Testamentsformen in Österreich: Welche ist wann gültig?

In Österreich reicht es nicht aus, einfach aufzuschreiben, wer was erben soll. Ein Testament muss den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, sonst kann es unwirksam sein. Das österreichische Recht (ABGB) kennt mehrere Testamentsformen mit jeweils eigenen Voraussetzungen.
Wer kann ein Testament errichten?
Grundsätzlich kann jede Person ab 18 Jahren ein Testament errichten. Für die Testierfähigkeit muss die Person wissen, dass sie ein Testament errichtet, und den Inhalt ihrer Erklärung verstehen.
- Unter 14 Jahren: keine Testierfähigkeit
- Zwischen 14 und 18 Jahren: nur mündlich vor einem Notar
- Ab 18 Jahren: Testament in jeder zulässigen Form
- Ausgeschlossene freie Willensbildung: kein gültiges Testament, etwa bei einer psychischen Erkrankung oder akuter vollständiger Trunkenheit
Bei Personen zwischen 14 und 18 Jahren muss der Notar durch Fragen prüfen, ob ein Testierwille und die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorhanden sind. Das Ergebnis wird in einer Niederschrift festgehalten. Seit dem 1. Jänner 2017 gelten für Personen mit einem Erwachsenenvertreter keine besonderen Formbeschränkungen mehr.
Eigenhändige Verfügung
Bei einer nach dem 1. Jänner 2017 errichteten eigenhändigen Verfügung muss der gesamte Text eigenhändig geschrieben werden. Am Ende muss die letztwillige Verfügung unterschrieben werden. Sobald Teile des Textes getippt oder von einer anderen Person geschrieben wurden, handelt es sich nicht mehr um ein eigenhändiges Testament.
Wichtige Voraussetzungen
- Die Unterschrift muss die Identität eindeutig erkennen lassen. Der vollständige Name ist empfehlenswert; unter Umständen kann auch eine Bezeichnung wie „Euer Vater“ ausreichen.
- Ein Handzeichen oder ein Stempel genügt nicht.
- Nachträgliche Ergänzungen sollten erneut unterschrieben werden.
- Ein Datum ist empfehlenswert, weil es im Verlassenschaftsverfahren wichtig sein kann, wenn mehrere widersprüchliche Testamente gefunden werden.
- Zeugen sind nicht erforderlich.
Fremdhändige Verfügung
Eine fremdhändige Verfügung kann mit einer Schreibmaschine oder am Computer erstellt oder von einer anderen Person handschriftlich geschrieben werden. Dafür gelten zusätzliche Formvorschriften:
- Die testierende Person muss das Testament eigenhändig unterschreiben.
- Sie muss eigenhändig ergänzen, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält.
- Die Unterschrift muss in Gegenwart von drei Zeugen erfolgen.
- Die drei Zeugen müssen am Ende des Textes unterschreiben und dabei eigenhändig auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen, zum Beispiel mit „als Testamentszeuge“.
- Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen, etwa durch Geburtsdatum, Wohnadresse oder Arbeitsplatzadresse.
Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen. Sie bestätigen lediglich, dass die Urkunde den letzten Willen der testierenden Person enthält. Ein von einem Notar oder Rechtsanwalt errichtetes Testament ist in der Regel ebenfalls eine fremdhändige Verfügung. In diesem Fall sind der Notar oder Rechtsanwalt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei die Zeugen.
Wer kann nicht als Zeuge unterschreiben?
- Personen unter 18 Jahren
- blinde, gehörlose oder stumme Personen
- Personen, die die Sprache des Testaments nicht verstehen
- befangene Personen, also Begünstigte, deren Angehörige oder Verschwägerte sowie Vertreter oder Organe einer begünstigten Organisation
Häufige Fehler
- Nur zwei statt drei Zeugen unterschreiben.
- Die Zeugen unterschreiben nur mit ihrem Namen, ohne auf ihre Zeugeneigenschaft hinzuweisen.
- Eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger der begünstigten Person ist Zeuge.
- Nicht alle erforderlichen Zeugen sind gleichzeitig anwesend.
- Die Identität der Zeugen kann nicht festgestellt werden.
- Das Testament besteht aus mehreren lose zusammenhängenden Seiten.
- Die Zeugen unterschreiben auf einem getrennten oder leeren Blatt.
Der Text, die eigenhändige Ergänzung, die Unterschriften und die Angaben zu den Zeugen sollten möglichst auf einem einzigen Blatt stehen.
