Grundversorgung in Österreich: Strom, Gas, Internet und Post

Bestimmte Dienstleistungen sind für den Alltag so wichtig, dass sie in Österreich gesetzlich besonders geschützt werden. Dazu gehören unter anderem Strom, Gas, Telefon, Internet und Post. Anbieter dürfen Verträge daher grundsätzlich nicht ohne sachlichen Grund ablehnen. Für diese Bereiche gelten jedoch unterschiedliche Regeln und Grenzen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Energie-, Telekommunikations- und Postunternehmen unterliegen grundsätzlich einem Kontrahierungszwang. Sie dürfen einen Vertrag nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
- Ein Internetzugang muss grundsätzlich für alle verfügbar sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie eine bestimmte Geschwindigkeit oder Anschlusstechnik verlangen können.
- Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie sich bei Strom und Gas auf die Grundversorgung berufen. Dafür ist ein monatlicher Teilbetrag im Voraus zu bezahlen.
- Alte Schulden bleiben bestehen. Wegen dieser alten Forderungen darf die Versorgung jedoch nicht abgeschaltet werden, wenn die Kosten des neuen Verbrauchs rechtzeitig bezahlt werden.
- Bei Streitfällen bietet E-Control für Energie sowie RTR für Telekommunikation und Post ein Schlichtungsverfahren an.
Welche Dienstleistungen gehören zur Grundversorgung?
Die Grundversorgung soll sicherstellen, dass alle Menschen Zugang zu lebenswichtigen Leistungen haben. Die betroffenen Unternehmen gehören zur öffentlichen Daseinsvorsorge. Dazu zählen unter anderem Anbieter aus den Bereichen Telekommunikation, Post, Verkehr, Energie, Wasser sowie Abfallentsorgung.
Diese Unternehmen müssen bestimmte Leistungen als Universaldienst anbieten. Dabei handelt es sich um ein Mindestangebot, das zu erschwinglichen Preisen und in einer festgelegten Qualität verfügbar sein muss.
Darf ein Anbieter einen Vertragsabschluss verweigern?
Der Kontrahierungszwang bedeutet, dass ein Unternehmen grundsätzlich mit jeder Person einen Vertrag abschließen muss, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Niemand darf vom Anbieter willkürlich benachteiligt werden.
Es gibt jedoch zulässige Gründe für eine Ablehnung. Bei einem Internetanschluss kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn:
- der Anschluss wirtschaftlich nicht zumutbar hergestellt werden kann,
- am jeweiligen Standort kein entsprechendes Netz verfügbar ist oder
- die Bonität nicht ausreichend ist.
Ein Telekommunikationsunternehmen darf vor Vertragsabschluss die Bonität prüfen. Dafür kann auch ein Wirtschaftsauskunftsdienst eingeschaltet werden.
Welche Daten wurden bei der Bonitätsprüfung verwendet?
Sie können von den beteiligten Unternehmen verlangen, dass sie Ihnen mitteilen, welche Daten für die Bonitätsprüfung verwendet wurden und woher diese Daten stammen. Die Auskunft muss kostenlos und vollständig sein. Dazu gehört auch eine Erklärung, wie die Bonität berechnet wurde.
Wurden Daten rechtswidrig gesammelt, können Sie deren Löschung verlangen. Dies können Sie gegenüber der Datenschutzbehörde geltend machen.
Welche Internet- und Telefondienste sind umfasst?
Der Universaldienst im Bereich Telekommunikation umfasst insbesondere:
- den Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst. Die Leitung muss auch für Fax und Internet geeignet sein,
- einen Auskunftsdienst mit den Telefonnummern der Teilnehmer aller Anbieter und
- ein anbieterübergreifendes Teilnehmerverzeichnis, also ein Telefonbuch.
Ein Internetzugang muss grundsätzlich unabhängig davon verfügbar sein, wo jemand wohnt oder arbeitet. Die gesetzliche Grundversorgung hat aber klare Grenzen:
- Sie haben Anspruch auf: Internet über ein mobiles oder festes Netz.
- Sie haben keinen Anspruch auf: eine bestimmte Anschlusstechnik.
- Sie haben Anspruch auf: einen Anbieter.
- Sie haben keinen Anspruch auf: die Auswahl eines bestimmten Unternehmens.
- Bei einem Mobilfunkanschluss haben Sie Anspruch auf: Indoor-Versorgung.
