Angehörige in Österreich pflegen: Versicherung, Pensionszeiten und Unterstützungen 2026

In Österreich werden rund 75 Prozent der pflegebedürftigen Menschen zu Hause von Angehörigen betreut. Wenn Sie eine nahestehende Person pflegen, können je nach Voraussetzungen eine kostenlose Pensions- und Krankenversicherung, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit sowie finanzielle Unterstützungen infrage kommen.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Die Regelungen beziehen sich auf den Begriff naher Angehöriger. Dazu zählen:
- Ehepartner, Lebensgefährten, eingetragene Partner sowie deren Kinder,
- Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern,
- Kinder, Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder,
- Geschwister, Schwiegereltern sowie Schwiegertöchter und Schwiegersöhne.
Für Pflegekarenz und den Angehörigenbonus müssen Sie nicht mit der gepflegten Person im selben Haushalt leben.
Pensionsversicherung während der Pflege
Für die Pflege zu Hause gibt es zwei begünstigte Modelle. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt der Bund die Beiträge. Die betreffenden Zeiten zählen bei der Pension als Beitragszeiten.
Begünstigte Selbstversicherung
- Die gepflegte Person muss zumindest Pflegegeld der Stufe 3 beziehen.
- Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden.
- Eine österreichische Wohnadresse und eine erhebliche Belastung durch die Pflege sind erforderlich.
- Die Selbstversicherung kann auch neben einer Beschäftigung mit Pflichtversicherung möglich sein.
Begünstigte Weiterversicherung
- Auch hier ist grundsätzlich zumindest Pflegegeld der Stufe 3 erforderlich.
- Die Pflege muss zu Hause erfolgen.
- Es muss eine ausreichende Vorversicherungszeit vorhanden sein.
- Die gesamte Arbeitskraft muss durch die Pflege gebunden sein.
Bei der Weiterversicherung richtet sich die Beitragsgrundlage nach dem Jahr vor dem Ende der Pflichtversicherung. Im Jahr 2026 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 1.084,20 Euro und die Höchstbeitragsgrundlage 8.085,00 Euro. Der Beitragssatz beträgt 22,8 Prozent und wird zur Gänze vom Bund übernommen.
Frist bei der Weiterversicherung: Wenn Sie weniger als 60 Versicherungsmonate haben, müssen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Pflichtversicherung stellen. Bei mindestens 60 Versicherungsmonaten ist der Antrag jederzeit möglich.
Pro Pflegefall kann jeweils nur eine Person selbstversichert sein. Ein vorübergehender Aufenthalt der gepflegten Person in einer stationären Einrichtung unterbricht die häusliche Pflege nicht.
Der Antrag ist bei der Pensionsversicherung einzubringen. Bei einer Weiterversicherung ist jene Stelle zuständig, bei der Sie zuletzt versichert waren.
Krankenversicherung für pflegende Angehörige
Wenn Sie eine Person mit zumindest Pflegegeld der Stufe 3 zu Hause pflegen und dadurch der überwiegende Teil Ihrer Arbeitskraft gebunden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine beitragsfreie Mitversicherung bestehen.
Ist das nicht möglich und können Sie wegen der Pflege nicht arbeiten, kann bei sozialer Bedürftigkeit eine beitragsfreie Selbstversicherung beantragt werden. Der Antrag ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu stellen. Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz in Österreich.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Als Arbeitnehmer können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz mit vollständigem Entfall des Entgelts oder eine Pflegeteilzeit mit anteiligem Entgeltausfall vereinbaren. Bei der Pflegeteilzeit kann die Arbeitszeit bis auf zehn Wochenstunden reduziert werden.
Wichtige Regeln:
- Die Dauer beträgt zwischen einem und drei Monaten und wird durchgehend vereinbart.
- Grundsätzlich ist zumindest Pflegegeld der Stufe 3 erforderlich. Bei minderjährigen Personen oder bei Demenz genügt bereits Pflegegeld der Stufe 1.
- Unmittelbar davor muss ein mindestens drei Monate dauerndes, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestanden haben.
- In Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten besteht für höchstens vier Wochen ein Rechtsanspruch.
Während dieser Zeit bestehen Motivkündigungsschutz, beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung sowie ein Anspruch auf den weiteren Erwerb von Abfertigungsansprüchen.
Achtung: Wenn Sie davor ausschließlich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben, besteht weder Anspruch auf Pflegekarenzgeld noch auf die damit verbundene Versicherung.
Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld?
Das Pflegekarenzgeld ist einkommensabhängig. Es entspricht dem Arbeitslosengeld, also 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, beträgt jedoch mindestens die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Diese liegt 2026 bei 551,10 Euro. Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es einen Zuschlag. Bei einer Pflegeteilzeit wird das Pflegekarenzgeld anteilig berechnet.
Für eine gepflegte Person kann das Pflegekarenzgeld insgesamt höchstens zwölf Monate bezogen werden. Über den Anspruch entscheidet das Sozialministeriumservice (SMS).
Antragsfrist: Wird der Antrag innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gestellt, wird die Leistung ab Beginn gewährt. Ein späterer Antrag vor dem Ende wird ab dem Tag der Antragstellung berücksichtigt. Nach dem Ende der Pflegekarenz eingebrachte Anträge werden abgelehnt.
Weitere Unterstützungen
Angehörigenbonus
Der Angehörigenbonus beträgt 2026 monatlich 134,30 Euro. Voraussetzung ist grundsätzlich zumindest Pflegegeld der Stufe 4.
Personen mit begünstigter Pensionsversicherung erhalten den Bonus von Amts wegen. Andere Personen, etwa Pensionisten, können ihn auf Antrag erhalten, wenn sie seit mindestens einem Jahr überwiegend die Pflege leisten und ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen höchstens 1.710,90 Euro beträgt.
Ersatzpflege
Für eine Ersatzpflege kann je nach Pflegegeldstufe ein jährlicher Zuschuss von höchstens 1.200 bis 2.200 Euro beantragt werden. Bei Demenz erhöht sich der Höchstbetrag um 300 Euro.
Voraussetzung ist, dass Sie die angehörige Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder eines anderen wichtigen Grundes vorübergehend verhindert sind. Der Antrag ist beim Sozialministeriumservice einzubringen. Grundsätzlich ist zumindest Pflegegeld der Stufe 3 erforderlich; bei Demenz oder bei minderjährigen Personen genügt Pflegegeld der Stufe 1.
Pflegekurse
Für einen Pflegekurs können bis zu 200 Euro pro Jahr und gepflegter Person gewährt werden. Voraussetzung ist zumindest Pflegegeld der Stufe 1.
Häufige Fragen
Darf ich arbeiten und gleichzeitig Pensionszeiten durch Pflege erwerben?
Ja. Die begünstigte Selbstversicherung kann auch neben einer Beschäftigung mit Pflichtversicherung möglich sein. Bei der Weiterversicherung muss hingegen die gesamte Arbeitskraft durch die Pflege gebunden sein.
Muss ich mit der gepflegten Person zusammenwohnen?
Für Pflegekarenz und Angehörigenbonus ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Für die Pensionsversicherung muss die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.
Können zwei Personen wegen derselben Pflegeperson Pflegekarenz nehmen?
Ja. Beispielsweise können zwei Geschwister die Pflegekarenz in unterschiedlichen Zeiträumen jeweils bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Dadurch können insgesamt höchstens sechs Monate zusammenkommen.
Wird über das Pflegegeld schneller entschieden, wenn ich Pflegekarenz nehmen möchte?
Bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf wird das Verfahren grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen, wenn Sie Ihre Absicht mitteilen, Pflegekarenz zu nehmen.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie zunächst, welche Pflegegeldstufe die gepflegte Person bezieht und ob die Pflege zu Hause erfolgt.
- Klären Sie, ob für Sie eine begünstigte Selbstversicherung oder Weiterversicherung bei der Pensionsversicherung infrage kommt.
- Prüfen Sie Ihre Krankenversicherungssituation bei der ÖGK, insbesondere wenn Sie wegen der Pflege nicht arbeiten können.
- Besprechen Sie Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit Ihrem Arbeitgeber und beachten Sie die jeweiligen Antragsfristen für das Pflegekarenzgeld.
- Stellen Sie Anträge auf Pflegekarenzgeld, Angehörigenbonus oder Ersatzpflege bei der jeweils zuständigen Stelle, insbesondere beim Sozialministeriumservice.
- Bewahren Sie Nachweise über Pflegegeld, Pflegezeiten, Verhinderungsgründe und Ihr Einkommen auf.
Die Regelungen hängen vom Einzelfall ab. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an die zuständige Behörde, die Österreichische Gesundheitskasse, die Pensionsversicherung oder eine fachkundige Beratungsstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at