäßig beziehungsweise nicht zumutbar.
- Die Voraussetzungen für eine Alterspension sind noch nicht erfüllt. Eine Ausnahme gilt für die Korridorpension.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Arbeiter und Angestellte gelten grundsätzlich als invalid beziehungsweise berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte jener einer gesunden Person mit vergleichbarer Ausbildung gesunken ist.
Berufsschutz
Der Berufsschutz greift, wenn in den letzten 15 Jahren mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate, also 7,5 Jahre, in einem erlernten oder angelernten Beruf beziehungsweise als Angestellter gearbeitet wurde.
Sonderregelungen ab 50 und 60 Jahren
Für Personen über 50 gibt es außerdem eine Härtefallregelung. Sie kann beispielsweise relevant sein, wenn mindestens 12 Monate unmittelbar davor Arbeitslosigkeit bestanden hat und insgesamt 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate, vorliegen.
Ab 60 schützt der Tätigkeitsschutz Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gehindert sind, wenn sie diese in den letzten 180 Monaten mindestens 120 Monate ausgeübt haben.
Für Selbstständige und Landwirte gelten je nach Alter unterschiedliche Regeln zur Erwerbsunfähigkeit.
Rehabilitation vor der Pension
Der Antrag wird in erster Linie als Antrag auf Rehabilitation behandelt. Ziel ist es, die betroffene Person wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Eine berufliche Rehabilitation darf dabei nicht zu einer deutlich niedrigeren Qualifikation führen, außer die betroffene Person stimmt einer solchen Umschulung zu.
Während der Rehabilitation wird grundsätzlich Übergangsgeld in Höhe der Pension gewährt.
Für Personen, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind
Für Arbeiter und Angestellte gibt es bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit anstelle einer befristeten Pension folgende Leistungen:
- Rehabilitationsgeld von der ÖGK, wenn die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. Dazu gehören ein Case-Management und spätestens nach einem Jahr eine neuerliche Prüfung des Gesundheitszustands.
- Umschulungsgeld vom AMS, wenn eine berufliche Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist. Der Antrag muss innerhalb von vier Wochen beim AMS gestellt werden. Andernfalls wird die Leistung erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt.
Für Personen, die früher geboren sind, ist bei nicht dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine befristete Pension von höchstens zwei Jahren möglich. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Wird die Verlängerung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Pension beantragt, entsteht keine Unterbrechung.
Wie viele Versicherungszeiten sind erforderlich?
Die Wartezeit ist am Stichtag erfüllt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- 180 Beitragsmonate, also 15 Jahre, oder
- 300 Versicherungsmonate, also 25 Jahre, oder
- vor dem 50. Geburtstag: 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten, oder
- bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor dem 27. Geburtstag: mindestens sechs Versicherungsmonate.
Ab dem 50. Geburtstag steigt die Fünfjahresvoraussetzung mit jedem weiteren Lebensmonat um einen Monat, höchstens jedoch bis auf 180 Monate. Der Beobachtungszeitraum verlängert sich dabei um zwei Monate, höchstens bis auf 360 Monate. Wer mit 52 Jahren in Pension geht, benötigt daher 84 Versicherungsmonate in den letzten 168 Kalendermonaten.
Keine Wartezeit ist erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde. Schul- und Studienzeiten zählen nur, wenn dafür Beiträge bezahlt wurden.
Wie viel darf man 2026 neben der Pension verdienen?
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich bleibt die Pension unverändert. Liegt der Verdienst darüber und übersteigen Brutto pension plus Erwerbseinkommen zusammen 1.599,99 Euro, wird nur eine Teilpension ausbezahlt.
- Bei einem monatlichen Gesamteinkommen über 1.599,99 Euro bis 2.400,09 Euro beträgt die Kürzung 30 Prozent.
- Bei einem monatlichen Gesamteinkommen über 2.400,09 Euro bis 3.199,99 Euro beträgt die Kürzung 40 Prozent.
- Bei einem monatlichen Gesamteinkommen über 3.199,99 Euro beträgt die Kürzung 50 Prozent.
Die Kürzung darf weder höher als der Erwerbsverdienst noch höher als 50 Prozent des Steigerungsbetrags der Pension sein.
Für Kinder gibt es einen Kinderzuschuss von 29,07 Euro monatlich. Er wird auch gemeinsam mit der 13. und 14. Pension ausbezahlt.
Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen. Dafür gibt es ein offizielles Formular. Vorhandene ärztliche Befunde und Gutachten sollten beigelegt werden. Wird der Antrag zunächst ohne Formular gestellt, muss das Formular in der Regel nachgereicht werden.
Die Antragstellung ist auch elektronisch mit ID Austria oder EU-Login möglich.
Der Versicherungsträger erlässt anschließend einen Bescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Häufige Fragen
Kann eine bereits zuerkannte Pension wieder entzogen werden?
Ja. Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert, kann die Pension entzogen werden. Bei Männern ist dies ab dem 65. Geburtstag nicht mehr möglich. Bei Frauen gilt dafür das jeweils ansteigende gesetzliche Alterspensionsalter. Danach kann die Umwandlung in eine Alterspension beantragt werden.
Ab wann wird die Pension ausbezahlt?
Die Auszahlung beginnt grundsätzlich ab dem Stichtag, frühestens jedoch am Tag nach dem Ende jener Tätigkeit, die die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Eine Ausnahme gilt bei Pflegegeld der Stufe 3 oder höher: In diesem Fall darf die Tätigkeit fortgesetzt werden.
Kann nur das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden?
Ja. Mit einem eigenen Antrag kann festgestellt werden, ob Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Das dient insbesondere der Prüfung, ob eine Rehabilitation möglich ist.
Wie werden Monate vor dem 60. Geburtstag berücksichtigt?
Liegt der Stichtag vor dem 60. Geburtstag und wurden weniger als 469 Versicherungsmonate erworben, werden die Monate zwischen dem Stichtag und dem 60. Geburtstag als Versicherungsmonate berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu insgesamt 469 Monaten.
Praktische Schritte
- Lassen Sie Ihre Versicherungszeiten und den zuständigen Pensionsversicherungsträger feststellen.
- Sammeln Sie aktuelle medizinische Befunde und Unterlagen zu Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit.
- Stellen Sie den Antrag beim Pensionsversicherungsträger. Verwenden Sie das offizielle Formular oder nutzen Sie ID Austria beziehungsweise EU-Login.
- Prüfen Sie, ob stattdessen Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld infrage kommt.
- Wenn Sie Umschulungsgeld benötigen, stellen Sie den Antrag beim AMS innerhalb von vier Wochen.
- Beachten Sie bei einem ablehnenden Bescheid die dreimonatige Frist für eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht.
Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Sozial- oder medizinische Beratung dar. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich an eine fachkundige Beratungsstelle, eine Rechtsberatung oder eine zuständige medizinische beziehungsweise arbeitsrechtliche Fachperson.
Quelle: oesterreich.gv.at