Schulpflicht und Deutschförderung in Österreich 2026

Aktualisiert: 2026-10-26
Schulpflicht und Deutschförderung in Österreich 2026

Wenn ein Kind dauerhaft in Österreich lebt, ist der Schulbesuch keine freiwillige Entscheidung: Die allgemeine Schulpflicht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Hier erfahren Sie, wann sie beginnt und endet, welche Folgen unentschuldigte Fehlzeiten haben und wie Kinder mit geringen Deutschkenntnissen unterstützt werden.

Für wen gilt die Schulpflicht in Österreich?

Die allgemeine Schulpflicht gilt für jedes Kind, das sich dauerhaft in Österreich aufhält. Das betrifft sowohl EU-Bürgerinnen und EU-Bürger als auch Personen aus Drittstaaten.

Bei einem Zuzug aus dem Ausland sollten frühere Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen (Schulbesuchsbestätigung) möglichst in deutscher oder englischer Übersetzung mitgebracht werden. Das kann die Einstufung in die passende Schulstufe erleichtern.

Wann beginnt und wie lange dauert die Schulpflicht?

Die Schulpflicht beginnt am 1. September, der auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgt, und dauert neun Schuljahre.

Als vollendet gilt das Lebensjahr am Ende des Tages vor dem Geburtstag. Ein Kind, das am 1. September geboren wurde, ist daher bereits ab diesem Tag schulpflichtig. Wer am 2. September oder später sechs Jahre alt wird, beginnt die Schulpflicht erst am 1. September des folgenden Jahres.

Übliche Schulstufen

Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben Anspruch auf den Besuch einer Sonderschule.

Die Schulpflicht kann auch durch einen gleichwertigen Unterricht erfüllt werden, zum Beispiel an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, im häuslichen Unterricht oder an einer ausländischen Schule. Dafür muss der Unterricht bei der zuständigen Bildungsdirektion gemeldet, die Gleichwertigkeit festgestellt und jedes Jahr eine Prüfung über den entsprechenden Lernerfolg abgelegt werden.

Wer ist für den Schulbesuch verantwortlich?

Eltern oder andere Erziehungsberechtigte müssen dafür sorgen, dass das Kind regelmäßig die Schule besucht und die Schulordnung einhält. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr trägt die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler dafür neben den Eltern ebenfalls Verantwortung.

Außerdem müssen die Erziehungsberechtigten die erforderlichen Schulbücher sowie Lern- und Arbeitsmittel bereitstellen.

Was passiert bei unentschuldigtem Fernbleiben?

Zu Beginn des Schuljahres informiert die Klassenleitung die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern über die Kommunikationswege und die rechtlichen Folgen einer Verletzung der Schulpflicht. Bei Bedarf kann die Schule die Lernberatung, den schulpsychologischen Dienst oder die Schulsozialarbeit einbeziehen.

Wie werden die Deutschkenntnisse festgestellt?

Die Sprachstandserhebung beginnt bereits im letzten Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt. Für deutschsprachige Kinder wird das österreichweit einheitliche Instrument BESK KOMPAKT verwendet. Bei Kindern, für die Deutsch eine Zweitsprache ist, kommt BESK-DaZ Kompakt zum Einsatz.

Auf Grundlage der Ergebnisse wird ein verpflichtendes Übergabeblatt an die Volksschule übermittelt. Es beschreibt die sprachlichen Stärken des Kindes und jene Bereiche, in denen weiterer Förderbedarf besteht.

In der Schule wird der Umfang der Deutschförderung mit dem österreichweit einheitlichen und standardisierten Test MIKA-D festgestellt.

Was ändert sich ab dem Schuljahr 2026/27?

Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht wegen unzureichender Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, werden als außerordentliche Schüler geführt. Für sie gibt es seit dem Schuljahr 2018/19 das Modell der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse.

Ab dem Schuljahr 2026/27 können Schulen die Deutschförderung eigenständig gestalten und stärker an den örtlichen Bedarf anpassen. Das bisherige Modell bleibt für jene Schulen bestehen, die damit weiterarbeiten möchten.

Neu ab 2026: Außerordentliche Schüler, die eine Deutschförderklasse besuchen, müssen an der Sommerschule teilnehmen.

Ziel ist, dass die Kinder die Unterrichtssprache möglichst rasch und intensiv erlernen und bald gemeinsam mit ihrer Klasse nach dem Lehrplan lernen können. Im Unterricht müssen diagnostische Instrumente eingesetzt werden. Auf dieser Grundlage wird ein individueller Förderplan erstellt.

Gibt es muttersprachlichen Unterricht?

Ja. Der Erstsprachenunterricht ist Teil des österreichischen öffentlichen Schulwesens. In der Volksschule wird er als unverbindliche Übung angeboten. In anderen Schularten kann er als Freigegenstand oder ebenfalls als unverbindliche Übung besucht werden. Im Schuljahr 2020/21 war dieses Angebot in mehr als 25 Sprachen verfügbar.

Häufige Fragen

Gilt die Schulpflicht auch für Kinder ohne österreichische Staatsangehörigkeit?

Ja. Entscheidend ist, dass sich das Kind dauerhaft in Österreich aufhält. Die Schulpflicht ist nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig.

Wann muss ein im September geborenes Kind in die Schule?

Wird das Kind am 1. September sechs Jahre alt, ist es bereits in diesem Jahr schulpflichtig. Wird es am 2. September oder später sechs, beginnt die Schulpflicht erst am 1. September des folgenden Jahres.

Wie hoch ist die Strafe bei unentschuldigtem Fernbleiben?

Nach mehr als drei unentschuldigten Schultagen kann eine Anzeige erfolgen. Die Geldstrafe beträgt 110 bis 440 Euro; alternativ ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen möglich.

Ist die Sommerschule verpflichtend?

Ab 2026 ist die Sommerschule für außerordentliche Schüler verpflichtend, die eine Deutschförderklasse besuchen.

Praktische Schritte für Eltern

  1. Bewahren Sie frühere Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen auf und lassen Sie diese bei Bedarf auf Deutsch oder Englisch übersetzen.
  2. Melden Sie Ihr Kind rechtzeitig bei der zuständigen Schule und klären Sie die Einstufung in die passende Schulstufe.
  3. Informieren Sie die Schule sofort, wenn Ihr Kind krank ist oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht teilnehmen kann, und klären Sie die erforderliche Entschuldigung.
  4. Fragen Sie nach der Sprachstandserhebung, dem Ergebnis von MIKA-D und dem individuellen Förderplan.
  5. Klären Sie mit der Schule, ob Ihr Kind eine Deutschförderklasse, einen Deutschförderkurs oder ab 2026 die verpflichtende Sommerschule besucht.
  6. Bei Fragen zur Schulpflicht oder zu einem möglichen gleichwertigen Unterricht wenden Sie sich an die zuständige Bildungsdirektion.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder pädagogische Beratung. Quelle: oesterreich.gv.at

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