Privatkonkurs in Österreich 2026: So funktioniert das Schuldenregulierungsverfahren

Aktualisiert: 2026-10-26
Privatkonkurs in Österreich 2026: So funktioniert das Schuldenregulierungsverfahren

Wenn die Rückzahlung von Schulden dauerhaft nicht mehr möglich ist, gibt es für Privatpersonen in Österreich einen gerichtlichen Ausweg. Das Schuldenregulierungsverfahren, umgangssprachlich Privatkonkurs genannt, besteht seit 1995 und soll redlichen Schuldnern einen finanziellen Neustart ermöglichen.

Was ist ein Privatkonkurs und wer kann ihn beantragen?

Das Schuldenregulierungsverfahren ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben und zahlungsunfähig sind. Den Antrag kann die betroffene Person selbst oder ein Gläubiger stellen.

Für Privatpersonen gibt es keine verpflichtende Antragsfrist. Die 60-tägige Frist bei Zahlungsunfähigkeit betrifft nur Unternehmer.

Häufige Gründe für eine Überschuldung sind:

Außergerichtlicher Ausgleich und Schuldenberatung

Vor dem Gang zum Gericht kann ein außergerichtlicher Ausgleich versucht werden. Dieser Schritt ist nicht verpflichtend. Eine Vereinbarung kommt nur zustande, wenn alle betroffenen Gläubiger ausdrücklich zustimmen. Niemand kann dazu gezwungen werden. Es ist empfehlenswert, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten.

Wenn Gläubiger bei ordnungsgemäßen Zahlungen auf die Restschuld verzichten, werden auch Bürgen im Umfang dieses Verzichts entlastet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die staatlich anerkannten Schuldenberatungsstellen helfen kostenlos und können Schuldner auch vor Gericht vertreten. Erkennbar sind sie am Bundeswappen und der Bezeichnung „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“. Andere Anbieter, etwa Kreditvermittler, verlangen für ihre Beratung Gebühren. Schuldenberatungsstellen leisten jedoch keine finanzielle Unterstützung und übernehmen keine Bürgschaften.

Wo und wie wird das Verfahren eingeleitet?

Der Antrag muss beim zuständigen Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort gestellt werden. Dafür ist zwingend das offizielle Formblatt zu verwenden. Das Formular ist online, bei den Gerichten und bei Schuldenberatungsstellen erhältlich. Der Antrag kann als PDF übermittelt oder beim Gericht mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Der Ablauf sieht grundsätzlich so aus:

  1. Das Gericht eröffnet das Verfahren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Die Verfahrensdaten werden in der Insolvenzdatei veröffentlicht.
  3. Einige Wochen später findet die erste Tagsatzung statt. Dort werden die angemeldeten Forderungen geprüft.

Zu Tagsatzungen, zu denen man geladen wird, muss man persönlich erscheinen. Andernfalls können verfahrensrechtliche Nachteile entstehen. Das Verfahren kann mehrere Monate dauern.

Was kostet das Verfahren?

Das Verfahren kann mit oder ohne Kostenvorschuss eingeleitet werden:

Die genannten Kostenpositionen sind:

In beiden Varianten ist ein Vermögensverzeichnis nach § 185 IO erforderlich. Ohne Kostenvorschuss muss zusätzlich ein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans gestellt werden. Die Erfüllung des Plans ist glaubhaft zu begründen. Für den Fall, dass kein Zahlungsplan zustande kommt, muss außerdem die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt werden. Viele Schuldner können den Kostenvorschuss nicht bezahlen.

Wie kann das Verfahren beendet werden?

Sanierungsplan

Beim Sanierungsplan müssen grundsätzlich mindestens 20 Prozent der Forderungen erfüllt werden. Die Zahlung erfolgt normalerweise innerhalb von zwei Jahren, bei Personen, die kein Unternehmen betreiben, innerhalb von höchstens fünf Jahren.

Zahlungsplan

Beim Zahlungsplan richtet sich die Quote nach dem Einkommen der nächsten drei Jahre. Die Zahlungen können in Raten über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren erfolgen.

Abschöpfungsverfahren

Im Abschöpfungsverfahren gibt es keine im Voraus festgelegte Mindestquote. Die Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich. Der pfändbare Teil des Einkommens wird an einen Treuhänder abgetreten. Außerdem muss die betroffene Person eine angemessene Arbeit ausüben oder sich um eine solche bemühen.

Die bisherigen Regeln des dreijährigen Tilgungsplans für Verbraucher sind mit 16. Juli 2026 ausgelaufen. Als Grundregel gilt daher eine fünfjährige Abtretungsfrist. Danach entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Werden Pflichten schuldhaft verletzt, kann das Verfahren vorzeitig beendet werden und die Schulden können bestehen bleiben.

Sanierungsplan und Zahlungsplan müssen von der erforderlichen Mehrheit der Gläubiger angenommen und vom Gericht bestätigt werden. Nach vollständiger Erfüllung entfällt der nicht bezahlte Teil der Schulden.

Was passiert mit Verträgen und Einträgen?

Nach der Eröffnung des Verfahrens können bestimmte Rechtsgeschäfte nicht mehr wirksam abgeschlossen werden. Bereits bestehende Verträge bleiben grundsätzlich aufrecht. Frühere Vermögensgeschäfte können je nach Sachverhalt angefochten werden, teilweise bis zu zehn Jahre rückwirkend.

Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist kostenlos und für alle zugänglich. Die Daten bleiben normalerweise noch ein Jahr nach Abschluss des Verfahrens sichtbar.

Für die Schulden des Ehepartners haftet man grundsätzlich nicht. Eine Haftung kann jedoch bestehen, wenn sie vertraglich übernommen wurde, etwa durch die Mitunterzeichnung eines Kreditvertrags, oder wenn es um alltägliche Geschäfte des gemeinsamen Haushalts geht.

Häufige Fragen

Muss eine Privatperson einen Konkurs beantragen?

Nein. Für Privatpersonen gibt es weder eine Antragspflicht noch eine gesetzliche Antragsfrist.

Wie lange dauert das Abschöpfungsverfahren 2026?

Für Verbraucher gilt nach dem 16. Juli 2026 grundsätzlich eine fünfjährige Abtretungsfrist.

Ist die Zustimmung der Gläubiger erforderlich?

Für einen Sanierungsplan und einen Zahlungsplan ist sie erforderlich. Für das Abschöpfungsverfahren ist keine Zustimmung der Gläubiger notwendig.

Ist die Schuldenberatung kostenlos?

Bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle ist die Beratung kostenlos.

Praktische Schritte

  1. Erstelle eine vollständige Übersicht über alle Gläubiger, Schulden, Einnahmen und Ausgaben.
  2. Wende dich an eine staatlich anerkannte Schuldenberatungsstelle.
  3. Prüfe gemeinsam, ob ein außergerichtlicher Ausgleich möglich ist.
  4. Wenn ein Gerichtsverfahren notwendig ist, verwende das offizielle Formblatt für den Antrag beim zuständigen Bezirksgericht.
  5. Bereite das Vermögensverzeichnis nach § 185 IO und die übrigen erforderlichen Unterlagen vollständig vor.
  6. Nimm an allen gerichtlichen Tagsatzungen persönlich teil.
  7. Halte während des Verfahrens deine Mitwirkungs- und Arbeitspflichten ein, damit die Restschuldbefreiung nicht gefährdet wird.

Dieser Überblick ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zum eigenen Verfahren sollte man sich an eine staatlich anerkannte Schuldenberatung oder eine geeignete Rechtsberatung wenden.

Quelle: oesterreich.gv.at

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