Erben in Österreich: Verlassenschaftsverfahren und grenzüberschreitender Nachlass

Wenn eine nahestehende Person in Österreich stirbt oder Vermögen in mehreren Ländern hinterlässt, stellen sich wichtige Fragen: Wer erbt, welches Recht gilt und wie läuft das Verfahren ab? Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Regeln des österreichischen Erbrechts und des grenzüberschreitenden Nachlasses.
Kurz zusammengefasst:
- Nach der EU-Erbrechtsverordnung sind grundsätzlich nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person und die dortigen Lebensumstände entscheidend.
- In Österreich führt ein Notar das Verlassenschaftsverfahren als Gerichtskommissär.
- Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine Geldforderung.
- In Österreich gibt es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Bei geerbten Immobilien kann jedoch Grunderwerbsteuer anfallen.
- Mit dem Vermögen können auch die Schulden der verstorbenen Person übergehen.
Welches Recht gilt bei einem grenzüberschreitenden Nachlass?
Seit dem 17. August regelt die EU-Erbrechtsverordnung (Europäische Erbrechtsverordnung) grenzüberschreitende Erbfälle. Sie gilt mit Ausnahme von Irland und Dänemark in den EU-Mitgliedstaaten und damit auch in Österreich.
Entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes. Vereinfacht gesagt liegt dieser dort, wo sich der Mittelpunkt des familiären und sozialen Lebens befand. Auch Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts spielen eine Rolle.
Lebte eine Person dauerhaft in Österreich und verstirbt sie hier, sind daher grundsätzlich österreichische Gerichte zuständig und österreichisches Recht ist anzuwenden. Das zuständige Gericht entscheidet über den gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlass, unabhängig davon, in welchem Land sich einzelne Vermögenswerte befinden. Auch eine Immobilie im Ausland führt daher nicht automatisch zu einem getrennten Verfahren nach dem Recht dieses Landes.
Rechtswahl durch Testament
Die verstorbene Person kann in einem Testament das Recht jenes Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes besitzt. Dafür müssen die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden.
Wurde das Recht des Heimatstaates gewählt, können die Erben unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Gerichtsstandsvereinbarung auch das Gericht dieses Staates anstelle des Gerichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort wählen.
Die EU-Erbrechtsverordnung ändert grundsätzlich nichts an der Gültigkeit bereits bestehender Testamente. Bei internationalen Verbindungen ist es dennoch sinnvoll, ältere letztwillige Verfügungen überprüfen zu lassen.
Wer erbt ohne Testament?
Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge (gesetzliche Erbfolge). Neben dem Ehepartner oder eingetragenen Partner erben die nächsten Verwandten. Die Verwandten werden in vier Gruppen, sogenannte Parentelen, eingeteilt:
- 1. Parentel: Kinder und deren Nachkommen, also Enkel und Urenkel
- 2. Parentel: Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister sowie Nichten und Neffen
- 3. Parentel: Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel und Cousins beziehungsweise Cousinen
- 4. Parentel: Urgroßeltern; deren Nachkommen erben nicht mehr
Eine spätere Parentel kommt nur zum Zug, wenn es in der vorhergehenden Gruppe niemanden gibt. Wie hoch der Erbteil des Ehepartners oder eingetragenen Partners ist, hängt davon ab, welche Verwandten daneben erben.
Der Ehepartner oder eingetragene Partner erhält zusätzlich das gesetzliche Vorausvermächtnis. Dazu gehören die beweglichen Gegenstände des gemeinsamen Haushalts. War die gemeinsame Wohnung Eigentum der verstorbenen Person, besteht außerdem ein Recht, in der Wohnung zu bleiben. Diese Regel gilt nur bei einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.
Eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte erhält ein gesetzliches Vermächtnis, wenn mindestens drei Jahre lang ein gemeinsamer Haushalt mit der verstorbenen Person geführt wurde. Dieses Recht endet ein Jahr nach dem Tod.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehepartner oder eingetragene Partner. Der Pflichtteil bezieht sich nicht auf bestimmte Gegenstände, sondern auf eine Geldforderung gegenüber den Erben.