Mündliches Testament (Nottestament)
Ein Nottestament ist nur möglich, wenn unmittelbar die Gefahr besteht, dass die testierende Person stirbt oder ihre Testierfähigkeit verliert. In dieser Situation kann sie vor zwei geeigneten Zeugen mündlich oder fremdhändig ihren letzten Willen erklären.
Als Beispiele kommen etwa ein schwerer Unfall, eine akute Bergnot oder eine unmittelbar bevorstehende Notoperation infrage. Die zwei Zeugen müssen handlungsfähig, unbeteiligt und nicht befangen sein.
Das mündliche Testament muss auf Verlangen einer betroffenen Person durch übereinstimmende Aussagen der beiden Zeugen bestätigt werden. Fehlt diese Bestätigung, ist es unwirksam. Außerdem gilt das Nottestament nur drei Monate ab dem Ende der Gefahr. Danach sollte möglichst ein schriftliches Testament errichtet werden.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist kein Testament, sondern ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern. Er muss zwingend in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden und kann grundsätzlich nur im gemeinsamen Einvernehmen geändert werden.
Ein Erbvertrag kann sich auf höchstens drei Viertel des Nachlasses beziehen. Ein „reines Viertel“ bleibt für eine freie Verfügung und ist frei von Schulden und Pflichtteilsansprüchen. Mit einer Scheidung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft endet der Erbvertrag.
Aufbewahrung und Registrierung
Eine eigenhändige Verfügung kann bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Gegen eine geringe Gebühr ist auch eine Hinterlegung bei einem Notar oder Rechtsanwalt möglich.
Empfehlenswert ist die Registrierung im zentralen Register der Österreichischen Notariatskammer, dem Zentralen Testamentsregister, oder im Register der Rechtsanwaltskammer. Dort werden nur persönliche Daten und das Datum registriert, nicht der Inhalt des Testaments. Im Todesfall kann der Notar dadurch feststellen, wo sich das Testament befindet. Es soll dadurch nicht verloren gehen oder unterschlagen werden können.
Änderung und Widerruf
Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden:
- ausdrücklich durch eine neue Verfügung in der entsprechenden Testamentsform – das ist die sicherste Möglichkeit,
- stillschweigend durch ein neues Testament,
- durch Zerstörung der Urkunde, etwa durch Zerreißen, Verbrennen oder Durchstreichen.
Eine letztwillige Verfügung zugunsten eines früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten verliert mit der rechtskräftigen Scheidung beziehungsweise mit der Beendigung der Beziehung automatisch ihre Wirksamkeit, sofern im Testament nichts anderes bestimmt wurde.
Häufige Fragen
Benötigt ein handschriftliches Testament Zeugen?
Nein. Wenn der gesamte Text eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben wurde, sind keine Zeugen erforderlich.
Reichen bei einem getippten Testament zwei Zeugen?
Nein. Bei einer fremdhändigen Verfügung sind drei Zeugen erforderlich. Zwei Zeugen sind ein häufiger Fehler und können zur Unwirksamkeit führen.
Kann man noch vor Gericht ein Testament errichten?
Seit dem 1. August 2026 ist eine Testamentserrichtung vor Gericht nicht mehr möglich. Testamente, die davor bei Gericht hinterlegt wurden, bleiben jedoch gültig.
Kann ein Testament angefochten werden?
Ja. Eine Anfechtung ist unter anderem wegen eines wesentlichen Irrtums der verstorbenen Person möglich. Ein wesentlicher Irrtum kann zur Unwirksamkeit führen, während ein unwesentlicher Irrtum eine Berichtigung zur Folge haben kann.
Praktische Schritte
- Entscheide, ob eine eigenhändige oder fremdhändige Verfügung für deine Situation geeignet ist.
- Schreibe ein eigenhändiges Testament vollständig von Hand und unterschreibe es am Ende.
- Verwende bei einem getippten oder von einer anderen Person geschriebenen Testament drei geeignete, unbefangene Zeugen.
- Gib das Testament und die Zeugen eindeutig an und vermeide lose oder getrennte Seiten.
- Notiere das Datum und bewahre die Urkunde sicher auf.
- Lass das Testament beim Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen und im Zentralen Testamentsregister beziehungsweise im Register der Rechtsanwaltskammer registrieren.
- Bei einem Erbvertrag oder komplizierten familiären oder vermögensrechtlichen Verhältnissen solltest du dich an einen Notar oder Rechtsanwalt wenden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verwendung erfolgt auf eigene Verantwortung.
Quelle: oesterreich.gv.at