- Sie haben keinen Anspruch auf: Empfang in jedem einzelnen Raum.
- Sie haben Anspruch auf: einen geeigneten Zugang für E-Banking, elektronische Amtswege und E-Learning.
- Sie haben keinen Anspruch auf: besonders schnelles Internet oder eine Eignung für Streaming.
Welche Postdienste gehören zur Grundversorgung?
Die Österreichische Post AG muss den postalischen Universaldienst im Inland und grenzüberschreitend anbieten. Auch andere Unternehmen können solche Leistungen anbieten.
Zum Universaldienst gehören:
- die Abholung, Sortierung und Beförderung von Sendungen,
- die Zustellung von Sendungen bis 2 kg und Paketen bis 10 kg sowie
- eingeschriebene Sendungen und Wertsendungen.
Im Bereich Telekommunikation und Post kontrolliert die RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) unter anderem die Entgelte, die AGB und die Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung. Die Versorgung einer betroffenen Person kann auch durch einen Bescheid sichergestellt werden.
Was tun, wenn Strom oder Gas nicht bezahlt werden können?
Ein Strom- oder Gasunternehmen darf die Versorgung grundsätzlich abschalten, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie sich jedoch auf die Grundversorgung berufen, um eine Abschaltung zu verhindern oder eine rasche Wiederherstellung zu erreichen. Diese Möglichkeit gilt für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Kleinunternehmen.
Sie können die Grundversorgung bei Ihrem bisherigen Anbieter verlangen, aber auch bei einem anderen Anbieter. In diesem Fall besteht ebenfalls ein Kontrahierungszwang. Der neue Vertrag kommt zu den allgemeinen Bedingungen und zum Grundversorgungstarif zustande.
Dafür müssen Sie:
- ausdrücklich auf die Grundversorgung verweisen und
- einen Teilbetrag für einen Monat im Voraus bezahlen.
Der dadurch entstehende Grundversorgungsvertrag ist ein neuer Vertrag und rechtlich vom bisherigen Energieliefervertrag unabhängig.
Was passiert mit alten Schulden?
Bereits bestehende Schulden verschwinden durch die Grundversorgung nicht. Wegen dieser alten Forderungen darf die Versorgung jedoch nicht abgeschaltet werden, solange Sie die Kosten für den Verbrauch, der nach dem Antrag auf Grundversorgung entstanden ist, rechtzeitig bezahlen.
Bei einem Streit können Sie das Streitschlichtungsverfahren der E-Control nutzen.
Häufige Fragen
Darf ein Anbieter den Internetanschluss verweigern?
Nicht ohne sachlichen Grund. Eine Ablehnung kann gerechtfertigt sein, wenn kein Netz vorhanden ist, die Herstellung wirtschaftlich nicht zumutbar wäre oder die Bonität nicht ausreicht.
Habe ich Anspruch auf schnelles Internet?
Nein. Die Grundversorgung garantiert lediglich einen geeigneten Zugang, der beispielsweise E-Banking, elektronische Amtswege und E-Learning ermöglicht. Streaming gehört nicht zu dieser Mindestleistung.
Wie viel kostet die Grundversorgung für Strom oder Gas?
Sie müssen einen monatlichen Teilbetrag im Voraus bezahlen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Grundversorgungstarif.
Wohin kann ich mich bei einem Streit wenden?
Bei Energiefragen ist die E-Control zuständig. Für Telekommunikation und Post können Sie die Schlichtungsstelle der RTR kontaktieren.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie zunächst den Vertrag, die AGB und die Begründung des Anbieters.
- Bitten Sie bei einer Bonitätsprüfung schriftlich um Auskunft über die verwendeten Daten, deren Herkunft und die Berechnung.
- Wenn Sie Strom- oder Gasrechnungen nicht bezahlen können, erklären Sie dem Anbieter ausdrücklich, dass Sie die Grundversorgung in Anspruch nehmen möchten.
- Bezahlen Sie den verlangten monatlichen Teilbetrag im Voraus und anschließend die Kosten des neuen Verbrauchs fristgerecht.
- Bewahren Sie Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise und den gesamten Schriftverkehr auf.
- Nutzen Sie bei ungelösten Energieproblemen das Streitschlichtungsverfahren der E-Control, bei Telekommunikations- oder Postproblemen jenes der RTR.
Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Grundlage sind Informationen von oesterreich.gv.at.