Telearbeit aus dem Ausland für einen österreichischen Arbeitgeber: Steuerfallen 2026

Aktualisiert: 2026-10-26
Telearbeit aus dem Ausland für einen österreichischen Arbeitgeber: Steuerfallen 2026

Wer im Ausland wohnt, nach Österreich zur Arbeit pendelt und einen Teil der Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringt, muss die steuerlichen Folgen sorgfältig prüfen. Entscheidend ist unter anderem, in welchem Land die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird und ob eine österreichische Steuerpflicht besteht.

Wer gilt in Österreich als Grenzgänger?

Als Grenzgänger gilt grundsätzlich eine Person, die in einem Land wohnt und als Arbeitnehmer regelmäßig, meist täglich, in ein anderes Land zur Arbeit pendelt. Personen, die aus dem Ausland nach Österreich zur Arbeit kommen, werden auch als „inbound“ Grenzgänger bezeichnet.

Die österreichische Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ betrifft ausschließlich Staatsangehörige aus Drittstaaten, also Personen, die keine EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und die steuerlichen Regeln sind getrennt voneinander zu beurteilen.

Wo wird das Einkommen versteuert?

Wer keinen Wohnsitz in Österreich hat, ist hier grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig (beschränkt steuerpflichtig). In diesem Fall wird grundsätzlich nur das in Österreich steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt.

Ob Österreich oder der Wohnsitzstaat das Einkommen besteuern darf, richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Für manche Staaten gibt es besondere Grenzgängerregelungen. In anderen Fällen kann Österreich als Tätigkeitsstaat das Einkommen besteuern.

Wer sich an Arbeitstagen zumindest teilweise in Österreich aufhält und dort über einen längeren Zeitraum übernachtet, kann nach sechs Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründen. Dadurch kann eine unbeschränkte Steuerpflicht entstehen.

Warum der Arbeitsort bei Telearbeit entscheidend ist

Der Grundsatz vieler Doppelbesteuerungsabkommen lautet: Das Arbeitseinkommen wird grundsätzlich in jenem Staat besteuert, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat muss das Einkommen dann entweder freistellen oder die ausländische Steuer anrechnen.

Deshalb können Arbeitstage im ausländischen Homeoffice steuerlich anders behandelt werden als Arbeitstage am österreichischen Arbeitsplatz. Der Ort, an dem die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird, kann für die Aufteilung der Besteuerungsrechte entscheidend sein.

Die einzelnen DBA unterscheiden sich. In einem konkreten Fall sollte daher fachkundig geklärt werden, welcher Staat das Einkommen besteuern darf und wie die Arbeitstage dokumentiert werden müssen.

Ist der andere Staat zur Besteuerung berechtigt, müssen Steuererklärung und Steuerzahlung nach dessen Vorschriften erfolgen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die korrekte Abwicklung sicherstellen; das österreichische Finanzamt kann diese ausländischen Steuerpflichten nicht übernehmen.

Wie wird die österreichische Lohnsteuer bezahlt?

Der österreichische Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer normalerweise bereits bei der Auszahlung des Gehalts ab und führt sie an das Finanzamt ab. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich wie bei anderen Arbeitnehmern in Österreich.

Auch bei beschränkter Steuerpflicht kann eine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend sein. Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann sich lohnen, wenn etwa berufliche Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.

Bei einer freiwilligen Veranlagung wird bei beschränkter Steuerpflicht jedoch ein jährlicher Hinzurechnungsbetrag zum Einkommen addiert:

Würde die freiwillige Veranlagung zu einer Steuernachzahlung führen, kann sie zurückgezogen werden, sofern kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt.

Wann ist die unbeschränkte Steuerpflicht möglich?

EU- und EWR-Staatsangehörige sowie Schweizer Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, obwohl sie keinen Wohnsitz in Österreich haben.

Voraussetzung ist, dass entweder mindestens 90 Prozent der Einkünfte aus Österreich stammen oder die ausländischen Einkünfte den jeweiligen steuerfreien Betrag nicht überschreiten:

Auch dann wird grundsätzlich nur das österreichische Einkommen besteuert. Allerdings entfällt der Hinzurechnungsbetrag. Außerdem können persönliche Absetzbeträge, etwa der Familienbonus Plus, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag, sowie außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Telearbeitspauschale 2026

Seit 2025 heißt die frühere Homeoffice-Pauschale Telearbeitspauschale. Als Telearbeit gilt regelmäßiges Arbeiten in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort, der nicht zum Unternehmen gehört. Dazu kann auch ein Coworking-Büro zählen.

Voraussetzung ist eine schriftliche oder nachweisbare Telearbeitsvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die Telearbeitstage müssen außerdem im Lohnzettel erfasst werden.

Beispiel: Zahlt der Arbeitgeber für 100 Telearbeitstage jeweils 1 Euro, sind insgesamt 100 Euro steuerfrei ausbezahlt worden. Die verbleibenden 200 Euro können automatisch als Aufwand in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist davon getrennt zu prüfen. Steuerliche Regeln zur Telearbeit entscheiden nicht automatisch darüber, in welchem Staat die Sozialversicherung besteht.

Häufige Fragen

Benötigt jede aus dem Ausland pendelnde Person eine Grenzgänger-Aufenthaltsbewilligung?

Nein. Die Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ richtet sich ausschließlich an Drittstaatsangehörige. Die Antragsgebühr beträgt 218 Euro.

Was kann ich gegen einen österreichischen Steuerbescheid tun?

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Zustellung eine Beschwerde beim Finanzamt eingebracht werden. Darüber entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Wie kann die Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden?

Die Einreichung ist elektronisch über FinanzOnline, per Post oder persönlich beim zuständigen Finanzamt möglich.

Kann die Telearbeitspauschale auch für Arbeitstage im Ausland geltend gemacht werden?

Die Pauschale setzt regelmäßige Telearbeit in der Wohnung oder an einem anderen nicht zum Unternehmen gehörenden Ort sowie eine Telearbeitsvereinbarung voraus. Ob die im Ausland erbrachte Arbeitsleistung in Österreich oder im anderen Staat besteuert wird, richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Praktische Schritte

  1. Dokumentiere für das gesamte Jahr, an welchen Tagen du in Österreich und an welchen Tagen du im Ausland gearbeitet hast.
  2. Prüfe deinen steuerlichen Wohnsitz und mögliche Aufenthalte in Österreich von mehr als sechs Monaten.
  3. Lies das für deinen Wohnsitzstaat geltende Doppelbesteuerungsabkommen oder lasse die Regelung fachkundig prüfen.
  4. Kontrolliere, ob die Telearbeitstage und die Telearbeitspauschale korrekt im Lohnzettel erfasst wurden.
  5. Prüfe, ob eine Pflichtveranlagung besteht oder ob sich eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung trotz Hinzurechnungsbetrag lohnt.
  6. Beachte, dass Sozialversicherung und Steuerrecht getrennt beurteilt werden müssen.
  7. Reiche die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline, per Post oder persönlich beim Finanzamt ein.

Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Telearbeit hängt vom Einzelfall und vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

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