Eheliches Vermögensrecht und Pflichten in Österreich: Was 2026 gilt

Eine Ehe begründet in Österreich nicht nur eine persönliche Lebensgemeinschaft, sondern auch gesetzliche Rechte und Pflichten. Dieser Überblick fasst die zum 1. Januar 2026 geltenden Grundregeln zu Vermögen, Unterhalt, gemeinsamer Wohnung und Ehevertrag zusammen.
Welche Pflichten bringt die Ehe mit sich?
Mit der Eheschließung entstehen unter anderem folgende Pflichten:
- eine umfassende eheliche Lebensgemeinschaft, insbesondere das gemeinsame Wohnen,
- Treue,
- einander anständig zu begegnen (anständige Begegnung),
- gegenseitige Hilfe und Unterstützung.
Diese Pflichten können grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden, etwa durch eine Klage auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft. Mit einer Exekution können sie jedoch nicht erzwungen werden. Ein Verstoß kann bei einer verschuldensabhängigen Scheidung (streitige Scheidung) eine Rolle spielen, wenn das Gericht die Verantwortlichkeit prüft.
Eheleute müssen einander außerdem bei der Obsorge für ein Stiefkind unterstützen. Wenn es die Umstände erfordern, kann der Stiefelternteil den Elternteil in alltäglichen Angelegenheiten vertreten.
Was gilt beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung?
Grundsätzlich besteht die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen. Wer gegen den Willen des anderen auszieht, kann sich dies bei einer streitigen Scheidung als Verschulden vorwerfen lassen.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Zusammenleben nicht zumutbar ist, insbesondere wegen körperlicher Bedrohung. Auch ein wichtiger persönlicher Grund, etwa die Pflege eines weiter entfernt lebenden Angehörigen, kann einen vorübergehenden Auszug rechtfertigen.
Um spätere Nachteile zu vermeiden, kann beim Gericht ein Feststellungsantrag gestellt werden. Das Gericht entscheidet im Außerstreitverfahren, ob der Auszug rechtmäßig war. Liegt eine solche Entscheidung vor, kann der Auszug bei einer streitigen Scheidung nicht mehr als Verschulden angelastet werden.
Wer hat Anspruch auf Unterhalt?
Unterhalt ist ein zentraler Bestandteil der ehelichen Pflichten. Die wichtigsten Grundsätze:
- Wer den Haushalt allein führt, hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. Auf Verlangen ist dieser teilweise oder vollständig in Geld zu leisten, außer es stehen nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung.
- Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten oder den Haushalt führen kann, kann ebenfalls Unterhalt verlangen.
- Auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bleibt der Unterhaltsanspruch grundsätzlich bestehen.
- Nach der Scheidung hängt ein Unterhaltsanspruch unter anderem von der Art der Scheidung ab, etwa davon, ob sie einvernehmlich oder streitig erfolgt.
Wie werden Haushalt, Kindererziehung und Beruf aufgeteilt?
Haushalt, Kindererziehung und Erwerbsarbeit sollen im gegenseitigen Einvernehmen und ausgewogen aufgeteilt werden. Dabei sind die berufliche Belastung und die Interessen der Kinder zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollen beide Ehepartner zum Haushalt beitragen. Wenn nur eine Person arbeitet, kann die andere den Haushalt allein führen.
Wer eine wesentliche Veränderung anstrebt, etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sollte die gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehepartner neu abstimmen.
Ein Ehepartner muss grundsätzlich im Erwerbsbetrieb des anderen mitwirken, wenn dies zumutbar, nach den Lebensverhältnissen üblich und nichts anderes vereinbart ist. Dafür gebührt eine angemessene Abgeltung. Ihre Höhe richtet sich nach Art und Dauer der Tätigkeit.
Wie funktioniert die Gütertrennung?
Der gesetzliche Güterstand in Österreich ist die Gütertrennung. Sie gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Jeder behält das Eigentum an dem Vermögen, das er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat. Jede Person verwaltet ihr Vermögen grundsätzlich selbst und haftet im Regelfall nur für die eigenen Schulden.
Bei einer Scheidung werden auf Antrag jedoch das gemeinsam genutzte Vermögen (Gebrauchsvermögen) und die gemeinsamen Ersparnisse aufgeteilt.
Was kann aufgeteilt werden?
- die gemeinsam genutzte Wohnung, Haushaltsgegenstände und Fahrzeuge,
- gemeinsam angespartes Geld,
- andere gemeinsam genutzte Vermögenswerte, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
Was wird grundsätzlich nicht aufgeteilt?
- persönliche Gegenstände,
- Arbeitsmittel und Unternehmensbeteiligungen,
- Geschenke und Erbschaften.
Für die Wohnung gibt es eine besondere Regel: Hat ein Ehepartner sie bereits in die Ehe eingebracht, kann sie trotzdem in die Aufteilung einbezogen werden, wenn eine notarielle Vereinbarung vorliegt oder eine besondere Bedürftigkeit besteht, etwa weil ein gemeinsames Kind betroffen ist.
Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?
Mit einem Ehevertrag (Ehevertrag) können die gesetzlichen Regeln verändert werden. Möglich ist zum Beispiel die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (Gütergemeinschaft). Ein Ehevertrag kann Regelungen zu Vermögen, Unterhalt und zur Aufteilung im Fall einer Scheidung enthalten. Er kann vor oder während der Ehe abgeschlossen werden.
Formvorschriften
- Für Vereinbarungen über gemeinsame Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung ist ein Notariatsakt erforderlich.
- Bei sonstigem Gebrauchsvermögen genügt grundsätzlich die Schriftform.
Grenzen einer Vereinbarung
- Vereinbarungen über die Obsorge oder den Unterhalt gemeinsamer Kinder sind nur Willenserklärungen und nicht verbindlich.
- Auf den vollständigen gegenseitigen Unterhalt während der Ehe darf nicht wirksam verzichtet werden.
- Ein Verzicht auf Unterhalt nach der Scheidung ist nur wirksam, wenn er nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Häufige Fragen
Wird alles gemeinsam, was während der Ehe gekauft wird?
Nein. Wegen der Gütertrennung bleibt grundsätzlich die Person Eigentümer, die den Gegenstand erworben hat. Bei einer Scheidung können jedoch gemeinsam genutztes Vermögen und gemeinsame Ersparnisse auf Antrag aufgeteilt werden.
Muss ein gemeinsamer Familienname gewählt werden?
Nein. Ehepartner können einen gemeinsamen Familiennamen wählen, einen Doppelnamen führen oder ihre bisherigen Namen behalten.
Haftet man für die Schulden des Ehepartners?
Grundsätzlich haftet jeder nur für die eigenen Schulden.
Wann kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden?
Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung oder während der Ehe abgeschlossen werden. Eine regelmäßige Überprüfung kann sinnvoll sein, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse ändern.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, welche Vermögenswerte, Ersparnisse und Schulden jeweils vorhanden sind.
- Klären Sie schriftlich, wie Haushalt, Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit aufgeteilt werden sollen.
- Holen Sie vor einem Ehevertrag rechtliche Beratung ein und achten Sie auf die erforderliche Form, insbesondere den Notariatsakt.
- Dokumentieren Sie bei einem geplanten Auszug aus der gemeinsamen Wohnung die Gründe und lassen Sie gegebenenfalls im Außerstreitverfahren feststellen, ob der Auszug rechtmäßig ist.
- Lassen Sie Ansprüche auf Unterhalt oder eine Vermögensaufteilung individuell rechtlich prüfen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Fachperson.
Quelle: oesterreich.gv.at