Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in Österreich: Rechte und Hilfe

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in Österreich keine Privatsache, sondern eine Rechtsverletzung. Betroffene haben Anspruch auf rechtlichen Schutz und können sich gegen die belästigende Person sowie unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Arbeitgeber wenden. Die folgenden Informationen geben den Stand der Rechtslage im Jahr 2026 wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Was gilt als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
Sexuelle Belästigung kann visuell, verbal oder körperlich erfolgen. Entscheidend ist, dass ein Verhalten sexueller Natur die Würde der betroffenen Person verletzt, unerwünscht, unangebracht oder beleidigend ist und ein einschüchterndes, feindseliges oder erniedrigendes Arbeitsumfeld schafft oder darauf abzielt. Auch andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis können relevant sein.
- Pin-up- oder pornografische Bilder am Arbeitsplatz, auf dem Computer oder auf einem Mousepad
- anstarrende oder musternde Blicke und Pfeifen
- doppeldeutige Witze und Bemerkungen über den Körper oder das sexuelle Privatleben
- eindeutig sexuelle Äußerungen oder unerwünschte Einladungen mit klarer sexueller Absicht
- sexuelle Anspielungen in Telefonaten, Briefen, E-Mails oder SMS
- das Versprechen beruflicher Vorteile für sexuelles Entgegenkommen oder die Androhung von Nachteilen bei einer Ablehnung
- zufällige oder absichtliche Berührungen, etwa ein Griff oder Klaps auf das Gesäß
- die Aufforderung zu sexuellen Handlungen oder exhibitionistische Handlungen
Der Schutz gilt nicht nur im eigentlichen Betrieb. Auch Vorfälle außerhalb des Arbeitsplatzes, etwa bei einem beruflichen Seminar, können rechtliche Folgen haben.
Welche Gesetze schützen Betroffene?
Privatwirtschaft
Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gilt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Es richtet sich nicht nur gegen die belästigende Person. Auch ein Arbeitgeber kann verantwortlich sein, wenn er Beschäftigte nicht ausreichend vor Belästigungen durch Kolleginnen, Kollegen, Kundinnen oder Kunden schützt. Ebenso ist es verboten, andere Personen zur Belästigung anzuweisen.
Öffentlicher Dienst
Im Bundesdienst gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG). Sexuelle Belästigung kann dort zusätzlich als Dienstpflichtverletzung gelten. Für Bedienstete der Länder und Gemeinden bestehen Regelungen mit vergleichbarem Inhalt.
Welche Entschädigung ist möglich?
Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz besteht Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz von mindestens 1.000 Euro. Je nach Fall kann sich der Anspruch gegen unterschiedliche Personen oder Stellen richten:
- Die belästigende Person: Gegen sie kann der Anspruch grundsätzlich in jedem Fall gerichtet werden.
- Der Arbeitgeber: Eine Haftung kommt in Betracht, wenn er schuldhaft keine angemessenen Maßnahmen zur Beendigung der Belästigung setzt, etwa eine Verwarnung, Versetzung oder Kündigung.
- Der Bund: Im Bundesdienst kann der Bund haften, wenn eine für den Arbeitgeber handelnde Person schuldhaft keine geeigneten Schritte unternimmt.
Zusätzlich können für die belästigende Person strafrechtliche Folgen entstehen.
Wann ist sexuelle Belästigung eine Straftat?
Sexuelle Belästigung ist auch im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Für eine strafrechtliche Einordnung ist jedoch eine geschlechtliche Handlung erforderlich, zum Beispiel eine unzüchtige Berührung. Rein verbale Äußerungen sind strafrechtlich nicht automatisch eine Straftat. Arbeitsrechtlich können sie trotzdem als sexuelle Belästigung gelten.
Welche Frist gilt?
Ein Schadenersatzanspruch kann innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Es ist trotzdem sinnvoll, möglichst früh Beratung einzuholen und Beweise zu sichern.
Welche Stelle ist zuständig?
- Privatwirtschaft: das Arbeits- und Sozialgericht
- Vertragsbedienstete: ebenfalls das Arbeits- und Sozialgericht
- Beamtinnen und Beamte: die zuständige Dienstbehörde
Wie können Sie sich schützen?
Die betroffene Person muss die Belästigung nicht hinnehmen, vermeiden oder deshalb den Arbeitsplatz verlassen. Folgende Schritte können hilfreich sein:
- Nehmen Sie Ihre Wahrnehmung und Ihre Gefühle ernst.
- Weisen Sie die belästigende Person möglichst klar und bestimmt zurück und fordern Sie sie auf, das Verhalten künftig zu unterlassen.
- Dokumentieren Sie jeden Vorfall mit Datum, Ort, beteiligten Personen, möglichen Zeuginnen und Zeugen sowie dem genauen Wortlaut oder Ablauf.
- Sichern Sie Nachrichten, E-Mails, SMS, Bilder und andere Beweismittel.
- Sprechen Sie vertraulich mit einer Person, der Sie vertrauen.
- Informieren Sie die direkte Führungskraft oder eine andere zuständige Stelle, wenn das Verhalten nicht aufhört.
- Wenden Sie sich, sofern vorhanden, an den Betriebsrat.
Wenn Sie den Fall öffentlich machen, sollten Sie damit rechnen, dass die beschuldigte Person die Vorwürfe bestreitet. Auch Verfahren wegen übler Nachrede können eine Rolle spielen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung und verlässliche Unterstützung können daher wichtig sein.
Wo gibt es Unterstützung?
- Gleichbehandlungsanwaltschaft
- die zuständige Arbeiterkammer (AK)
- die Frauenabteilung des Österreichischen Gewerkschaftsbunds (ÖGB)
- die österreichischen Rechtsanwaltskammern beziehungsweise die ÖRAK mit der Ersten Anwaltlichen Auskunft, die kostenlose Beratungsstellen in den Bundesländern anbietet
Häufige Fragen
Können nur Frauen sexuell belästigt werden?
Nein. Jede Person kann betroffen sein, auch wenn Frauen besonders häufig betroffen sind.
Kann der Arbeitgeber haften, wenn die Belästigung von einem Kunden ausgeht?
Ja. Eine Haftung kann entstehen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um die Belästigung durch eine dritte Person zu beenden.
Gilt der Schutz auch für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die in Österreich leben?
Ja. Die genannten Schutzregeln gelten für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die in Österreich leben.
Wie lange kann ich mit einer Klage warten?
Der Schadenersatzanspruch muss innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.
Praktische Schritte im Überblick
- Sorgen Sie, wenn möglich, für Ihre unmittelbare Sicherheit und beenden Sie die Situation.
- Notieren Sie den Vorfall und sichern Sie alle vorhandenen Beweise.
- Holen Sie vertrauliche Beratung bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft, der Arbeiterkammer (AK), dem ÖGB oder einer Rechtsanwaltskammer ein.
- Informieren Sie die zuständige Führungskraft, den Arbeitgeber oder den Betriebsrat.
- Prüfen Sie mit fachkundiger Unterstützung mögliche Schadenersatzansprüche und beachten Sie die dreijährige Frist.
Hinweis: Dieser Artikel beruht auf öffentlich verfügbaren Informationen, unter anderem von oesterreich.gv.at, und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere zuständige Fachstelle.