- Höhe: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- Berechnungsgrundlage: der reine Nachlass nach Abzug von Schulden und Verfahrenskosten
- Geltendmachung: grundsätzlich ab einem Jahr nach dem Tod
- Stundung: Das Gericht kann die Zahlung für fünf Jahre, in besonderen Fällen höchstens für zehn Jahre, stunden. Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr.
- Verjährung: drei Jahre ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, spätestens 30 Jahre
Schenkungen an dritte Personen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden, können auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten dem Nachlass zugerechnet werden.
Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab?
- Das Standesamt übermittelt die Sterbeurkunde an das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person.
- Das Bezirksgericht bestellt einen Notar als Gerichtskommissär. Dieser lädt die Angehörigen zur Todesfallaufnahme ein. Nicht alle Erben müssen persönlich erscheinen.
- Der Notar prüft die zentralen Testamentsregister.
- Die Erben geben eine Erbantrittserklärung ab. Sie kann unbedingt oder bedingt abgegeben werden. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung ist die Haftung für Schulden auf den Wert des Nachlasses beschränkt.
- Das Verfahren endet mit dem Einantwortungsbeschluss. Darin wird festgehalten, wer in welchem Verhältnis erbt. Für die Eintragung im Grundbuch muss der Beschluss mit Rechtskraftbestätigung vorgelegt werden.
Übersteigt das aktive Vermögen nicht 5.000 Euro und ist keine Grundbuchseintragung erforderlich, entfällt die Verlassenschaftsabhandlung. Reicht das Vermögen nicht zur Deckung der Schulden, etwa der Begräbniskosten, übergibt das Gericht den Nachlass in der Regel an jene Person, die das Begräbnis bezahlt hat.
Eine Erbausschlagung ist jederzeit möglich. Für Notare gelten keine allgemeinen Fristen für den Abschluss des Verfahrens; den gerichtlichen Anordnungen müssen sie jedoch folgen.
Welche Testamentsformen gibt es?
- Eigenhändige Verfügung: Der gesamte Text muss eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben werden. Zeugen sind nicht erforderlich.
- Fremdhändige Verfügung: Das Testament darf maschinell geschrieben sein. Erforderlich sind eine eigenhändige Unterschrift, ein eigenhändiger Zusatz sowie drei Zeugen.
- Mündliches Nottestament: Es ist nur bei unmittelbarer Lebensgefahr vor zwei Zeugen möglich und gilt nur drei Monate nach dem Ende der Gefahr.
- Erbvertrag: Ein Erbvertrag kann zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden. Er darf sich höchstens auf drei Viertel des Nachlasses beziehen.
Häufige Fragen
Fällt in Österreich Erbschaftssteuer an?
Nein. In Österreich gibt es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Beim Erben einer Immobilie kann jedoch Grunderwerbsteuer anfallen. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt die Besteuerung nicht. Bei Immobilien ist grundsätzlich der Staat zuständig, in dem die Immobilie liegt.
Ist die Staatsangehörigkeit entscheidend?
Für das anwendbare Erbrecht ist grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. In einem Testament kann jedoch das Recht des Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besitzt.
Erbt man auch die Schulden?
Ja. Mit der Erbantrittserklärung können auch Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung ist die Haftung auf den Wert des Nachlasses beschränkt.
Wo bekommt man eine erste rechtliche Orientierung?
Bei österreichischen Notaren ist die erste rechtliche Auskunft kostenlos. Auch die Rechtsanwaltskammern bieten eine kostenlose erste Orientierung unter der Bezeichnung Erste Anwaltliche Auskunft an.
Praktische Schritte im Erbfall
- Sammeln Sie die Sterbeurkunde, vorhandene Testamente, Unterlagen zu Bankkonten, Immobilien, Versicherungen und laufenden Verbindlichkeiten.
- Warten Sie auf die Kontaktaufnahme durch das Bezirksgericht oder den bestellten Notar als Gerichtskommissär.
- Klären Sie, in welchem Land der letzte gewöhnliche Aufenthalt lag und ob eine Rechtswahl in einem Testament getroffen wurde.
- Prüfen Sie den Nachlass auch auf Schulden, bevor Sie eine Erbantrittserklärung abgeben.
- Lassen Sie sich bei Immobilien, Auslandsvermögen, Pflichtteilsfragen oder unklaren Testamenten frühzeitig notariell oder anwaltlich beraten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Erbfall sollten Sie sich an einen Notar oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt wenden.